• 14.07.2026
  • Gestaltende Steuerberatung (GStB)

Immobilien: „Hammerurteil“ des EuGH: Erhebung von Grunderwerbsteuer beim Anteilstausch ist EU-rechtswidrig

Der EuGH hat in seinem aktuellen Urteil vom 4.6.26 (C-837/24, Rs. Nova Iberomoldes) entschieden, dass die Erhebung von (portugiesischer) Grunderwerbsteuer bei der Sacheinlage von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften EU-rechtswidrig ist. Das Urteil dürfte auf die Umstrukturierung deutscher Gesellschaften mit Immobilienbesitz entsprechend anwendbar sein. Insbesondere bei der Errichtung einer klassischen (GmbH-)Holdingstruktur im Wege eines Anteilstauschs könnte der Anfall von GrESt aufgrund von § 1 Abs. 2b, 3 und 3a GrEStG EU-rechtswidrig sein. Mit Urteil vom 25.9.24 (II R 36/21) hat der BFH die Auffassung vertreten, dass § 1 Abs. 3 GrEStG nicht gegen die Kapitalansammlungsrichtlinie verstoße. Diese Rechtsprechung ist nach dem EuGH-Urteil C-837/24 (Nova Iberomoldes) nunmehr überholt, eine Reaktion der Finanzverwaltung darf mit Spannung erwartet werden. Bis dahin sollte gegen alle noch nicht bestandskräftigen GrESt-Bescheide, die im Rahmen von Umstrukturierungen (insbesondere durch Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage von Anteilen grundbesitzender Gesellschaften wie im Fall Nova Iberomoldes) ergangen sind und die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG auslösen, Einspruch eingelegt und ggf. Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen i. S. d. § 363 Abs. 2 S. 1 beantragt werden. Wer aktuell die Errichtung von Holding-Strukturen und Einbringungsvorgängen grundbesitzender Gesellschaften als Berater begleitet, sollte präzise dokumentieren, dass es sich um Vorgänge handelt, die die Kriterien der Richtlinie 2008/7/EG erfüllen. Im Vorfeld entsprechender Umstrukturierungen kann es zudem ratsam sein, eine verbindlichen Auskunft gem. § 89 Abs. 2 AO einzuholen.

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Gestaltende Steuerberatung (GStB)
Quelle: Fundstelle:
  • GStB 2026, 247-250
Autoren:
  • Jan Böttcher