Chancen und Risiken im Grenzbereich zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Das Ordnungswidrigkeitenverfahren hält für Verkehrssünder manche, auch unangenehme, Überraschung bereit; so kann der Bußgeldrichter das Bußgeld ohne Vorwarnung erhöhen (OLG Bamberg ZfS 2011,410) oder, nach entsprechendem Hinweis (BGH ZfS 1980,252), ein im Bußgeldbescheid nicht vorgesehenes Fahrverbot verhängen.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt für seinen Gastbeitrag. Hans-Jürgen Gebhardt ist einer der führenden Verkehrsrechtler und u.a. Herausgeber des Handbuchs „Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren“.

Verkehrsrecht (Symbolbild)

Dennoch legen Betroffene häufig, ohne jede Bedenken, gegen einen Bußgeldbescheid, meist mit dem Ziel Einspruch ein, zumindest eine Reduktion der Sanktionen oder die Löschung voreingetragener Punkte zu erreichen oder auch nur um den Beginn eines Fahrverbotes aufzuschieben.

Ein Risiko sehen sie dabei nicht, weil sie meinen, das Verfahren jederzeit und- anders als im Strafverfahren (§ 303 StPO) – auch noch in der Hauptverhandlung mit einer Einspruchsrücknahme beenden zu können, ohne hierzu die Zustimmung des Staatsanwaltes zu benötigen.

Zutreffend ist, dass die Zustimmung der Staatsanwaltschaft dann nicht benötigt wird, wenn sie, wie regelmäßig, nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt (§ 75 II OWiG). Allerdings lässt dies unberücksichtigt, dass eine Einspruchsrücknahme aus anderen Gründen nicht mehr möglich sein kann, z.B. wenn das Verfahren in ein Strafverfahren übergeleitet wurde, womit bei bestimmten Vorwürfen gerechnet werden muss.

Gemäß § 81 OWiG ist der Bußgeldrichter nämlich an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden, sondern hat vielmehr den ihm unterbreiteten Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, auch unter dem einer Straftat, zu würdigen und muss, wenn sich ein entsprechender Verdacht ergibt, in ein Strafverfahren überleiten (BGHSt 35,298).

Dann ersetzt der Bußgeldbescheid die Anklageschrift, der Betroffene wird zum Angeklagten und die Staatsanwaltschaft muss die Anklage selbst dann vertreten, wenn sie zuvor das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung verneint und das Verfahren trotz Strafantrags des Verletzten, dem jetzt das Recht zur Nebenklage zusteht, eingestellt hat.

Dabei erfolgt der Übergang in das Strafverfahren durch bloßen (formell zu erteilenden) Hinweis des Richters, der bereits mit der Ladung (OLG Bamberg, DAR 2013,584) oder noch im Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, ZfS 1998,297) erteilt werden kann. Einen entsprechenden Hinweis kann indessen nur der Richter und nicht auch der Staatsanwalt geben (LG Essen, NZV 1990,445)

Das Verfahren ist dann nach den für den Strafprozess geltenden Regeln abzuwickeln, so dass ab der Überleitung der Einspruch nicht mehr zurückgenommen werden kann (BGHSt 29,305; OLG Bamberg, DAR 2013,584), und der ehemals Betroffene ab sofort unter dem Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung, mit ihren bis zum Führerscheinentzug reichenden Folgen steht.

Vor allem im Grenzbereich von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten will genau überlegt sein, ob gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt werden soll, namentlich wenn ein Sachverhalt zu Grunde liegt, der möglicherweise auch als Straftat bewertet werden kann, wie z.B. eine gravierende Abstandsunterschreitung, eine Vorfahrtsverletzung oder eine Alkohol- oder Drogenfahrt nach § 24 a StVG, aber auch nach einer Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft trotz Strafantrags des Verletzten.

Andererseits bietet die Nahtstelle zwischen Straftat und Ordnungswidrigkeit auch Chancen für die Verteidigung:

Laut § 84 OWiG gilt der Grundsatz „ne bis in idem“ nämlich auch für das Ordnungswidrigkeitsverfahren; § 84 Abs. 1 OWiG verbietet eine erneute Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit, wenn wegen dieser Tat bereits ein Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden bzw. eine wirksame Verwarnung erteilt worden ist (OVG München, DAR 2011,427) oder ein Urteil ergangen ist, während Abs. 2 für den Fall, dass ein Richter, wenn auch nur als Ordnungswidrigkeit, über die Tat entschieden hat, für die Verfolgung der Tat als Straftat ebenfalls eine Sperre normiert. Allerdings kommt eine solche Sperrwirkung nur einem Urteil zu, das sich mit der Tat selbst, und wegen der Beschränkung des Einspruches, nicht nur mit den Rechtsfolgen befassen konnte (OLG Nürnberg, StraFo 2012,468).

Die Tat in beiden Alternativen kann, entsprechend dem hier allein maßgeblichen verfahrensrechtlichen Verfahrensbegriff (§ 264 StPO), gegebenenfalls mehrere Handlungen im rechtlichen und sogar im natürlichen Sinn umfassen (BVerfG, Beschluss vom 11.1.2005 - 2BvR 2125/04; BGH NZV 2018,145). Voraussetzung ist lediglich, dass es sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang handelt und die Handlungen selbst innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfunden würde (BVerfGE 45,434; BGH bei Tepperwien, DAR 2009,251).

Dieser Tatbegriff gilt selbstverständlich auch für Bußgeldsachen. Auch hier sind unter der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne sämtliche, durch eine Fahrt verbundenen Verkehrsverstöße zu verstehen, so dass die rechtskräftige Ahndung eines oder mehrerer auf einer Fahrt begangenen Verstöße die Verfolgung aller übrigen verhindert (OLG Jena, NStZ – RR 2006,319), so z.B. die Ahndung einer Alkohol- oder Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG nach rechtskräftiger Sanktionierung des dabei begangenen Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht (OLG Rostock, VRS 107,462) bzw. der verbotenen Handynutzung (OLG Saarbrücken, VRS 110,362) oder eines Rotlichtverstoßes (OLG Celle, DAR 2011,407), während die Ahndung einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung sämtlicher anderen, auf der Fahrt begangenen weiteren Verstöße nach sich zieht (OLG Celle, NZV 2012,196).

Darüber hinaus sperrt gemäß § 84 II OWiG das in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ergangene rechtskräftige Urteil (nicht aber der rechtskräftige Bußgeldbescheid), die erneute Verurteilung wegen einer Straftat; das gilt gleichermaßen für den Beschluss nach § 72 OWiG oder nach § 47, 2 OWiG (OLG Düsseldorf, DAR 2012,398).
Praktisch wird ein solches Verfahrenshindernis vor allem dann, wenn verschiedene Behörden tätig sind, z.B. die Polizei die Sache wegen der Ordnungswidrigkeit an die Bußgeldstelle und wegen der Trunkenheitsfahrt an die Staatsanwaltschaft abgibt oder auch, wenn die Straftat erst nach der Ordnungswidrigkeit bekannt wird, z.B. erst einige Zeit nach einem Unfall, dass der Fahrer keine Fahrerlaubnis hatte.

So kann sehr zur Überraschung der Staatsanwaltschaft, eine Trunkenheitsfahrt nach der rechtskräftigen Verurteilung eines auf der Fahrt begangenen Rotlichtverstoßes, oder der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Reifenprofiltiefe (OLG Hamm, DAR 1978,81; OLG Saarbrücken, ZfS 1982,582) ebenso wenig verfolgt werden, wie das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach Verurteilung des dabei begangenen Vorfahrtsverstoßes.

Allerdings sperrt nur eine rechtskräftige Entscheidung. Der Verteidiger muss deshalb darauf achten, dass die Rechtskraft des Bußgeldurteils erst nach Ablauf des mit der Zustellung an den, der Hauptverhandlung ferngebliebenen Staatsanwalt beginnenden Rechtsmittelfrist eintritt.

Die gleichen Grundsätze gelten selbstverständlich auch, wenn mehrere Straftaten zur Aburteilung anstehen:

Zu welch erstaunlichen Ergebnissen dies führen kann, zeigt besonders eindrucksvoll der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zu einem Bankraub, wegen dem ein Mittäter nicht mehr verurteilt werden konnte, nachdem er bereits als Fahrer des Fluchtfahrzeuges wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden war (BGH bei Tolksdorf, DAR 1996,175).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt ebenso für eine Trunkenheitsfahrt, wenn eine dabei begangene vorsätzliche Körperverletzung (OLG, NZV 2002,551) oder Unfallflucht (BGH, NStZ 1983,87) abgeurteilt wurde, für eine fahrlässige Tötung (BGH, DAR 2000,574) oder eine Unfallflucht (BGH, NZV 2018,545) nach vorausgegangener Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, oder für eine Straßenverkehrsgefährdung nach Aburteilung eines damit im Zusammenhang stehenden Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz (BGH Cierniak, DAR 2013,677).

Eine Sperre bildet indes nicht nur das richterliche Urteil, sondern auch eine nach § 153 Abs. 2 oder 153 a StPO erfolgte Einstellung (BGH, NJW 2004,375) z.B. der bei der Entnahme der Blutprobe begangenen Widerstandshandlung nach § 113 StGB (OLG, Köln VRR 2013,72) für die Trunkenheitsfahrt.

Schlussfolgerung:

Der Verteidigung ist immer dann besondere Sorgfalt anzuraten, wenn der Sachverhalt mehrere Verstöße umfasst, mögen diese auch zeitlich weit auseinanderliegen.

Stand: 21.01.2021



Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt

  • Rechtsanwalt Justizrat Hans-Jürgen Gebhardt ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Strafrecht, und Gründer der Rechtsanwaltskanzlei Gebhardt & Kollegen.
  • Er wird zu den führenden Verkehrsrechtsanwälten Deutschlands gezählt.
  • 2001 bis 2009 Vizepräsident des Deutschen Verkehrsgerichtstages in Goslar; Seit 1982 Mitglied im Vorbereitungsausschuss des Deutschen Verkehrsgerichtstages; 1997 bis 2017 Syndikus des ADAC Saarland; Mitglied im wissenschaftlichen Beirat der Zeitschrift für Schadensrecht.
  • Hans-Jürgen Gebhardt ist Autor zahlreicher Fachpublikationen und u.a. Herausgeber des Handbuchs „Das verkehrsrechtliche Mandat, Band 1: Verteidigung in Verkehrsstraf- und OWi-Verfahren“.

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