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Anmerkung zu:BGH 2. Zivilsenat, Urteil vom 28.06.2022 - II ZR 112/21
Autor:Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA
Erscheinungsdatum:08.03.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 129 InsO, § 93 AktG, § 92 AktG, § 130a HGB, § 177a HGB, § 99 GenG, § 42 BGB, Art 103m EGInsO, § 302 AktG, § 17 InsO, § 15a InsO, § 15b InsO, § 64 GmbHG
Fundstelle:jurisPR-InsR 5/2023 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Cranshaw, jurisPR-InsR 5/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Methodik zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, Cash-Pool, Haftungsklage nach § 64 GmbHG a.F.



Leitsatz

Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden.



A.
Problemstellung
I. Eines der bedeutendsten Themen des Insolvenzrechts ist die Frage, ob und wann Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist, die Insolvenzgrund bei allen insolvenzfähigen juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften und natürlichen Personen ist.
Besonders brisant wird die Frage bei den antragspflichtigen Organisationen nach § 15a InsO im Hinblick auf die erheblichen Folgen der Verletzung der Antragspflicht.
II. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2005 festgestellt, dass derjenige Schuldner, der seine fälligen Verbindlichkeiten zu weniger als 90% aus seinen liquiden Mitteln befriedigen kann, regelmäßig zahlungsunfähig und nur ausnahmsweise nicht zahlungsunfähig ist, während bei einer Liquiditätslücke von 10% und weniger im Allgemeinen Zahlungsfähigkeit angenommen werden kann (BGH, Urt. v. 24.05.2005 - IX ZR 123/04 - BGHZ 163, 134 = ZInsO 2005, 807). Hinzu kommt ein prognostisches Zeitraummoment für den sich an den Stichtag anschließenden Zeitraum von drei Wochen. Diese Kriterien hat die anschließende Judikatur des BGH weiter differenziert, so dass etwa – ausnahmsweise – von Gläubigern nicht ernstlich eingeforderte fällige Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit nicht zu berücksichtigen sind. Immer wieder zeigen sich aber Fallkonstellationen, bei denen um den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestritten wird, wobei es vornehmlich um die Zahlungsunfähigkeit als Tatbestandsmerkmal im Anfechtungsprozess nach den §§ 129 ff. InsO geht bzw. um die Haftung von Geschäftsführern nach § 64 GmbHG a.F. oder Organmitgliedern anderer Gesellschaftsformen nach rechtsformspezifischen Haftungsnormen (vgl. die §§ 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG a.F., §§ 130a Abs. 1 Satz 3, 177a HGB a.F., § 99 GenG a.F.), die sämtlich rechtsformneutral durch § 15b InsO abgelöst wurden. (Hinweis: Auf den eingetragenen Verein und die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechte sind die §§ 15a, 15b InsO nicht anwendbar, sondern § 42 Abs. 2 BGB.)
III. Die Besprechungsentscheidung befasst sich in einem komplexen Konzernfall mit Cashpooling der Konzernunternehmen und der Methodik der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit in einem Haftungsprozess nach § 64 GmbHG a.F.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer gruppenzugehörigen E.-GmbH (einer „M-Gruppe“), über deren Vermögen am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Beklagter ist deren Geschäftsführer, von dem der Kläger nach § 64 GmbHG a.F. Zahlungen in Höhe von ca. 3,14 Mio. fordert, die nach Zahlungsunfähigkeit der E. geflossen seien, die der Kläger am 31.12.2013 als eingetreten ansieht.
2. Die gesellschaftsrechtliche Struktur sieht wie folgt aus: An der Insolvenzschuldnerin war die M.-GmbH zu 90% beteiligt, der Beklagte zu 10% als Minderheitsgesellschafter. Zur M-Gruppe mit „M.“ als Muttergesellschaft gehörten weitere Gesellschaften. Zwischen der Schuldnerin und der Muttergesellschaft „M.“ wurde im Oktober 2009 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (auch „EAV“) geschlossen, den die Gesellschafterversammlung der beherrschten, nunmehr insolventen, Schuldnerin billigte; die weiteren Wirksamkeitsvoraussetzungen des EAV (vgl. dazu Bork/Schäfer/Weller/Lieberknecht, GmbHG, 5. Aufl. 2022, Anh. zu § 13 Rn. 23 ff.), u.a. die konstitutive Eintragung in das Handelsregister der Schuldnerin, werden hier unterstellt; das Urteil verhält sich nicht dazu, da Fragen des EAV nicht Streitgegenstand waren.
3. Alle Gruppenmitglieder schlossen im April 2010 mit der Commerzbank einen „Cash-Concentratingvertrag“; vereinbart wurde ein Cash-Pool mit der Muttergesellschaft M. GmbH als Poolführerin, der Concentratingvertrag war mit einer Frist von 20 Tagen kündbar. Die Commerzbank hatte der M. (also der „Poolführerin“) ferner eine Kreditlinie eingeräumt. Der Cashpool wurde wie üblich insoweit „taggenau“ durchgeführt, als am Ende jeden Bankarbeitstages Guthaben auf den Konten der Tochtergesellschaften einschließlich der Schuldnerin auf ein sog. „Masterkonto“ der Mutter übertragen (= „Upstream-Loan“), ein Sollsaldo auf den Konten der „Töchter“ über das Masterkonto ausgeglichen (= „Downstream Loan“) wurde. Das Innenverhältnis der Gruppenunternehmen wurde durch ein übliches Intercompany Agreement strukturiert, wonach die Buchungen der abgebenden Konten auf das „Masterkonto“ als kurzfristige verzinsliche Darlehen mit quartalsweiser Zinsberechnung verabredet wurden.
4. Die maßgeblichen Zahlungsströme sahen wie folgt aus:
Am 13.11.2013 wurden auf das Masterkonto von dem Konto der Insolvenzschuldnerin ca. 1,68 Mio. Euro übertragen und am selben Tag vom Masterkonto auf das Konto der Schuldnerin ca. 169.000 Euro; am 30.12.2013 wurden auf das Masterkonto von dem Konto der Schuldnerin ca. 1,63 Mio. Euro übertragen. Der Kläger fordert die Summe der Belastungen abzüglich der Gutschrift, zusammen 3,14 Mio. Euro, vom Beklagten unter dem rechtlichen Aspekt des § 64 GmbHG a.F. (aktuell § 15b InsO mit im Wesentlichen derselben Grundstruktur, geltend für alle ab dem 01.01.2021 beantragten Insolvenzverfahren, vgl. Art. 103m EGInsO).
Der Kläger hatte, unterstützt von einem WP-Gutachten, zur Dreiwochenfrist des § 15a InsO vorgetragen, am 31.12.2013 hätten die fälligen Forderungen der Gläubiger gegen die Schuldnerin sich auf ca. 1,22 Mio. Euro belaufen, denen nur 551.000 Euro liquide Mittel gegenüberstanden, so dass eine Liquiditätsunterdeckung von 55% vorgelegen habe. Am 07.01.2014 habe die Unterdeckung 44% betragen, am 16.01.2014 sei eine Liquiditätsunterdeckung von 63% festzustellen gewesen, am 21.01.2014 eine solche von 46% (593.000 Euro fällige Verbindlichkeiten gegen 321.000 Euro Liquidität). Die Schuldnerin sei somit zahlungsunfähig gewesen.
Der Beklagte verteidigte sich mit dem Argument, in den Upstream-Loans habe keine Zahlung i.S.d. § 64 GmbHG a.F. gelegen, da die Commerzbank eine Sicherungszession an den Forderungen der Schuldnerin gehabt habe, die durch die Übertragungen auf das Masterkonto zugunsten der Gläubiger der Insolvenzschuldnerin frei geworden seien.
5. Das LG Lübeck hat die Klage abgewiesen, das OLG Schleswig hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der BGH hat auf Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Schleswig zurückverwiesen.
II. Das OLG Schleswig meinte, der Kläger habe die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zum 31.12.2013 nicht nachgewiesen. Bei Vereinbarung eines Cash-Pools seien die Ansprüche der Beteiligten nicht im Finanzstatus bzw. Liquiditätsstatus zum Stichtag als Liquidität anzusehen, sondern sie seien mit den Fälligkeiten im Finanzplan zu berücksichtigen, d.h. als Ein- und Auszahlungen im Finanzplanzeitraum. Maßgeblich sei die Liquiditätsplanung der gesamten Gruppe. Forderungen aus dem Cash-Pool seien in den Finanzplan aufzunehmen, soweit rechtssichere Ansprüche darauf bestünden und der Führer des Cash-Pools hinreichende Bonität aufweise, um den Anspruch befriedigen zu können. Die ausschließliche Berücksichtigung des Kreditrahmens auf dem Masterkonto sei nicht hinreichend, da der Kreditrahmen kleiner gewesen sei als die Summe der Downstream-Loans in dem relevanten Zeitraum. Ungeachtet etwaiger Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei ein Anspruch nach § 64 GmbHG a.F. gleichwohl zu verneinen, weil ihr nach dem Stichtag (31.12.2013) unstreitig mehr an Downstream-Loans zugeflossen seien als auf das Masterkonto von ihrem Konto übertragen worden seien. Die Upstream-Zahlungen seien ausschließlich deshalb erfolgt, weil die Poolführerin und Muttergesellschaft die Verpflichtung gehabt habe, bei Bedarf die nötige Liquidität beizubringen.
III. 1. Dem folgte der BGH nicht. Die Anforderungen des Berufungsgerichts an den Vortrag des Klägers seien überspannt.
2. Eine Klageforderung sei hinreichend substantiiert, wenn der Kläger Tatsachen vortrage, die in Verbindung mit einem Rechtssatz die Annahme begründeten, der Anspruch erscheine in der Person der Klagepartei begründet; dies entspreche der ständigen Judikatur des BGH. Der Senat wiederholt sodann die Kernaussagen seiner Grundsatzentscheidung zur Zahlungsunfähigkeit in dem Urteil vom 24.05.2005 (IX ZR 123/04).
3. Kernaussage der Besprechungsentscheidung ist die Feststellung, die Zahlungsunfähigkeit müsse nicht zwingend mittels einer Liquiditätsbilanz dargelegt werden, sondern sie könne auch mit anderen Mitteln nachgewiesen werden (Rn. 13 ff. d. Urt.). Dem habe der Kläger entsprochen. In der Liquiditätsbilanz errechneten sich Liquiditätslücke und -deckungsgrad unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Summe von Aktiva I und Aktiva II zu Passiva I und Passiva II (Hinweis auf BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16 - BGHZ 217, 129 Rn. 33 ff., 62). Die Illiquidität könne indes auch anders als durch eine solche Zeitraumbetrachtung nachgewiesen werden, nämlich „durch einen Liquiditätsstatus auf den Stichtag in Verbindung mit einem Finanzplan für die auf den Stichtag folgenden drei Wochen, in dem tagesgenau Einzahlungen und Auszahlungen gegenübergestellt werden“. Es spreche „auch nichts dagegen, zur Darlegung der Zahlungsunfähigkeit mehrere tagesgenaue Liquiditätsstatus in aussagekräftiger Anzahl aufzustellen, in denen ausgehend von dem am Stichtag eine erhebliche Unterdeckung ausweisenden Status an keinem der im Prognosezeitraum liegenden bilanzierten Tage die Liquiditätslücke in relevanter Weise geschlossen werden kann“ (Rn. 14 d. Urt.).
4. Die Subsumtion dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt nach dem Vortrag des Klägers zu der Liquiditätslage der Schuldnerin zu den diversen Zeitpunkten ab 31.12.2013 in der relevanten Dreiwochenfrist führt zur Folgerung des Senats, die Liquiditätsunterdeckung der Schuldnerin habe im fraglichen Zeitraum kontinuierlich über 40% betragen (und damit weit über der 10%-Unmaßgeblichkeitsschwelle nach der Entscheidung des BGH zu IX ZR 123/04).
5. Einer Gesamtliquiditätsplanung für die M-Gruppe habe es nicht bedurft. Mehr als alle im Cash-Pool vorhandenen Mittel könnten nicht eingesetzt werden, der Kläger habe auch die Kreditlinie der Commerzbank auf dem Masterkonto in vollem Umfang berücksichtigt.
Die Zuflüsse zum Masterkonto hätten die Ersatzpflicht des Beklagten nicht entfallen lassen. Die Schmälerung der Masse hätte dazu im unmittelbaren Zusammenhang damit wieder ausgeglichen werden müssen, um einen Anspruch nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. zu verneinen („Aktiventausch“). Ein solcher Sachverhalt liege indes nicht vor. Die Downstream-Loans hatten nach ihrer Zielsetzung Sollsalden auf den Konten der Tochtergesellschaften auszugleichen, aber damit werde die zur Verteilung zur Verfügung stehende Vermögensmasse der Tochtergesellschaft nicht vermehrt, wofür sich der Senat ebenfalls auf ständige Judikatur des BGH seit 1999 berufen kann (zuletzt BGH, Urt. v. 23.06.2015 - II ZR 366/13 - BGHZ 206, 52 Rn. 32 f., vgl. Rn. 20 des Besprechungsurteils).
6. Das Urteil des OLG Schleswig sei daher aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, wobei das Berufungsgericht in der neuen Berufung auch auf den Einwand des Beklagten einzugehen habe, die streitgegenständlichen Upstream-Loans stellten keine Zahlungen i.S.d. § 64 Satz 1 GmbHG a.F. dar, weil dadurch an die Commerzbank seitens der Schuldnerin globalzedierte Forderungen aus ihrer Haftung frei geworden seien (so dass eine Vermögensminderung der Schuldnerin durch die Upstream-Darlehen nicht eintrat).


C.
Kontext der Entscheidung
I. Drei Themen stehen im Fokus des Urteils. An erster Stelle steht die Frage nach Methoden der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit.
1. Zum einen hat der Senat die grundsätzliche Bestätigung des Abgleichs der Summe der Aktiva I und II gegen die Summe der Passiva I und II als Maßstab der Zahlungsunfähigkeit und damit eine Betrachtung der Zeitraumilliquidität im Dreiwochenzeitraum als Methode zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bejaht, wenn der Kläger vorliegend auch nicht so vorgegangen ist. Auf die Entscheidung des BGH vom 19.12.2017 (II ZR 88/16 - BGHZ 217, 129 ff., 139 ff., Rn. 33 ff. und Ls. b)) zur Berücksichtigung der Passiva II ist bereits oben hingewiesen worden. Die Aktiva I sind die liquiden Mittel des Schuldners zum Beginn der Dreiwochenfrist des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO, die Aktiva II diejenigen liquiden Mittel zum Endzeitpunkt der drei Wochen. Spiegelbildlich kennzeichnen die Passiva I die fälligen Verbindlichkeiten zum Beginn der Dreiwochenfrist und die Passiva II diejenigen am Ende der Frist des § 15a Abs. 1 Satz 2 InsO.
2. Neben der bei der vorstehenden Methode im Mittelpunkt stehenden Liquiditätsbilanz zur Feststellung von „Liquiditätslücke“ und „Liquiditätsdeckungsgrad“ steht methodisch die Möglichkeit, die Zahlungsunfähigkeit dadurch festzustellen, dass ein Liquiditätsstatus auf den Stichtag (Beginn der Dreiwochenfrist) aufgestellt wird und in einem Finanzplan für die folgenden drei Wochen taggenau Einzahlungen und Auszahlungen erfasst und einander gegenüber gestellt werden (Hinweis auf BGH, Urt. v. 28.04.2022 - IX ZR 48/21 - WM 2022, 1287 Rn. 18). Es spreche auch nichts dagegen, sich methodisch einer dritten Vorgehensweise zu bedienen, nämlich tagesgenaue Liquiditätsstatus in „aussagekräftiger Anzahl aufzustellen“ (also repräsentativ), die ausgehend von einer entsprechenden Liquiditätsunterdeckung am Stichtag aufzeigen, dass an keinem der Folgetage in dem Dreiwochenzeitraum die Liquiditätslücke im relevanten Umfang habe geschlossen werden können. Der hiesige Kläger hat sich dieser letzteren Methode bedient.
II. 1. Das zweite Thema der Entscheidung kennzeichnet die Würdigung der Ansprüche im Rahmen eines konzernweiten Cash-Pool, der hier durch eine Vereinbarung mit der ein „Masterkonto“ führenden Bank und ein „Intercompany Agreement“ der Konzernunternehmen unter Ägide der Muttergesellschaft charakteristisch strukturiert ist. Dabei beseitigt der BGH ein Missverständnis auf der Seite von Beteiligten an einem Cash-Pool. Zahlungen auf das Konto der beteiligten Konzernunternehmen vom „Masterkonto“ zum Ausgleich von Sollsalden, auf dem umgekehrt täglich die „Kontenüberschüsse“ (Guthaben) der beteiligten Gesellschaften eingehen, dienen allein dazu, Sollstände auf diesen Konten auszugleichen, erhöhen aber die Aktivmasse der insolventen Gesellschaft nicht. Damit liegt auch kein Aktiventausch vor, der die Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG a.F. bzw. § 15b InsO n.F. (ab 01.01.2021) dadurch beseitigen würde, dass dem Abfluss bei der insolventen Gesellschaft ein gleich hoher Zufluss gegenüberstünde. Richtig – und notwendig – ist dabei, dass sämtliche auf dem Masterkonto zur Verfügung stehende Mittel zum Stichtag und während des Zeitraums der drei Wochen der betroffenen Konzerngesellschaft zum Ausgleich von Sollsalden zugerechnet werden, auch Kreditlinien auf dem Masterkonto.
2. Dies setzt freilich voraus, dass eine Ausgleichsverpflichtung der Muttergesellschaft bzw. der Führung des Cash-Pools dazu besteht, also eine ausdrückliche Vereinbarung unter den Beteiligten, eben ein „Intercompany“-Agreement wie hier, das sowohl Upstream- als auch Downstream-Zahlungen als kurzfristige verzinsliche Darlehen (bankwirtschaftlich: kurzfristige Kredite) mit sachgerecht quartalsmäßiger Abrechnung qualifiziert. Der Kern des Cash-Pools besteht in Zinsersparnis innerhalb des Konzerns über das Masterkonto; eine Kreditinanspruchnahme liegt erst dann vor, wenn die taggenaue Summe der Guthaben aller Konten der Gruppenunternehmen geringer ist als der jeweilige Liquiditätsbedarf; der Cash-Pool erleichtert zudem die konzernweite Liquiditätssteuerung.
3. Dies unabhängig übrigens vom Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der zur Ausgleichsverpflichtung der herrschenden Gesellschaft (für die GmbH analog § 302 AktG) für Jahresfehlbeträge der beherrschten Gesellschaft führt. Ist die herrschende Gesellschaft selbst zahlungsunfähig, führt der Ausgleichsanspruch nicht zu Liquiditätszufuhr bei der beherrschten Gesellschaft. Des Weiteren kann die beherrschte Gesellschaft ungeachtet einwandfreier Bonität der herrschenden Gesellschaft unterjährig zahlungsunfähig werden, bevor also der Ausgleichsanspruch des laufenden Jahres entsteht, und schließlich besteht kein Ausgleichsanspruch, wenn die beherrschte Gesellschaft in dem konkreten Geschäftsjahr, das ihrer Zahlungsunfähigkeit vorausging, keinen Jahresfehlbetrag verzeichnet.
III. Den Kern des Urteils drückt der Leitsatz aus: „Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO muss nicht durch Aufstellung einer Liquiditätsbilanz, sondern kann auch mit anderen Mitteln dargelegt werden“ (vgl.o.).
IV. Ob die Segelorder des Senats an das OLG Schleswig, in der erneuten Berufung müsse der Einwand des Beklagten geprüft werden, die Upstream-Loans der Schuldnerin hätten lediglich die Globalzession der finanzierenden Commerzbank abgelöst, so dass die globalzedierten Forderungen der Schuldnerin sodann für deren Insolvenzgläubiger frei geworden seien (zuletzt BGH, Urt. v. 27.10.2020 - II ZR 355/18 - BGHZ 227, 221, Rn. 33), dem Beklagten zum Prozesserfolg verhilft, muss hier offenbleiben. Im Umfang der entsprechenden (wirksamen und werthaltigen) Globalzession liegt ein den Geschäftsführer entlastender Aktiventausch vor. Das Problem dabei ist die Werthaltigkeit der Globalzession für die finanzierende Bank, die auch von Anfechtungsrisiken bedroht sein kann, z.B. auch für das Werthaltigmachen der zedierten Forderung für die Schuldnerin.


D.
Auswirkungen für die Praxis
I. Die Entscheidung erleichtert den Insolvenzverwaltern im Einzelfall den Nachweis der Zahlungsunfähigkeit in Haftungsprozessen gegen Organe der Gesellschaften der §§ 15a, 15b InsO, ebenso in Anfechtungsprozessen den Nachweis des objektiven Tatbestandes der Zahlungsunfähigkeit durch eine gewisse Freiheit der Methodenwahl und des Vortrags.
II. Für die nach § 64 GmbHG a.F. bzw. nach § 15b InsO haftenden Geschäftsführer (und die haftenden Organmitglieder anderer Gesellschaftsformen im Sinne der Norm) wird die Haftungslage in gewisser Weise erschwert, was nicht ohne Einfluss auf die D&O-Versicherung bzw. die dortigen Prämien sein mag.
III. Sie zeigt ferner die Grenzen des Cash-Pools und die Anforderungen an Intercompany-Agreements in Unternehmensgruppen auf.
IV. Für die den Cash-Pool als (kostenpflichtige) Serviceleistung ausführende Bank ist das Urteil des BGH u.a. von Bedeutung im Zusammenhang mit Insolvenzanfechtungsfragen. Beim Cash-Pool mit täglichem Übertrag von Guthaben auf kreditorischen Konten der Gruppengesellschaften auf ein „Masterkonto“ und „Rückübertragungen“ zum Ausgleich von Sollkontoständen der Gruppengesellschaften hat sie über die Liquiditätslage der Gruppenunternehmen der Natur der Sache nach einen deutlich intensiveren Überblick als dies sonst bei Kundenkonten der Unternehmen der Fall ist, soweit die eingeräumten Linien eingehalten werden und soweit die in regelmäßigen Zeitabständen routinemäßigen Bonitätsprüfungen eine gewisse Zeit zurückliegen. Die Kreditinstitute werden daher diesem Urteil ebenfalls neben Organmitgliedern und Insolvenzverwaltern die notwendige Beachtung schenken.



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