Corona und die Urlaubsrückkehrer:
14 arbeitsrechtliche Fragen zur Rückkehr aus einem Risikogebiet, Vergütung, Quarantäne & Co

Die Bundesrepublik steckt weiterhin tief in der Coronakrise. Seit ungefähr neun Monaten bemühen wir uns, das gesellschaftliche Leben trotz Coronavirus fortzuführen und wieder so etwas wie Normalität in den Alltag einkehren zu lassen. Dazu gehört auch der Urlaub, der in diesem Jahr zahlreichen Einschränkungen unterliegt. Was ist bei der Rückkehr aus einem Risikogebiet zu beachten? Wann müssen Arbeitnehmer in Quarantäne? Und was gilt bei innerdeutschen Reisen? Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Aufschluss darüber, welche Pflichten sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf den Jahresurlaub aus der Coronakrise ergeben.

Der Beitrag behandelt ein wegen der sich stets verändernden Krisenlage hochaktuelles Thema. Nach Erscheinen können sich sehr schnell Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben. Unser Interviewpartner hat die ihm bekannte Sach- und Rechtslage mit Stand vom 21.08.2020 wiedergegeben. Die Antworten wurden im Anschluss am 27.08.2020 und am 09.11.2020 aktualisiert, weitere Fragen und Antworten hinzugefügt.

Wir bedanken uns bei Rechtsanwalt Dr. Detlef Grimm für die freundliche Beantwortung der wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen zur Problematik der Urlaubsrückkehrer in der Coronavirus-Pandemie. Dr. Grimm ist Mit-Autor des "Tschöpe" Arbeitsrecht Handbuch und ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Arbeits-Rechtsberater (ArbRB).

Urlaubsrückkehrer

1. Was ist Arbeitnehmern arbeitsrechtlich hinsichtlich der Auswahl des Urlaubsziels zu raten?

Ein Arbeitnehmer ist aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundsätzlich frei, selbst zu bestimmen, wo er seinen Jahresurlaub verbringen möchte. Wählt der Arbeitnehmer allerdings ein Urlaubsziel, das vom Robert-Koch-Institut (RKI) als Risikogebiet ausgewiesen ist, so läuft er Gefahr, nach der Reise in Quarantäne zu müssen.
Arbeitsrechtlich hätte das zur Folge, dass Arbeitnehmer entweder – sofern das überhaupt möglich ist und beide Parteien damit einverstanden sind – im Home-Office arbeiten oder ggfls. auf ihre Vergütung verzichten müssen (s. dazu Frage Nr. 6). Arbeitnehmern ist daher arbeitsrechtlich, ganz besonders aber aus Gründen des Infektionsschutzes, zu raten, Reisen in Risikogebiete zu vermeiden.

2. Wann müssen Arbeitnehmer nach der Rückkehr aus dem Urlaub in Quarantäne?

Die Frage, wann ein Rückkehrer aus dem Urlaub in Quarantäne muss, ist durch Landesrecht geregelt, aber mittlerweile aufgrund einer Musterverordnung des Bundes stark vereinheitlicht. Beispielhaft werden hier die Regelungen in Nordrhein-Westfalen aufgeführt. Die Rechtslage in den anderen Bundesländern wird unter Frage 2. b) in groben Zügen dargestellt.
Ob man in Nordrhein-Westfalen nach einer Rückkehr von einer Auslandsreise in Quarantäne muss, hängt zunächst davon ab, wo man sich im Ausland aufgehalten hat. Die Coronaeinreiseverordnung NRW in der ab dem 09.11.2020 gültigen Fassung (CoronaEinrVO) kennt unterschiedliche Quarantänepflichten für zwei Klassen von Ländern:

  • Mittlerweile die meisten Länder der Welt (insgesamt 153; Stand: 09.11.2020) sind vom Robert-Koch-Institut in Zusammenarbeit mit verschiedenen Bundesministerien als Risikogebiete ausgewiesen worden. Wer aus diesen Ländern in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen zurückkehrt, muss sich nach § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaEinrVO für zehn Tage in Quarantäne begeben. Nach frühestens fünf Tagen kann der Rückkehrer einen Corona-Test durchführen. Fällt dieser negativ aus, kann die Absonderung vorzeitig beendet werden, § 3 Abs. 1, 2 CoronaEinrVO.
  • Darüber hinaus sieht die neue CoronaEinrVO in § 2 Abs. 3 Nr. 7 nunmehr so etwas wie „Risikogebiete light“ vor. Das sind Länder, die zwar vom Robert-Koch-Institut als Risikogebiete ausgewiesen wurden, die aber mit der Bundesregierung ein Hygiene- und Sicherheitskonzept für Urlauber vereinbart haben, das das Risiko einer Ansteckung verringert. Bei einer Rückkehr aus einem solchen Gebiet entfallen die Quarantänepflichten, wenn der Rückkehrer einen negativen Corona-Test vorweisen kann, der bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht älter als 48 Stunden ist. Die CoronaEinrVO verweist für eine Übersicht über die als „Risikogebiete light“ ausgewiesenen Staaten auf die Webseiten des Robert-Koch-Instituts und des Auswärtigen Amtes (§ 2 Abs. 3 Nr. 7, lit. a) CoronaEinrVO). Bisher wurde dort aber noch nicht veröffentlicht, mit welchen Ländern die Bundesregierung ein Schutz- und Hygienekonzept für Urlauber vereinbart hat.
Rückkehrer aus Risikogebieten müssen also in der Regel für zehn Tage in Quarantäne, haben aber die Möglichkeit, die Quarantäne durch einen am fünften Tag nach der Einreise durchgeführten Corona-Test zu verkürzen. Rückkehrer aus privilegierten Risikogebieten, die allerdings bisher noch nicht ausgewiesen wurden, müssen auch für zehn Tage in Quarantäne, aber nur, wenn sie keinen negativen Corona-Test vorweisen können, der bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf oder wenn sie COVID-19-Symptome zeigen.

2a. Welche weiteren Verhaltenspflichten gelten für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten?

(UPDATE: nachträglich eingefügt am 09.11.2020)Der Pflichtenkatalog für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten hat sich durch einige Änderungen der CoronaEinrVO zum 09.11.2020 noch einmal erweitert. Einreisende sind nunmehr nach § 1 Abs. 2 CoronaEinrVO verpflichtet, das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihre Quarantäneverpflichtung nach § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaEinrVO hinzuweisen. Dafür kann unter www.einreiseanmeldung.de ein Formular ausgefüllt werden. Einen Ausdruck des ausgefüllten Formulars muss der Einreisende bei der Einreise mit sich führen. Ist die Anmeldung online aus irgendeinem Grund nicht möglich, muss der Einreisende das zuständige Gesundheitsamt schriftlich kontaktieren, § 1 Abs. 2 S. 3 CoronaEinrVO.

Stellt ein Rückkehrer innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet COVID-19-Symptome an sich fest, ist er nach § 1 Abs. 2a CoronaEinrVO verpflichtet, dem Gesundheitsamt das Auftreten der Symptome zu melden. Hat ein Rückkehrer bereits einen Corona-Test durchgeführt, nachdem er fünf Tage in Quarantäne war und treten anschließend COVID-19-Symptome bei ihm auf, muss er einen weiteren Test machen. Die Quarantänepflicht lebt aber nach der neuen CoronaEinrVO aufgrund des Auftretens der Symptome nicht automatisch wieder auf. Entsprechende Regelungen gab es in den früheren Fassungen der CoronaEinrVO.

Darüber hinaus unterliegen Einreisende für die Dauer der Absonderung der Beobachtung durch das für sie zuständige Gesundheitsamt, § 1 Abs. 3 CoronaEinrVO und Einreisende sind verpflichtet, ihre negativen Testergebnisse für mindestens zehn Tage nach der Einreise aufzubewahren.

2b. Welche Regeln gelten in anderen Bundesländern? (UPDATE: nachträglich eingefügt am 09.11.2020)

Die Regelungen sind seit dem 08.11.2020 in allen Bundesländern außer Mecklenburg-Vorpommern identisch. Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten müssen sich wie in Nordrhein-Westfalen für mindestens fünf Tage in Quarantäne begeben. Ab dem fünften Tag dürfen sie die Quarantäne für die Durchführung eines Corona-Tests unterbrechen. Fällt dieser negativ aus, ist die Quarantäne beendet. Sofern bei dem Rückkehrer innerhalb von zehn Tagen nach der Rückkehr typische Symptome für eine COVID-19-Erkrankung auftreten, muss er einen weiteren Test durchführen und das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen.
Das einzige Land mit abweichenden, strengeren Regeln ist Mecklenburg-Vorpommern. Hier müssen Rückkehrer weiterhin für 14 Tage in Quarantäne. Eine vorzeitige Beendigung ist nur möglich, wenn der Rückkehrer über zwei negative Corona-Tests verfügt, von denen der erste frühestens 48 Stunden vor der Einreise und der andere frühestens fünf Tage nach der Einreise durchgeführt werden darf.

3. Haben Arbeitnehmer während der Quarantäne einen Anspruch auf Vergütung?

Das kommt darauf an. Arbeitet ein Arbeitnehmer in Absprache mit seinem Arbeitgeber im Home-Office, während er in häuslicher Quarantäne ist, hat er auch einen Anspruch auf Vergütung, da die Arbeitsleistung erbracht wird.

Ist der Arbeitnehmer dagegen untätig in häuslicher Quarantäne, hat er keinen Anspruch auf Vergütung, aber ggf. einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG erhalten Personen, die sich aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in häuslicher Quarantäne befinden, eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall in Geld.

In den Genuss dieser Entschädigung kommen aber nur solche Arbeitnehmer, die in ein Gebiet gereist sind, das erst während ihres Aufenthalts zum Risikogebiet erklärt wurde. Der Grund dafür liegt darin, dass nach § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG keine Entschädigung erhält, wer seine Quarantäne durch die Nichtbefolgung öffentlicher Empfehlungen mitverursacht hat. Das ist zumindest bei Arbeitnehmern, die bewusst in Risikogebiete reisen, der Fall, da ein „Verschulden gegen sich selbst“ vorliegt (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).

Wird der Urlaubsort dagegen erst zum Risikogebiet erklärt, während sich der Arbeitnehmer dort aufhält, so trifft ihn kein Verschulden daran, dass er nach seiner Rückkehr in Quarantäne muss. Entsprechend erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG.

3a. Stimmt das denn? Ein Pressesprecher des Bundesgesundheitsministeriums hat am 26.08.2020 mitgeteilt, auch wer das Risiko einer Quarantäne wissentlich durch eine Reise in ein Risikogebiet eingehe, erhalte eine Entschädigung für die Quarantänezeiten und müsse keinen Urlaub nehmen
(UPDATE: nachträglich eingefügt am 27.08.2020).

Die Auffassung des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums ist mit großer Vorsicht zu genießen. Der Sprecher hat in seiner Aussage pauschal auf die Regelung des § 56 IfSG verwiesen und erklärt, die Regelung greife auch bei wissentlichen Reisen in ein Corona-Risikogebiet.

§ 56 Abs. 1 S. 3 IfSG sieht aber vor, dass eine Entschädigung nicht erhält, wer durch eine „… Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die (…) im Bereich des öffentlichen Aufenthaltsorts öffentlich empfohlen wurde, (…) eine Absonderung hätte vermeiden können.“

Aufgrund der Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen öffentliche Empfehlungen gegen Reisen in Risikogebiete. Wer diese Empfehlungen befolgt, muss nicht in Quarantäne. Hält man sich nicht an die „öffentlichen Empfehlungen“ - gemeint sind die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes – liegen die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG vor. Entsprechend entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG, wenn man aufgrund einer Reise in ein Risikogebiet in Quarantäne muss.

Neben diesen rechtlichen Argumenten sprechen auch praktische Erwägungen dagegen, den Äußerungen des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums zu viel Gewicht beizumessen: Die Auszahlung der Quarantäneentschädigung erfolgt nach § 56 Abs. 5 S. 1 IfSG durch den Arbeitgeber für die zuständige Behörde. Der Arbeitgeber erhält anschließend auf Antrag eine Erstattung, § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG. Die zuständige Behörde im Sinne des § 56 Abs. 5 IfSG ist die jeweilige Landesbehörde (in Nordrhein-Westfalen die Landschaftsverbände). Diese Landesbehörden und ggf. im Nachgang die Verwaltungsgerichte entscheiden darüber, ob ein Arbeitgeber eine Erstattung für geleistete Entschädigungen erhält. Beide Institutionen sind aber nicht an eine Interpretation des § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG durch das Bundesgesundheitsministerium gebunden. Arbeitgebern kann daher allenfalls eine Auszahlung der Entschädigungen unter Vorbehalt der Erstattung nach § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG empfohlen werden.

Nicht zuletzt ist die Auffassung des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums auch bei wertender Betrachtung abzulehnen. Wer wissentlich in ein Corona-Risikogebiet reist, gefährdet sich freiwillig selbst und trägt potentiell zu einer Ausbreitung der Corona-Pandemie bei. Jeder muss für sich selbst entscheiden, ob er das möchte, aber die Lasten der Entscheidung müssen anschließend nicht von der Allgemeinheit durch Entschädigungszahlungen, sondern von dem jeweiligen Betroffenen selbst getragen werden. Das gilt umso mehr, wenn man sich verdeutlicht, dass nach unbedingt notwendigen Reisen, etwa zur Pflege hilfebedürftiger Personen oder für dringende medizinische Behandlungen, Quarantänepflichten nur entstehen, wenn der Rückkehrende Symptome aufweist (§ 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, lit. b) + c), Abs. 6 CoronaEinrVO NRW; in anderen Bundesländern bestehen entsprechende Regelungen, etwa in Bayern § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, lit. b) und c), Abs. 5 Einreise-QuarantäneVO oder in Schleswig-Holstein in § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, lit. b)+c) Corona-Quarantäne-VO). Wer trotz Pandemie eine weniger wichtige Reise in ein Risikogebiet antritt, sollte dafür nicht auch noch eine von der Allgemeinheit zu tragende Entschädigung erhalten.



Dr. Detlef Grimm

  • Partner der Kölner Rechtsanwaltskanzlei Loschelder
  • Beratung zum individuellen und kollektiven Arbeitsrecht, mit einem Schwerpunkt bei Vorstands- und Geschäftsführerverträgen
  • Dr. Grimm ist ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift Arbeitsrecht-Berater und Mit-Autor des Tschöpe. Sowohl der „Arbeitsrecht-Berater“ als auch der Tschöpe sind Teil mehrerer juris-Produkte.

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4. Wie verhält es sich, wenn der Urlaubsort bei Reisebeginn noch kein Risikogebiet war – bzw. das Urlaubsland nicht einer Reisewarnung unterlag?

Für die Quarantänepflichten ist es ohne Bedeutung, ob das Zielland schon vor der Einreise als Risikogebiet ausgewiesen war. Ein Rückkehrer unterliegt daher den Quarantäne- bzw. Testpflichten der § 1 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 u. 2 der CoronaEinrVO (s. dazu Frage 2). Allerdings besteht während der Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung für den Verdienstausfall nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG, da ein Rückkehrer aus einem Gebiet, das erst nach seiner Anreise zum Risikogebiet erklärt wurde, sich nicht entgegen öffentlichen Empfehlungen eigenverantwortlich in eine Situation gebracht hat, aufgrund derer er anschließend in Quarantäne muss (vgl. § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG) (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).

5. Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Arbeitnehmer im Urlaub an Corona erkranken?

Grundsätzlich besteht bei jeder Krankheit und somit auch bei einer Corona-Infektion, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Das gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer im Urlaub erkrankt, da er sich in diesem Fall nach § 9 BUrlG krankmelden kann. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht allerdings nur unter zwei Voraussetzungen:

Einmal darf der Arbeitnehmer sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland in Quarantäne befinden, da in diesem Fall der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG vorrangig ist. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland aufhält und es dort keine Quarantänepflichten oder keine Entschädigung für erlittene Verdienstausfälle während einer Quarantäne gibt.

Und darüber hinaus darf den Arbeitnehmer kein Verschulden an seiner Erkrankung treffen, § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG. Ein Verschulden trifft den Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn er freiwillig in ein Corona-Risikogebiet gereist ist und somit eine Infektion billigend in Kauf genommen hat. Erkrankt ein Arbeitnehmer daher in seinem Urlaub bei einer Reise in ein Risikogebiet, sollte er deshalb erwägen, ob er sich unter Verzicht auf sein Gehalt krankmelden möchte, um seinen Urlaub aufzusparen oder ob er es vorzieht, sich nicht krankzumelden, sondern weiter Urlaub in Anspruch zu nehmen und entsprechend sein Gehalt zu beziehen.

6. Drohen Arbeitnehmern arbeitsrechtliche Sanktionen, wenn sie nach dem Urlaub in ein Risikogebiet in Quarantäne müssen?

Nein. Sanktionen im eigentlichen Sinne wie Abmahnungen oder eine Kündigung hat ein Arbeitnehmer nicht zu befürchten. Er muss aber den Verlust seiner Vergütung in Kauf nehmen, wenn er sich frei entschieden hat, in ein Risikogebiet zu reisen (s. dazu Frage 3; zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a). Weitere Sanktionsmöglichkeiten bestehen nicht. Ein Arbeitgeber kann nicht von einem Arbeitnehmer verlangen, eine Reise in ein Risikogebiet zu unterlassen. Als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts muss am Ende jeder selbst entscheiden können, ob er das erhöhte Risiko einer Corona-Infektion bei einer Reise in ein Risikogebiet auf sich nehmen möchte. Entsprechend kann ein Arbeitgeber es auch im Nachhinein nicht sanktionieren, wenn ein Arbeitnehmer die freie Entscheidung trifft, in ein Corona-Risikogebiet zu reisen und er deswegen in Quarantäne muss.

Infiziert sich ein Arbeitnehmer mit dem Coronavirus, so kann er auch mit einem Test nichts gegen die Quarantäneanordnung des § 1 Abs. 1 S. 1 CoronaEinrVO tun. Diesen Umstand muss der Arbeitgeber hinnehmen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen aussprechen zu können.

7. Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Arbeit im Homeoffice anzubieten?

Nein. Eine Pflicht, Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten zu lassen, besteht nicht. In vielen Fällen ist eine Arbeit im Home-Office gar nicht möglich, da die Arbeit nur im Betrieb verrichtet werden kann. Ggf. können auch datenschutzrechtliche Probleme auftreten. Auch soweit derartige Hindernisse nicht bestehen, gibt es aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeit im Home-Office anzubieten.

8. Hat der Arbeitgeber eine Pflicht, die Arbeitnehmer im Vorhinein auf die möglichen Nachteile der Reise hinzuweisen?

Nein. Eine Pflicht, Arbeitnehmer über die Folgen einer Reise in ein Corona-Risikogebiet aufzuklären, besteht für einen Arbeitgeber nicht. Die Corona-Schutzvorschriften sind öffentlich-rechtliche Vorgaben, über die sich ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner staatsbürgerlichen Pflichten selbständig informieren muss.

Dessen ungeachtet kann eine Informationsweitergabe durch den Arbeitgeber aber schon in seinem eigenen Interesse liegen. Insbesondere dürfte es sinnvoll sein, etwaige Reisepläne der Mitarbeiter in Risikogebiete abzusprechen, damit anschließend ggf. organisatorische Maßnahmen getroffen werden können, um eine Quarantäne vorzubereiten. So sollte etwa die Ausgabe von Geräten, um dem Arbeitnehmer die Arbeit im Home-Office zu ermöglichen, vor Urlaubsantritt erfolgen, da sich der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr ggf. absondern muss. Außerdem kann ein möglicher Ausfall eines Arbeitnehmers durch geeignete organisatorische Maßnahmen kompensiert werden.

Sinnvoll kann es darüber hinaus sein, den Arbeitnehmer auf seine Pflicht, zuhause zu bleiben, wenn er COVID-19-Symptome entwickelt, hinzuweisen.

9. Darf der Arbeitgeber fragen, ob Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet zurückkehren?

Ja. Ein Arbeitgeber darf nach § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG alle Fragen stellen, deren Beantwortung für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Normalerweise hat ein Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse daran, einen Arbeitnehmer nach seinen Urlaubsplänen zu fragen. Aufgrund der rechtlichen Folgen einer Reise in ein Risikogebiet, gilt aber etwas anderes. Der Arbeitgeber hat Fürsorgepflichten (vgl. § 618 BGB) für die Gesundheit seiner anderen Mitarbeiter und Kunden, daher muss er auch die Information einholen können dürfen, ob ein Arbeitnehmer ein erhöhtes Risiko mit sich trägt, an Covid-19 erkrankt zu sein. Außerdem hängen der Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers, der nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung nicht schuldhaft herbeigeführt hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG), oder ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG, die zunächst auch der Arbeitgeber auszahlt (§ 56 Abs. 5 S. 1 IfSG), davon ab, ob der Arbeitnehmer willentlich in ein Risikogebiet gereist ist (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a).

Allerdings darf ein Arbeitgeber mE nicht immer nach dem eigentlichen Zielland einer Reise fragen. Für die Zwecke des Arbeitsschutzes dürfte es genügen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fragt, ob er in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet Urlaub gemacht hat. Das konkrete Reiseziel ist für die zu treffenden Maßnahmen nicht weiter von Bedeutung, daher hat der Arbeitgeber auch kein legitimes Interesse daran, es zu erfahren.

Für die Frage, ob Entschädigungsansprüche nach § 56 Abs. 1 IfSG für die Quarantänezeiten bestehen, kommt es dagegen darauf an, wann ein Arbeitnehmer in welches Land gereist ist. War das Land schon bei der Einreise ein ausgewiesenes Risikogebiet, hat der Arbeitnehmer keine Ansprüche auf Entschädigung (zur gegenläufigen Stellungnahme des Pressesprechers des Bundesgesundheitsministeriums vom 26.08.2020 s. Frage 3a). Ist es dagegen nachträglich als Risikogebiet ausgewiesen worden, bestehen die Ansprüche. Da damit das konkrete Reiseland von Bedeutung für die Beurteilung einer Rechtsfrage ist, ist im Fall einer Quarantäne nach einem Urlaub die Frage nach dem konkreten Reiseland zulässig.

10. Darf der Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer nach dem Urlaub einen COVID-19-Test macht?

ME nur, wenn der Arbeitnehmer in einem Risikogebiet war oder er Symptome für eine COVID-19-Erkrankung zeigt. Nach § 26 Abs. 3 BDSG darf ein Arbeitgeber Gesundheitsdaten seiner Mitarbeiter erheben, wenn die Daten zur Ausübung der Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses erforderlich sind und das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Datenverarbeitung nicht überwiegt. Ob ein Arbeitnehmer an COVID-19 erkrankt ist, ist eine wichtige Information für den Arbeitgeber, da er verpflichtet ist, den Arbeitnehmer umgehend nach Hause oder zum Arzt zu schicken (siehe dazu im einzelnen Nr. 4.2.11 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln der Arbeitsschutzausschüsse des BMAS vom 10.8.2020). Außerdem muss der Arbeitgeber Schutzvorkehrungen für andere Mitarbeiter und für Kunden treffen. Diese Pflichten gehen dem Interesse des Arbeitnehmers, nicht getestet zu werden, vor.

Personen, die aus Risikogebieten in die Bundesrepublik einreisen, können darüber hinaus vom Gesundheitsamt nach § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 des Bundesministeriums für Gesundheit (Bundesanzeiger AT 07.08.2020 V1) verpflichtet werden, einen Corona-Test durchzuführen.

11. Welche Pflichten haben Arbeitgeber, wenn Arbeitnehmer aus einem Risikogebiet – oder aus einem Land, für das eine Reisewarnung ausgesprochen wurde – zurückkehren?

Aufgrund der bestehenden Quarantänepflichten, wird ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der aus einem Risikogebiet zurückkehrt, zunächst gar nicht zu Gesicht bekommen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Rückkehr mindestens fünf Tage her ist, der Arbeitnehmer nach Ablauf der fünf Tage einen Corona-Test durchgeführt hat und dieser negativ ausgefallen ist oder nach zwingend notwendigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer über einen negativen Corona-Test verfügt, der bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden ist. In diesen Fällen bestehen keine besonderen Pflichten für den Arbeitgeber. Allerdings kann ein negativer Corona-Test nicht 100%ig ausschließen, dass eine Infektion mit dem Coronavirus vorliegt. Das liegt zumindest im zweiten Fall einer zwingend notwendigen Dienstreise schon daran, dass ein Test schon 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt werden darf, es aber bis zu 72 Stunden dauern kann, bis nach einer Infektion auch ein Test auf das Coronavirus positiv ausfällt.

Sollte daher ein Arbeitnehmer trotz negativem Corona-Test nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet Corona-Symptome entwickeln, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn unverzüglich aufzufordern, die Arbeitsstätte zu verlassen, Nr. 4.2.11 Satz 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln. Nach diesen Regeln ist der Arbeitgeber weiter verpflichtet, Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen und die Arbeitsplätze so zu gestalten, dass ein Infektionsrisiko minimiert wird. Diese Pflichten bringen es mE mit sich, umfangreiche Desinfektionsmaßnahmen durchzuführen, wenn ein Arbeitnehmer sich in der Arbeitsstätte aufgehalten hat und wegen Corona-Symptomen nach Hause geschickt wurde.

12. Was ist bei Dienstreisen in Risikogebiete zu beachten?

Dienstreisen in Risikogebiete sollten auf ein Minimum reduziert werden. Sind sie unerlässlich, sieht Nr. 4.2.5 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln vor, dass bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen die Abstandsregeln einzuhalten sind und Hygienemaßnahmen wie ein Mund-Nase-Schutz, Handschuhe sowie Desinfektionsmittel bereitgestellt werden müssen.

Ob darüber hinaus auch Quarantänepflichten nach Dienstreisen entstehen, hängt von der Dauer und dem Zweck der Dienstreise und von dem Beruf des Dienstreisenden ab. § 2 Abs. 2, 4 CoronaEinrVO sieht in den folgenden Fällen Ausnahmen von den Quarantänepflichten vor:

  • Für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden entweder nicht mehr als 24 Stunden in einem Risikogebiet oder in der Bundesrepublik aufhalten.
  • Für Personen, die sich nicht länger als 72 Stunden auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen aufhalten und
    • deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist und die über eine entsprechende Bescheinigung ihres Arbeitgebers verfügen,
    • die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren oder
    • die Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder Bundesrats oder eines Länderparlaments oder einer hochrangigen Regierungsdelegation sind.
  • Für Pendler, die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung mindestens einmal wöchentlich in ein Risikogebiet oder aus einem Risikogebiet in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen begeben müssen.
  • Für NATO-Soldaten, die dienstlich nach Nordrhein-Westfalen einreisen oder ausgereist sind und nun zurückkehren.
  • Für Gastarbeiter, die länger als drei Wochen in Nordrhein-Westfalen bleiben und für die Hygienemaßnahmen vorgesehen sind, die einer Absonderung entsprechen.
Bleiben die unter b) genannten Personen länger als 72 Stunden im Hoheitsgebiet des Landes Nordrhein-Westfalen, müssen sie sich nur einmal auf das Coronavirus testen lassen, um einer Quarantänepflicht zu entgehen, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 4, S. 2 CoronaEinrVO. Die gleiche Regelung gilt für Polizisten, die dienstlich in einem Risikogebiet waren, und für Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig beruflich veranlasst entweder in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder aus einem solchen in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen einreisen, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 5, S. 2 CoronaEinrVO. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die zwingende Notwendigkeit der Dienstreise bescheinigt, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 CoronaEinrVO.

Für zwingend notwendige Dienstreisen besteht entsprechend die Möglichkeit, mithilfe einer Bescheinigung des Arbeitgebers eine privilegierte Quarantänepflicht herbeizuführen, die durch einen negativen Corona-Test, der bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein darf, beendet werden kann bzw. gar nicht erst entsteht, wenn das Testergebnis schon bei Einreise vorliegt, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5, S. 2 CoronaEinrVO. Für alle anderen Dienstreisen besteht keine Privilegierung, aber von solchen Reisen sollte derzeit auch generell abgesehen werden.

Da den Arbeitnehmer bei der Durchführung einer angeordneten Dienstreise kein Verschulden gegen sich selbst trifft, besteht der Vergütungsanspruch – sei es aus § 616 BGB oder als Erfüllung der Arbeitspflicht, da die Quarantäne Annex der Dienstreise ist - bei anschließender Quarantäne fort.

Arbeitsschutzregeln für Dienstreisen aller Art – auch in Nicht-Risiko-Gebiete - enthalten übrigens Nr. 4.2.5 Abs. (1) bis (3) der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln (C-ASS Punkt 7). Dazu gehört die Bereitstellung von Handdesinfektionsmitteln, wenn die Handhygiene mit Wasser und Seife nicht sichergestellt ist.

13. Darf ein Arbeitgeber eine Dienstreise in ein Risikogebiet anordnen?

ME ist auch insoweit zu differenzieren: Arbeitnehmer, die keiner Risikogruppe angehören, dürfen vom Arbeitgeber angewiesen werden, in ein Risikogebiet zu reisen. Dagegen können Arbeitnehmer, die einer Risikogruppe angehören, sich zulässigerweise weigern, eine Reise in ein Risikogebiet anzutreten.

Der Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Weisungsrechts die berechtigten Belange der Mitarbeiter berücksichtigen muss. Für einen gesunden Arbeitnehmer, der keiner Risikogruppe angehört, ist eine Corona-Infektion regelmäßig nicht gefährlicher als eine Infektion mit einer normalen Grippe. Da auch bei einer Reise in Risikogebieten das Infektionsrisiko noch überschaubar sein dürfte, ist einem solchen Arbeitnehmer das Risiko einer Infektion beim Vorliegen wichtiger betrieblicher Gründe für die Dienstreise zuzumuten.

Arbeitnehmern, die einer Risikogruppe angehören und für die eine Corona-Infektion ggf. sogar tödlich enden könnte, ist es dagegen in keinem Fall zumutbar, ein erhöhtes Infektionsrisiko in Kauf zu nehmen. Dann besteht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB, weil ihm die Erbringung der Arbeitsleistung unzumutbar ist. Solchen Arbeitnehmern kann es mE auch nicht zugemutet werden, Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln anzutreten. Der Arbeitgeber muss hier für eine Transportmöglichkeit sorgen, bei der das Infektionsrisiko auf ein Minimum reduziert ist.

14. Was gilt bei einer Rückkehr aus einem innerdeutschen Risikogebiet – insbesondere hinsichtlich der Quarantäne und Dienstreisen? (UPDATE: nachträglich eingefügt am 09.11.2020)

Bei einer Rückkehr aus einem innerdeutschen Risikogebiet besteht lediglich in Mecklenburg-Vorpommern eine 14-tägige Quarantänepflicht, wenn der Rückkehrer keinen negativen Corona-Test vorweisen kann, § 1 Abs. 1, 5 iVm. § 2 Abs. 4 S. 4 Quarantäneverordnung Mecklenburg-Vorpommern. Ausreichend ist ein negativer Corona-Test, obwohl Mecklenburg-Vorpommern bei einer Einreise aus einem Risikogebiet aus dem Ausland zwei negative Corona-Tests verlangt (§ 2 Abs. 4 S. 2 der SARS-CoV-2 Quarantäneverordnung Mecklenburg-Vorpommern).

Zwischenzeitlich bestanden in einigen Bundesländern (etwa Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein) Testpflichten bei Aufenthalten in Beherbergungsbetrieben (sog. Beherbergungsverbote). Diese Testpflichten wurden teilweise von den Oberverwaltungsgerichten der Länder aufgehoben (etwa in Niedersachsen und Schleswig-Holstein), teilweise sind sie ausgelaufen. Seit dem 02.11.2020 ist das Angebot von touristischen Übernachtungen und damit korrespondierend auch die Wahrnehmung eines solchen Angebots deutschlandweit untersagt, in Nordrhein-Westfalen etwa in § 15 Abs. 1 S. 1 iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 27 + 28 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. In allen anderen Bundesländern existieren identische Verbote.

Dringend notwendige Geschäftsreisen sind weiterhin möglich. Soweit solche Reisen nicht über das Gebiet der Bundesrepublik hinausgehen, bestehen nach einer Rückkehr lediglich in Mecklenburg-Vorpommern Quarantänepflichten.

Weitere Informationen

Dr. Detlef Grimm hat im Blog der Zeitschrift Arbeits-Rechtsberater bereits mehrere Artikel zu den arbeitsrechtlichen Fragen zum Coronavirus veröffentlicht, u.a.:

Entgeltfortzahlung für Eltern bei kurzeitigem Ausschluss des Kindes aus Schule und Kinderbetreuung wegen Corona-Verdacht

Covid 19 und das Problem der Urlaubsrückkehrer – Was gilt bei späterer Quarantäne und welche Maßnahmen sollten Arbeitgeber jetzt schon ergreifen? (mit Update vom 5.8.2020)

Aufsichtsratswahlen trotz Corona-Pandemie?

Im Heft 8 des Arbeits-Rechtsberater erschien: Grimm, Detlef, Covid 19 und das Problem der Urlaubsrückkehrer, ArbRB 2020, 230-231.

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