„SchmerzensgeldBeträge 2020“:
Die Instanz, auch bei Bewegung in der Rechtsprechung
Schmerzensgeldtabellen haben sich zur Orientierung über mögliche Schmerzensgeld-Ansprüche bewährt und sind gerade auch in Zeiten differierender Rechtsprechung eine wichtige Informationsquelle für Richter und Anwälte. Ein Klassiker des Genres sind die „SchmerzensgeldBeträge“ von Hacks/Wellner/Häcker: Das Werk liegt nun in der für 2020 aktualisierten 38. Auflage vor, und ist bereits über juris abrufbar.
Die SchmerzensgeldBeträge 2020 umfassen über 3.000 Gerichtsentscheidungen zur Höhe des Schmerzensgeldes, in kurz umrissenen Sachverhalten. Aus den Entscheidungen werden die konkreten Verletzungen und die Dauer und der Umfang der Schädigung entnommen, die besonderen für die Gerichtsentscheidung maßgeblichen Umstände werden zitiert. Wenn Sie bei juris in den „SchmerzensgeldBeträgen“ recherchieren, wird häufig der Volltext der Entscheidung direkt in juris verlinkt. So können Nutzer tief in die individuellen Umstände eintauchen und die für ihre Praxis wesentlichen Schlussfolgerungen ziehen. Die Höhe der zuerkannten Schmerzensgeld-Ansprüche wird anhand des konkreten Geldbetrages beziffert, zusätzlich erfolgt eine Berechnung dieses Betrages anhand der Fortschreibung des Verbraucherpreisindexes.
Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bestimmt?
Wer Einblick in die mannigfaltigen Schädigungskonstellationen nimmt, stellt schnell fest, dass eine formelartige Zuerkennung von Schmerzensgeld kaum machbar ist. Die wesentliche Grundlage für die Bemessung von Schmerzensgeld soll Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen bilden, wobei das Gericht teilweise auch einer Genugtuungsfunktion Rechnung tragen soll. Die Gerichte müssen weiterhin die Gesamtumstände berücksichtigen, zum Beispiel auch, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schädigers zu den Verletzungen führte. Aus vielen „Variablen“ lassen sich keine eindeutigen Faktoren als Einfluss auf die Frage der Billigkeit der Entschädigung bilden, deshalb liefern Schmerzensgeldtabellen wie die „SchmerzensgeldBeträge“ von Hacks/Wellner/Häcker wertvolle Unterstützung bei der Bestimmung eines realistischen Betrages.
Die diskutierte Rechtsprechung zur Berechnung von Schmerzensgeld
Das OLG Frankfurt hat in seinem Urteil vom 18.10.2018 – 22 U 97/16 – zur Berechnung von Schmerzensgeld angemahnt, dass eine bestimmte schematische, vermeintlich auf die taggenaue Dauer der Beeinträchtigung abstellende Berechnungsmethode anzuwenden ist. Das OLG Düsseldorf nahm dazu in seinem Urteil vom 28.03.2019 – 1 U 66/18 – Stellung. Es vertritt die Ansicht, dass die vom OLG Frankfurt favorisierte Methode nicht zu einer Erleichterung bei der Berechnung des Schmerzensgeldes führt. Auch nach dieser Herangehensweise komme es im Ergebnis stets entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an und eine Erleichterung der Berechnung könne so nicht erreicht werden. Auch das OLG Brandenburg lehnt die schematische Bemessung von Schmerzensgeld in seinem Urteil vom 16.04.2019 – 3 U 8/18 – ab: Die Methode berücksichtige insbesondere den Straf- und Sühnecharakter des Schmerzensgeldes nicht und erwachse aus dem Irrglauben, jegliche Art und Intensität körperlicher Einschränkungen sowie Schmerzen objektiviert bemessen zu können. Eine größere Einzelfallgerechtigkeit entstehe so nicht.
Die Praxis wird die Rechtsprechung und die weitere Diskussion verfolgen und ihre Rückschlüsse ziehen. Eine schematische Berechnung von Schmerzensgeld mag eine wünschenswerte Perspektive sein, doch selbst wenn sich dazu eine Formel durchsetzen würde, müsste auch diese wegen der unendlichen Vielfalt der Lebenssachverhalte Spielraum für das Ermessen des Gerichts im konkreten Einzelfall haben. Schmerzensgeldtabellen blieben deshalb auch in diesem Fall eine wichtige Quelle zur Orientierung.
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