Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
bald könnten Arbeitsverträge in Deutschland nicht nur per E-Mail geschlossen, sondern auch vollständig digital niedergelegt werden. Ein entsprechender Passus ist Teil des Entwurfs zum geplanten Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV), den die Bundesregierung am 13.03.2024 beschlossen hat.
Derzeit verpflichtet das Nachweisgesetz Arbeitgeber noch, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Nach dem Regierungsentwurf soll hierfür künftig statt der Schriftform nach § 126 BGB auch die Textform nach § 126b BGB genügen – einem vollständig digitalen Arbeitsvertrag stünde damit nichts mehr im Wege.
Diese Neuregelung fügt sich ein in die aktuelle rechtspolitische Entwicklung weg vom Papier (und damit der Schriftform) als Medium des bisherigen Rechtsverkehrs und hin zu einem digitalen Rechtsverkehr, der schon heute eher der Lebenswirklichkeit der meisten Menschen entspricht. Längerfristig soll die elektronische Form (§ 126a BGB) oder ggf. die Textform die Schriftform als Regelfall ersetzen. Dieser Wandel von überquellenden Aktenschränken zu einem vollständig digitalen Vertragsmanagement könnte – neben finanziellen Einsparungen – nicht zuletzt auch der Umwelt einen großen Dienst erweisen.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Sebastian Laoutoumai mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO verweigert werden kann, soweit die verlangten Informationen zumindest auch im Rahmen eines anderweitig anhängigen Gerichtsverfahrens eingesetzt werden können (OLG Nürnberg, Urt. v. 29.11.2023 - 4 U 347/21) (Anm. 2).
Sodann ist Pauline Fellenberg mit einer Anmerkung zu den Grenzen des staatlichen Neutralitätsgebots vertreten (VG Ansbach, Beschl. v. 06.02.2024 - AN 4 E 24.235) (Anm. 3).
Kevin Lach bespricht ein Urteil des OLG München zu der Frage, ob Cloud-Anbieter nach den §§ 54 ff. UrhG zur Zahlung einer Vergütung an Verwertungsgesellschaften verpflichtet sind, weil Cloud-Dienstleistungen als Vervielfältigungsgeräte oder Speichermedien anzusehen sind (OLG München, Urt. v. 02.02.2024 - 38 Sch 60/22 WG e) (Anm. 4).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Susan Hillert zum Nachweis der Betroffenheit eines individuellen Nutzerkontos von einer offenen API-Schnittstelle beim Anbieter einer Internetkommunikationsplattform (LG Stuttgart, Urt. v. 24.01.2024 - 27 O 92/23) (Anm. 5).
Zuletzt wird sich Pascal Bronner mit einem Urteil des EuGH zur Frage einer „Bagatellgrenze“ für den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO auseinandersetzen (EuGH, Urt. v. 14.12.2023 - C‑456/22) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann