Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
der Digital Services Act (DSA) soll im Rahmen der Social-Media-Nutzung – und auch im Zusammenhang mit der Nutzung anderer Plattformen – mehr Transparenz schaffen und die Bekämpfung illegaler Inhalte fördern. Strengere Regeln und neue Pflichten für Plattformbetreiber werden von empfindlichen Sanktionen flankiert. Die laut EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen „historische Einigung“ wird jedoch nicht allseits begrüßt. Erwartungsgemäß blieb als Reaktion auf die Nachricht auch Kritik nicht aus.
Journalisten- und Verlegerverbände befürchten zum einen, dass Gatekeeper-Plattformen durch die Regelungen zu Zensoren würden – mit der Folge, dass die Vielfalt in der Medienlandschaft und nicht zuletzt die Meinungsfreiheit in Mitleidenschaft gezogen würde – und zum anderen, dass die EU-weite Regulierung unterschiedliche Maßstäbe für noch bzw. nicht mehr zulässige Formen der Meinungsäußerung in den Mitgliedstaaten nicht ausreichend berücksichtige. Schließlich warnten auch die Landesmedienanstalten vor einem „bürokratischen Monster“ – und sehen auch das Prinzip der Staatsferne für die Medienaufsicht in Gefahr. Derweil sehen unter anderem Verbraucherschützer und Bürgerrechtler die neuen Vorschriften überwiegend positiv.
Die Zustimmung des Europäischen Parlaments steht noch aus. Die bisherigen Reaktionen zeigen jedenfalls eines: Eine Lösung, die allen vollumfänglich gerecht würde, kann es wohl nicht geben.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Til Martin Bußmann-Welsch mit der staatlichen Pflicht zur Veröffentlichung personenbezogener Daten von Berufsrichtern (VG Berlin, Urt. v. 18.11.2021 - 2 K 6.19) (Anm. 2).
Sodann ist Florian Albrecht mit einer Anmerkung zur Feststellung der charakterlichen Eignung eines Polizeibeamten im Zusammenhang mit Postings in sozialen Netzwerken vertreten (LG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 08.12.2021 - 3 K 2539/21) (Anm. 3).
Matthias Wenn bespricht einen Beschluss des OLG Hamm zu der Frage, ob ein einer E-Mail als PDF-Anhang beigefügtes Abmahnschreiben dem Empfänger „zugegangen“ ist, wenn sich weder aus dem Betreff noch aus dem Text der E-Mail ergibt, dass der Anhang ein solches enthält (OLG Hamm, Beschl. v. 09.03.2022 - 4 W 119/20) (Anm. 4).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Luisa Lorenz zur Einordnung herabwürdigender Social-Media-Postings als Verstoß gegen ein zuvor verhängtes Kontaktaufnahmeverbot nach dem GewSchG (OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.12.2021 - 6 WF 147/21) (Anm. 5).
Zuletzt wird sich Christoph Halder mit einer Entscheidung des LG Hamburg zur lauterkeitsrechtlichen Haftung von Leitungspersonen bei unlauteren Kundenbewertungen auseinandersetzen (LG Hamburg, Urt. v. 07.10.2021 - 327 O 407/19) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann