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Anmerkung zu:OVG Lüneburg 1. Senat, Beschluss vom 18.10.2022 - 1 ME 100/22
Autor:Dr. Hanns-Christian Fricke, RA und FA für Verwaltungsrecht
Erscheinungsdatum:05.01.2023
Quelle:juris Logo
Norm:§ 34 BBauG
Fundstelle:jurisPR-ÖffBauR 1/2023 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Johannes Handschumacher, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Fricke, jurisPR-ÖffBauR 1/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Stellplatzanlage im Blockinnenbereich in (auch) gewerblich geprägten Gebieten



Leitsatz

Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen wie der Anordnung von Stellplätzen verschont, ist im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 - BRS 82 Nr 182 Rn. 19; v. 19.01.2021 - 1 ME 161/20 - BauR 2021, 804 Rn. 9 f.).



A.
Problemstellung
Parkplätze sind häufig ein Streitthema zwischen Nachbarn. Es verwundert deshalb nicht, dass sich das OVG Lüneburg mit dieser Thematik sehr regelmäßig auseinandersetzen muss. Leicht zu handhaben sind die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Vorgaben nicht, da die in diesem Kontext ergangenen Entscheidungen einen starken Einzelfallbezug aufweisen. Ungeachtet dessen lassen sich aus der bisher ergangenen Rechtsprechung verallgemeinerungsfähige Grundsätze ableiten.
Weitere Klarheit liefert der hier besprochene Beschluss des OVG Lüneburg vom 18.10.2022, mit dem das Gericht seine diesbezügliche Rechtsprechung weiterentwickelt hat. Dies bietet Anlass, die Rechtsprechung überblicksartig darzustellen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Nachbarn wandten sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die die Nutzung eines Wohngebäudes als Monteurunterkunft mit zwei Einzel- und 13 Doppelzimmern mit 28 Betten legalisierte. Die Zimmer verfügen teilweise über eigene Badezimmer; teilweise werden Gemeinschaftsbäder genutzt. Zur Selbstverpflegung wird eine Gemeinschaftsküche vorgehalten. Der Betrieb übernimmt die Reinigung der Zimmer. Vorgesehen sind acht Stellplätze, von denen drei straßenseitig und fünf im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet sind. Ausweislich der Betriebsbeschreibung werden überwiegend Monteure aus dem Ausland erwartet, die sich auch am Wochenende in der Unterkunft aufhalten.
Ein Bebauungsplan für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke besteht nicht. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob und ggf. welchem Gebietstypus die nähere Umgebung des Baugrundstücks entsprach. In dieser findet sich neben Wohnbebauung und kleinen Gewerbebetrieben u.a. ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit angeschlossenen weiteren Geschäften. Außerdem war in der näheren Umgebung ein landwirtschaftlicher Betrieb, über dessen aktuelle Nutzung die Beteiligten ebenfalls stritten.
Die Antragsteller befürchteten insbesondere unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen. Sie legten Widerspruch gegen die in Rede stehende Baugenehmigung ein und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde der Antragsteller, die das OVG Lüneburg mit der hier besprochenen Entscheidung zurückgewiesen hat.
Das Gericht ging davon aus, dass es sich bei der näheren Umgebung des Baugrundstücks um ein gewerblich geprägtes Gebiet in Gestalt eines Dorfgebietes oder einer Gemengelage handle. Das in Rede stehende Vorhaben sei dort gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO bzw. § 34 Abs. 1 BauGB allgemein zulässig.
In dem Beschluss wird weiter ausgeführt, dass auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht vorläge. Die Antragsgegnerin habe die wechselseitigen Interessen der Beteiligten zu einem schonenden Ausgleich gebracht. Der nachvollziehbaren Besorgnis der Nachbarn, der rückwärtige Gartenbereich werde in einer grob ruhestörenden und unzumutbaren Weise genutzt, begegne die Baugenehmigung dadurch, dass dieser Bereich durch eine Hecke bzw. einen Zaun unzugänglich abgetrennt, die Nutzung durch Gäste untersagt und ein Hausmeister eingestellt werde, zu dessen Aufgaben die Durchsetzung des Nutzungsverbots gehöre.
Die Anordnung von fünf Stellplätzen im rückwärtigen Grundstücksbereich begegne ebenfalls keinen Bedenken. Rücksichtslos sei die Anordnung der Stellplätze nicht. Die planungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung als faktisches Dorfgebiet bzw. als (gewerbliche Nutzungen einschließende) Gemengelage ermögliche es im Grundsatz, das gesamte Baugrundstück, und zwar auch in seinem straßenabgewandten Bereich, landwirtschaftlich bzw. gewerblich zu nutzen. Zulässig seien damit Nutzungen, von denen eine deutlich größere Störintensität ausgehen würde, als sie von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgingen. Die Erwartung, der straßenabgewandte Bereich bleibe auf Dauer von emittierenden Nutzungen verschont, sei deshalb im (faktischen) Misch- oder Dorfgebiet bzw. in einer Gemengelage grundsätzlich nicht berechtigt und schließe einen Abwehranspruch aus.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Zur Anordnung von Stellplätzen und Garagen abseits von öffentlichen Verkehrsflächen gelten nach ständiger Rechtsprechung die folgenden Grundsätze: Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, zum anderen nach der planungsrechtlichen Vorbelastung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.11.2022 - 1 ME 84/22 Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.2021 - 1 ME 161/20 Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.09.2017 - 1 ME 111/17 Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.05.2014 - 1 ME 47/14 Rn. 16; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 1 ME 62/11 Rn. 13).
Nach dieser Rechtsprechung lautet die maßgebliche Frage also, ob es eine schutzwürdige rückwärtige Ruhezone im hinteren Grundstücksbereich bzw. eine tatsächliche oder planungsrechtliche Vorbelastung gibt. Wenn im Bereich der rückwärtigen Grundstücksflächen Stellplätze bereits existieren, spricht dies bei der im Einzelfall vorzunehmenden Würdigung gegen das Vorliegen einer relativen Wohnruhe. Liegt eine solche hingegen vor, kann bereits eine einzelne Garage bzw. ein einzelner Einstellplatz zu unzumutbaren Belästigungen führen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 ME 170/03 Rn. 14).
II. Was bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Rücksichtnahmeberechtigten zuzumuten ist, richtet sich in einem Plangebiet jedoch nicht allein nach der tatsächlichen Nutzung, sondern vor allem nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2003 - 1 ME 170/03 Rn. 14). Die diesbezügliche Rechtsprechung des OVG Lüneburg lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Eine vom Bebauungsplan eingeräumte überbaubare Fläche rechtfertigt zwar nicht stets die Annahme, bis dahin dürften Anlagen für den ruhenden Verkehr vordringen. Maßgeblich ist, ob der Plangeber auch den Willen verfolgt, Erschließungsanlagen im rückwärtigen Grundstücksbereich zuzulassen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.06.2011 - 1 ME 62/11 Rn. 13). Wenn ein Bebauungsplan eine Bebauung im hinteren Grundstücksbereich bis an die Grundstücksgrenzen heran erlaubt, wird dies in der Regel jedoch ohne anderweitige Regelungen auch Stellplätze und Garagen einschließen. Dies jedenfalls dann, wenn der planerische Wille darauf abzielt, in den rückwärtigen Grundstücksbereichen eine dichte Bebauung zu ermöglichen (und nicht eine von Wohnruhe geprägte Grünfläche abzusichern) (OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.10.2022 - 1 ME 84/22 Rn. 8).
Wenn nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans eine bauliche Nutzung mit gewerblicher und insbesondere landwirtschaftlicher Bebauung in den straßenabgewandten Bereichen möglich ist, von der eine deutlich größere Störintensität ausgehen würde als von Stellplätzen, können die Eigentümer nicht davon ausgehen, dass der straßenabgewandte Bereich auf Dauer von emittierenden Nutzungen verschont bleibt. Es liegt dann vielmehr eine erhebliche planerische Vorbelastung vor, die im straßenabgewandten Bereich eine Stellplatzanlage in der Regel ermöglichen wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.01.2021 - 1 ME 161/20 Rn. 10). Für in Bebauungsplänen ausgewiesene Mischgebiete ohne rückwärtige Grundstücksgrenzen gilt Entsprechendes (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.07.2014 - 1 LA 168/13 Rn. 19).
In einer anderen aktuellen Entscheidung ging das OVG Lüneburg davon aus, dass eine Bebauungsplanänderung, mit der rückwärtige Baugrenzen aufgehoben wurden, die Annahme einer planerischen Vorprägung ebenfalls rechtfertigen würde. Der Satzungsgeber verfolgte mit dieser Aufhebung das Ziel, auch die rückwärtigen Grundstücksbereiche einer Nachverdichtung zuzuführen – der Wegfall von Blockinnenbereichen als maßgeblich von Grün und relativer Wohnruhe geprägten Zonen wurde bewusst in Kauf genommen. Deshalb waren dort rückwärtige Stellplätze hinzunehmen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.02.2022 - 1 ME 186/21 Rn. 6 f., vgl. hierzu Thiel, jurisPR-ÖffBauR 4/2022 Anm. 4).
III. Wenn im Einzelfall eine Vorbelastung vorliegt, mit der Folge, dass rückwärtige Erschließungsanlagen grundsätzlich zulässig sind, muss zudem berücksichtigt werden, dass die Vorbelastungssituation qualitativ nicht verändert werden darf (OVG Lüneburg, Beschl. v. 06.05.2019 - 1 ME 37/19 Rn. 7). Aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergibt sich nicht, dass Lage und Anzahl der geschaffenen Stellplätze auf einem Grundstück exakt dem (maximal) in der Umgebung vorgefundenen Bestand entsprechen müssen. Weisen rückwärtige Grundstücksbereiche in der Umgebung bereits Einstellplätze auf, so ist die Grenze des Zumutbaren nur überschritten, wenn die vom Vorhaben ausgelösten Belästigungen gegenüber dem Vorhandenen eine neue Größenordnung erreichen. Dies kann sich nicht nur durch die Anzahl der Stellplätze allein, sondern auch unter anderen Gesichtspunkten ergeben, beispielsweise der Anordnung der Stellplätze oder weil ein neu geplanter enger Zufahrtsbereich ungewöhnlich komplizierten Rangierverkehr zur Folge haben und der dadurch entstehende Lärm nicht hinreichend vom Nachbargrundstück abgeschirmt wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 ME 76/20 Rn. 18).
IV. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit rückwärtiger Stellplätze können Schallschutzmaßnahmen – in Betracht kommen insbesondere Schallschutzwände – berücksichtigungsfähig sein. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass nicht jeder Stellplatzlärm, der durch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes (gerade noch) unter die Richtwerte der TA Lärm gesenkt wird, in Wohngebieten automatisch zumutbar ist. Geht es allerdings darum, welchen Umfang eine im Ansatz in der Umgebungsbebauung bereits angelegte Vorbelastung durch rückwärtigen Stellplatzverkehr noch annehmen darf, so sind Maßnahmen, mit denen der Bauherr den Parklärm deutlich unter die Richtwerte der TA Lärm senkt, bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2021 - 1 ME 76/20 Rn. 22). Die Einhaltung der Vorgaben der TA Lärm ist mithin nicht allein maßgeblich, aber relevant bei der Gesamtbetrachtung.
V. Wenn es um die Beurteilung der Zumutbarkeit von stellplatzbedingtem Lärm eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich geht, kommt es bei der Beurteilung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit eines Blockinnenbereichs auf den Charakter des Blockinnenbereichs insgesamt und nicht auf die – möglicherweise günstige – Lage eines einzelnen Grundstücks an (OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.10.2022 - 1 ME 49/22 Rn. 14).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Genehmigungsbehörden müssen für die Beurteilung der Zulässigkeit von Parkplätzen in rückwärtigen Grundstücksbereichen im Einzelfall klären, ob es dort eine Vorbelastung bzw. eine schutzwürdige rückwärtige Ruhezone gibt. In beplanten Gebieten muss ermittelt werden, ob eine planungsrechtliche Vorbelastung besteht. In unbeplanten Gebieten kommt es auf die tatsächliche Vorbelastung an. Das OVG Lüneburg hat mit der hier besprochenen Entscheidung klargestellt, dass in faktischen Misch- oder Dorfgebieten bzw. in einer Gemengelage von den Grundstückseigentümern grundsätzlich nicht erwartet werden darf, dass der straßenabgewandte Bereich auf Dauer von emittierenden Nutzungen (und damit auch von Stellplätzen) verschont bleibt.



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