juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 12.10.2023 - IX ZR 162/22
Autor:Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA
Erscheinungsdatum:07.02.2024
Quelle:juris Logo
Normen:§ 850i ZPO, § 36 InsO, § 287b InsO, § 35 InsO, § 850c ZPO, § 287 InsO, § 850e ZPO, § 295 InsO, § 295a InsO, § 850a ZPO
Fundstelle:jurisPR-InsR 2/2024 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Cranshaw, jurisPR-InsR 2/2024 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zahlungspflichten des Insolvenzschuldners gem. § 35 Abs. 2 Satz. 2 InsO, § 295 InsO a.F. bei überobligatorischer Tätigkeit



Leitsätze

1. Übt der Schuldner eine vom Insolvenzverwalter freigegebene selbstständige Tätigkeit tatsächlich aus, hat er die Gläubiger auch dann so zu stellen, als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre, wenn er dem regulären Arbeitsmarkt wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände nicht zur Verfügung steht oder stehen kann, sofern er aus der selbstständigen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
2. Bei der Festlegung der Höhe des sich nach dem fiktiven Nettoeinkommen zu bestimmenden Abführungsbetrags ist bei einem Schuldner, von dem wegen seines Alters, aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund besonderer berücksichtigungsfähiger Umstände eine Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Schuldner überobligatorisch selbstständig tätig ist.



A.
Problemstellung
I. Folge der sog. „Freigabe“ einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners nach § 35 Abs. 2 InsO, sei es, dass sie bereits bei der Freigabe ausgeübt bzw. fortgesetzt wird, sei es, dass die Tätigkeit neu begonnen werden soll, ist die Verpflichtung des Schuldners, bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens während der laufenden Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 InsO angemessene Beträge an den Insolvenzverwalter abzuführen, wie dies aus § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 295a Abs. 1 InsO (ab 31.12.2020 in die InsO eingefügt; zuvor § 295 Abs. 2 InsO a.F.) hervorgeht und zwar in der Höhe, „als ob er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.“ Da beim Selbstständigen nichts „abgetreten“ wird, sollte man hier nachvollziehbarer von der „Wohlverhaltensperiode“ sprechen, wie der Zeitraum der Restschuldbefreiung bei Inkrafttreten der Insolvenzordnung auch genannt wurde. Ist das Insolvenzverfahren beendet, hat der Schuldner innerhalb der „Abtretungsfrist“ („Wohlverhaltensperiode“) nach § 295a InsO an den Treuhänder zu zahlen. Im Prinzip soll der Schuldner also die pfändbaren Beträge aus seinem Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit nach näherer Maßgabe des § 295a Abs. 1 InsO an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder zahlen, als ob er solche Nettoeinkünfte aus einem angemessenen fiktiven abhängigen Dienstverhältnis (als Arbeitnehmer oder Beamter) erwarten dürfte. Dabei hat der tatsächliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit nur eine letztlich sekundäre Bedeutung, denn über solche Gewinne schuldet der Insolvenzschuldner keine Auskunft. Wenn dieser Gewinn höher ist als die Bezüge aus angemessener selbstständiger Tätigkeit, ist er unbeachtlich. Ist er geringer, muss der Schuldner sich um angemessene abhängige Beschäftigung bemühen (vgl. zu der Problematik Waltenberger in: HK-InsO, § 295 InsO a.F. Rn. 35 ff., Braun/Pehl, InsO, § 295a Rn. 2-4); angesichts der Kürzung der „Wohlverhaltensperiode“ auf drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. § 287 Abs. 2 InsO) verliert die Thematik teilweise ihre Bedeutung.
Nach einem bisher verbreiteten Verständnis der Judikatur seitens der Praxis war allein entscheidend, ob der Insolvenzschuldner überhaupt am Arbeitsmarkt zu ihm angemessenen Bedingungen unterkomme. Dies war unwahrscheinlich, wenn der Schuldner beispielsweise das gesetzliche Rentenalter erreicht hatte. Dann schuldete er nach dieser Auffassung auch keine Beteiligung der Insolvenzgläubiger an seinen Gewinnen als Ergebnis selbstständiger Erwerbstätigkeit, an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder waren keine Beträge abzuführen. In einer solchen Insolvenz stehen natürlich der Masse die pfändbaren Rentenanteile des Schuldners etwa aus der gesetzlichen oder berufsständischen Rentenversicherung, der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, der Beamtenversorgung bzw. aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst zur Verfügung.
Erzielt der Schuldner in einer für ihn im Ergebnis aussichtslosen Lage am Arbeitsmarkt ausschließlich Einkünfte aus von ihm daher nicht geforderter selbstständiger Tätigkeit (§§ 287b, 295 Satz 1 Nr. 1, 295a InsO), stellt sich nach dem Besprechungsurteil die Frage, wieviel er aus solchen Nettoeinkünften dennoch an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abführen muss. Noch komplexer wird die Lage, wenn der Schuldner zwei Einkunftsarten bezieht, nämlich abtretbare Ansprüche aus einem Dienstverhältnis bzw. aus „an deren Stelle tretende[n] laufenden Bezügen“ nach § 287 Abs. 2 InsO und Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (die nicht der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO unterliegen). Zu den „laufenden Bezügen“ i.S.d. § 287 Abs. 2 InsO gehören sämtliche „Vergütungsansprüche“ aus abhängiger Beschäftigung, „Ruhestands-, Arbeitslosigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsbezüge“, aber auch Abfindungen, soweit sie Surrogat für laufende Bezüge sind (vgl. Braun/Pehl, InsO, 2022, § 287 Rn. 16; vgl. zu „Arbeitseinkommen“ auch § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 850 Abs. 2 bis 4 ZPO).
II. Gegenstand der Besprechungsentscheidung ist eine gewisse Neujustierung der Judikatur des BGH zu § 295a InsO (bzw. § 295 Abs. 2 InsO a.F.).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Über das Vermögen des Beklagten wurde am 15.12.2015 das Insolvenzverfahren eröffnet, der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte, früher Rechtsanwalt, litt seit 2003 an einer schweren fortschreitenden Erkrankung. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab er seine Anwaltszulassung zurück, übte jedoch eine freiberufliche Tätigkeit als Schiedsrichter aus. Unter dem 07.03.2018 gab der Kläger das Vermögen des Beklagten aus selbstständiger Tätigkeit frei (§ 35 Abs. 2 InsO) und forderte ihn zu Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. auf (§ 295a Abs. 1 InsO n.F., vgl.o.). Da der Beklagte keine Zahlungen erbrachte, forderte der Kläger im Klagewege für den Zeitraum von März 2018 bis November 2019 eine Zahlung i.H.v. 11.270,14 Euro. Er hat vorgetragen, der selbstständige tätige Beklagte habe als angestellter Mediator monatlich 2.500 Euro „erwirtschaften können“, woraus der Kläger einen pfändbaren Betrag von über 500 Euro monatlich folgerte.
Der Beklagte forderte widerklagend vom Kläger 26.180 Euro für Dienstleistungen zugunsten der Masse.
II. Das LG Frankfurt (Urt. v. 03.09.2021 - 2-05 O 450/19) hat Klage und Widerklage abgewiesen. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 03.08.2022 - 4 U 239/21) hat die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Die Zulassung der Revision wurde auf die Klage beschränkt. Beide Prozessparteien verfolgten weiter ihre prozessualen Ziele, der Kläger mit der Revision, der Beklagte mit der Anschlussrevision.
III. Der BGH hat die Anschlussrevision des Beklagten verworfen, auf die Revision des Klägers hat er an das OLG Frankfurt zurückverwiesen, soweit zum Nachteil des Klägers entschieden worden war. Auf die Urteilsgründe des Berufungsurteils ist nicht weiter einzugehen, sie spiegeln sich in den Entscheidungsgründen des BGH.
1. Zutreffender Ausgangspunkt des Berufungsgerichts sei, dass die Einkünfte des Schuldners aus seiner freigegebenen selbstständigen Tätigkeit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Der Schuldner habe vielmehr Zahlungen an den Verwalter im Rahmen eines fiktiven angemessenen Dienstverhältnisses zu leisten. Damit werde dem Interesse der Gläubiger Rechnung getragen, aus der „privatautonom“ gestalteten Tätigkeit des Schuldners keine Nachteile hinnehmen zu müssen. Maßstab sei nicht der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern die aus dem fiktiven Nettoeinkommen resultierenden pfändbaren Beträge. Der Schuldner solle aus dem Blick des Gesetzgebers aber auch zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit motiviert werden, die Kontrolle des Erfolgs dieser Tätigkeit solle ohne besonderen Prüfungsaufwand ermöglicht werden. Dies gilt auch nach der Einführung der Erwerbsobliegenheit für den selbstständigen Schuldner nach § 287b InsO. In seiner ständigen Rechtsprechung zu den Obliegenheiten des selbstständig tätigen Schuldners nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. gehe der Senat davon aus, angemessen sei nur eine dem Schuldner mögliche abhängige Beschäftigung. Maßstab hierfür wiederum seien die individuellen Verhältnisse des Schuldners, insbesondere „Ausbildung, beruflicher Werdegang, gesundheitliche oder altersmäßige Einschränkungen oder sonstige Umstände“, aufgrund derer der Schuldner keine abhängige Beschäftigung finde. In diesem letzteren Fall verstoße er nicht gegen die ihm auferlegte Erwerbsobliegenheit, ihm dürfe die Restschuldbefreiung nicht versagt werden, wenn er (deswegen) keine Zahlungen leiste. Wie zu entscheiden sei, wenn der Schuldner ungeachtet des Umstandes, keine abhängige Beschäftigung mehr zu finden, gleichwohl eine selbstständige Tätigkeit ausübe, sei bisher nicht Gegenstand der Senatsrechtsprechung gewesen; wenn die selbstständige Tätigkeit keine Erträge wie eine fiktive abhängige Beschäftigung generiere, müsse er jedenfalls keine Zahlung leisten.
2. Daraus sei in der Literatur vielfach gefolgert worden, ein Schuldner, der keine abhängige Beschäftigung mehr finden könne (und sich auch nicht darum bemühen müsse), aber aus selbstständiger Tätigkeit Gewinne erziele, müsse keine Zahlungen an den Insolvenzverwalter (oder Treuhänder) nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. abführen. Dieser Meinung folge der Senat nicht. Der Schuldner müsse während des Insolvenzverfahrens durch seine Einkünfte zur Befriedigung der Gläubiger beitragen. Pfändbares Einkommen aus abhängiger Beschäftigung werde Teil der Masse, Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit würden in Gänze vom Insolvenzbeschlag umfasst. Nach Freigabe einer solchen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO gelte die „Abführungspflicht“ nach den § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO a.F. (= § 295a Abs. 1 InsO n.F.), die den Schuldner so stellt wie einen abhängig Beschäftigten, dessen Einkünfte nach § 35 Abs. 1 InsO (soweit pfändbar) der Masse zufließen bzw. dem Treuhänder in den Fällen der Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO.
Für einen Schuldner, der aus den vorstehend umrissenen Gründen, z.B. wegen Alters, nicht mehr dem „regulären“ Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe, der aber „überobligationsmäßig“ eine selbstständige Tätigkeit ausübe und Gewinne erziele, gelte, dass er die Gläubiger an den Gewinnen teilhaben lassen muss, soweit diese Erträge jenseits von Pfändungsfreigrenzen liegen. Entscheidend sei, dass eine solche Tätigkeit „tatsächlich ausgeübt“ werde. Der Selbstständige soll in den Fällen der Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO nicht bessergestellt werden als der abhängig Beschäftigte. Der Senat habe bereits entschieden, ein wegen Alters nicht mehr zu einer abhängigen Beschäftigung verpflichteter Schuldner könne dennoch aus selbstständiger Tätigkeit zu Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. verpflichtet sein. Diese Norm habe „in erster Linie“ die Funktion, „die Höhe der geschuldeten Zahlung mit Rücksicht auf Art und Umfang der Erwerbstätigkeit näher zu bestimmen.“
3. Zur Durchsetzung entsprechender Ansprüche für die Masse muss der Insolvenzverwalter eine dem Schuldner fiktiv mögliche abhängige Tätigkeit und das fiktive Nettoeinkommen beweisen, und zwar anhand eines Dienstverhältnisses entsprechend dem Ausbildungs- und beruflichen Werdegang des Schuldners. Vorliegend sei der Vortrag des Klägers hinreichend, der ein fiktives Mediatoreneinkommen dargelegt hatte (vgl.o.), auch wenn dieses nicht mit der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit des Schuldners als Schiedsrichter völlig deckungsgleich sei. Die fiktive Tätigkeit wäre dem Beklagten aber jedenfalls möglich gewesen.
Beanstandet hat der Senat allerdings, dass Feststellungen bisher weder zu dem pfändbaren fiktiven Nettoeinkommen noch zum tatsächlich erzielten Gewinn des Beklagten gemacht wurden. Das muss in der erneuten Berufung nachgeholt werden, so dass das Urteil des OLG Frankfurt aufgehoben wurde. Zudem seien bei der Feststellung der Höhe des abzuführenden Betrages (aus fiktivem Einkommen) Umstände zu berücksichtigen, wonach der Schuldner – wie hier wegen Krankheit – überhaupt nicht arbeiten müsste und damit mit seiner Tätigkeit überobligationsmäßig gehandelt hat. Einerseits solle er zum „Wohl der Gläubiger“ Einkünfte erzielen, andererseits auch dazu motiviert werden. Müsste er jegliche Gewinne abführen, würde er seine Arbeit sanktionslos einstellen können. Der Senat habe etwa bei einem Schuldner, der trotz Alters überobligationsmäßig tätig war, zur Ermittlung des unpfändbaren Betrages nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i ZPO den Rechtsgedanken des § 850a ZPO herangezogen (Hinweis des Senats u.a. auf BGH, Beschl. v. 26.06.2014 - IX ZB 87/13 und BGH, Beschl. v. 06.04.2017 - IX ZB 40/16).
4. Die Anschlussrevision des Beklagten sei unzulässig. Die Zulässigkeit setze voraus, dass ein Lebenssachverhalt betroffen sei, der mit dem Streitgegenstand der Revision im „unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehe“. Das sei hier nicht der Fall, denn der von dem Beklagten mit der Anschlussrevision verfolgte Anspruch betreffe Vergütung bzw. Aufwendungsersatz für Dienstleistungen des Beklagten für die Masse.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Der Entscheidung ist zuzustimmen, klärt sie doch ein lange bestehendes oder doch vermeintlich bestehendes Ärgernis. Der Kernsatz, den der BGH auch bestätigt, ist der folgende: Wenn der Schuldner dem Arbeitsmarkt aus individuellen Gründen nicht (mehr) zur Verfügung stehen könne bzw. dort keine Aussicht auf angemessene Beschäftigung habe, falle seine Arbeitsobliegenheit nach § 287b InsO weg, und seine Insolvenzgläubiger können aus Nettogewinnen einer gleichwohl überobligatorisch ausgeübten selbstständigen Berufstätigkeit des Schuldners nicht erwarten, den vollständigen Gewinn lediglich nach Abzug der allgemeinen Pfändungsfreibeträge zu erhalten, sondern nur noch einen aufgrund weiterer Faktoren geminderten Betrag (vgl. hierzu im Folgenden). Je nach Sichtweise des Betrachters ist die Aussicht der Gläubiger auf Leistungen des Schuldners infolge der mittlerweile erfolgten Beschränkung der Abtretungsfrist/Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre ohnehin erheblich eingeschränkt oder der Schuldner wird früher von drückenden Lasten befreit. Die Folge aus dem Wortlaut des § 295 Abs. 2 InsO a.F. (bzw. § 295a Abs. 1 Satz 1 InsO n.F.) ist die Zahlungspflicht des Schuldners im Umfang pfändbarer Beträge aus möglicher und zumutbarer, angemessener abhängiger Beschäftigung – eben mit der weiteren Folgerung, eine Zahlung werde nicht geschuldet, wenn der Schuldner dem „regulären“ Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stünde. Der in praxi häufigste Grund dürfte die Erreichung des gesetzlichen Renten- bzw. Ruhestandsalters sein bzw. eine angeschlagene Gesundheit.
Nach bisher denkbarem Verständnis konnte der dem Arbeitsmarkt daher nicht mehr zur Verfügung stehende Schuldner selbstständig arbeiten und theoretisch hohe Beträge verdienen, ohne seinen Gläubigern auch nur einen Cent davon abzuliefern (sogar wenn durch Zahlungen nach § 295 Abs. 2 InsO a.F. (§ 295a Abs. 1 InsO n.F.) eine Quote von nahezu 100% hätte erreicht werden können (vgl.o. unter A I.).
II. In einem solchen Verständnis lag eine gewisse Paradoxie. Derselbe Selbstständige, der aus Altersversorgung (z.B. berufsständisch als Freiberufler oder aus der DRV bzw. betrieblicher Altersversorgung) zusätzlich Alterseinkünfte oder Berufsunfähigkeitseinkünfte bezieht, also „Doppeleinkünfte“ aus auch früherer Berufstätigkeit hat, müsste deren Vereinnahmung durch Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder bis zur Pfändungsgrenze dulden, er würde aber die pfändungsfreien Beträge daraus behalten, zusätzlich den gesamten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit. Derjenige, der „nur“ solche Versorgungsbezüge hat, müsste diese bis auf den pfändungsfreien Betrag abführen. Diesen Zustand hat der BGH jedenfalls mit der Besprechungsentscheidung beendet. Das jetzige Verständnis der Abführungspflicht nach nunmehr § 295a Abs. 1 InsO ist eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm.
Die bisherige Auslegung der Vorschrift führte auch zu Zufallsergebnissen bei der Beantwortung der Frage, ob nun der Schuldner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht oder nicht, zumal viele Berufe oder vergleichbare parallele Berufsbilder auch noch lange nach Erreichen des sog. „Rentenalters“ ausgeübt werden können, andere nicht. Juristen im Ruhestand können beispielsweise etwa weiter als Rechtsanwalt arbeiten oder als Mediator, auch als Schiedsrichter – wie hier – oder Dozent, selbstständige Mediziner nach Verkauf ihrer Praxis noch als Angestellte bei den Nachfolgern, als Sachverständige oder in ähnlichen vergüteten Funktionen, andere akademische Berufe ebenfalls z.B. in Lehrberufen aller Art – und zwar auch als Angestellte oder freie Mitarbeiter. Die vorliegende Entscheidung des BGH führt damit zu erhöhter Rechtssicherheit.
III. 1. Dabei tariert der BGH zwischen dem Anreiz für den „überobligatorischen“ Schuldner und den Rechten der Gläubiger aus, und zwar zunächst insoweit, als die Nettoeinkünfte aus der fiktiven abhängigen Beschäftigung zu ermitteln sind. Die Darlegungs- und Beweislast liegt hier beim Insolvenzverwalter. Der Schuldner muss seine (Netto-)Gewinne aus seiner selbstständigen Tätigkeit nicht mitteilen, er kann sich aber mittels dieser Angabe von Zahlungen an die Masse anteilig entlasten, wenn seine selbstständige Tätigkeit einen geringeren Nettoertrag abwirft als derjenige aus einer vom Insolvenzverwalter schlüssig dargelegten fiktiven abhängigen Beschäftigung.
2. Ist der Gewinn des überobligatorisch agierenden Schuldners tiefer als der fiktive Nettoertrag aus abhängiger Beschäftigung, ist er für die Bemessung des abzuführenden Betrages maßgeblich. Ist er höher, ist Maßstab allein der fiktive Ertrag aus der abhängigen Beschäftigung. Dieses Privileg des „überschießenden Gewinns“ bleibt dem überobligationsmäßig arbeitenden Schuldner.
3. Der BGH tariert in einem weiteren Schritt das Interesse der Gläubiger an Partizipation an dem Gewinn eines solchen Schuldners gegen dessen Motivation zu solcher Tätigkeit überhaupt aus; erhält der Schuldner keinen Anreiz, so die Botschaft, werde er wohl kaum überobligatorisch arbeiten.
a) Da § 295a Abs. 1 InsO jedoch keine schlichte Billigkeitsentscheidung des Gerichts vorsieht, liegt es nahe, aus dem Postulat der Berücksichtigung der Einkünfte aus einem fiktiven Beschäftigungs-/Dienstverhältnis auch die Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften nach § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850i ZPO, § 850a ZPO zu folgern.
b) Auch daraus entstehen jedoch zwei Dilemmata. Bezieht der Schuldner bereits anderweit Einkünfte (z.B. von der DRV und aus betrieblicher Altersversorgung, vgl.o.), durch die die pfändungsfreien Beträge insgesamt bereits ausgeschöpft sind – und dennoch ein pfändbarer Überschuss verbleibt –, hätte das zur Folge, dass Nettoeinkünfte aus einer (weiteren) fiktiven abhängigen Beschäftigung vollständig abgeschöpft würden. Damit würde jeder Anreiz für den Schuldner wegfallen. In der Literatur wird schon zu § 295 InsO a.F. der Vorschlag gemacht, bei Mehrfacheinkünften zunächst auf eine Vollzeitbeschäftigung des Schuldners abzustellen und auf die darüber hinausgehende Arbeitszeit § 850a Nr. 1 ZPO anzuwenden, wonach Mehrarbeitsvergütungen zu 50% pfändungsfrei sind (vgl. Waltenberger in: HK-InsO, § 295 Rn. 36 m.w.N.).
c) Die in der Entscheidung des BGH zu IX ZB 40/16 (v. 06.04.2017, Apotheker im Ruhestand mit vorgezogenem Altersruhegeld sowie Einkünften als Pharmazierat aus ehrenamtlicher Tätigkeit als Sachverständiger) gebilligte Zusammenrechnung der beiden Einkunftsarten nach § 850e Nr. 2, 2a ZPO ist bei einem Selbstständigen, dessen Tätigkeit i.S.d. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wurde, nicht bruchlos möglich. In allen Fällen handelt es sich bei den Einkünften i.S.d. § 295a InsO um fiktive monatliche Nettoeinkünfte, so dass § 850e ZPO nur entsprechend anwendbar sein dürfte (trotz § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO). Zum Weiteren wird man Altersversorgungsbezüge bzw. Berufsunfähigkeitsrenten des überobligatorisch Selbstständigen nur als Einkünfte aus einer Vollzeitbeschäftigung werten können, jenseits derer den Schuldner die Erwerbsobliegenheit des § 287b InsO nicht (mehr) trifft. Die Folge hiervon ist, würdigt man den Hinweis des BGH aus der Besprechungsentscheidung (Rn. 20), dass man dem überobligatorisch agierenden Schuldner einen Pfändungsfreibetrag von 50% aus einer fiktiven abhängigen Beschäftigung als wiederum fiktive Mehrarbeit im Sinne einer analogen Anwendung des § 850a Nr. 1 ZPO belässt bzw. im Sinne des aus dieser Norm resultierenden Rechtsgedankens, dem überobligatorisch arbeitenden Schuldner einen Bonus gegenüber seinen Gläubigern einzuräumen.
d) Ein Beispiel mit fiktivem Sachverhalt und Varianten:
(1) Der überobligatorisch freiberuflich tätige Schuldner möge netto aus einem fiktiven vom Insolvenzverwalter bewiesenen abhängigen Dienstverhältnis 3.000 Euro monatlich erzielen können und er müsste daraus nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 79) bei Unterhaltspflicht für 0 Personen nach Anwendung von § 850a Nr. 1 ZPO analog rechnerisch 68,40 Euro (monatlich) abführen, wenn es sich hierbei um seine einzigen Einkünfte handelt; Bemessungsgrundlage: 3.000 Euro x 50% = 1.500 Euro p.M. Zahllast spätestens am 31.01. des Folgejahres (nach § 295a Abs. 1 Satz 2 InsO): 820,80 Euro. Die Anwendung des Rechtsgedankens aus § 850a Nr. 1 ZPO fingiert zugleich das gesamte Nettoeinkommen des Selbstständigen in den hier besprochenen Fällen als „Mehrarbeitsvergütung“.
(2) Variante 1: Hat derselbe Schuldner zudem andere pfändbare Einkünfte aus Versorgungsbezügen (netto nach § 850e ZPO) i.H.v. 2.500 Euro monatlich, so würde der der Bemessung der Pfändung unterliegende Betrag nach Abzug der 50% aus dem freiberuflichen Einkommen nach § 850a Nr. 1 ZPO sich zusammengerechnet auf 2.500 Euro + (3.000 Euro x 50%) belaufen, d.h. auf 4.000 Euro, woraus sich eine Zahllast bzw. ein pfändbarer Betrag i.H.v. 1.818,40 Euro monatlich rechnerisch ergibt. Zu dem monatlich abgeführten pfändbaren Betrag aus den laufenden Versorgungsbezügen und dem Nachzahlungsbetrag Ende Januar des Folgejahres vgl. im Folgenden.
Dass es hierbei in der Praxis Komplikationen gibt, liegt auf der Hand. Der abzuführende Betrag ist ein Durchschnittsbetrag, ebenso steht der Gewinn erst nach dem Ablauf des Kalenderjahrs fest. Die Zahlungsfrist ist der 31.01. des Folgejahres (§ 295a Abs. 1 Satz 2 InsO). Der Schuldner muss also im Januar des Folgejahres seine Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Überschussermittlung fertigen, die voraussichtlichen Steuern und weiteren Beträge (z.B. Krankenversicherung) nach § 850e ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO davon absetzen, den Nettobetrag auf zwölf Monate rechnerisch verteilen und daraus im letzten Schritt den pfändbaren Betrag (in Abhängigkeit von Unterhaltsverpflichtungen) ermitteln und an den Verwalter bzw. Treuhänder auszahlen. Erschwert wird das Ganze, wenn die §§ 35 Abs. 2 Satz 2, 295a InsO subsumierte selbstständige Tätigkeit unterjährig begonnen wurde. Der Nettogewinn aus dem Rumpfjahr ist dann dennoch auf den gesamten Jahreszeitraum rechnerisch anteilig zu verteilen, denn der Bemessungszeitraum des § 295a InsO ist das Kalenderjahr mit allen Kalendermonaten, der Bemessungsbetrag für die Pfändungsfreibeträge also der monatliche Durchschnittsbetrag i.H.v. 1/12 entsprechend der vorrangigen Monatsstruktur der Pfändungsgrenzen nach § 850c ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO.
In dem vorstehenden Fallbeispiel mit zwei Einkunftsarten waren für die Versorgungsbezüge 2.500 Euro maßgeblich, von denen aufgrund der Abtretung (§ 287 Abs. 2 InsO) der Verwalter/Treuhänder jeweils 768,40 Euro als pfändbar erhalten hat. Wird dann Ende Januar des Folgejahres abgerechnet, hat der Schuldner 1.818,40 Euro ./. 768,40 Euro = 1.050 Euro monatlich „nachzuzahlen“, was einer Zahllast von 12.600 Euro entspricht, wenn er ganzjährig selbstständig tätig war. Das ist in diesen Fällen sicherlich eine Herausforderung für die Liquiditätsplanung des Schuldners, der seine Rechtschuldbefreiung nicht durch die Verletzung von Obliegenheiten gefährden will.
In Fällen wie hier empfiehlt sich mit dem Insolvenzverwalter/Treuhänder eine Vereinbarung über monatliche Vorauszahlungen mit dem Recht jederzeitiger Abänderung, wenn sich die Ertragsverhältnisse der selbstständigen Tätigkeit ändern.
(3) Variante 2: Weist der Schuldner des Beispiels einen geringeren Nettogewinn aus seiner freiberuflichen Tätigkeit nach, wäre dieser maßgeblich – da der hier überobligatorisch agierende Schuldner eben überhaupt nicht arbeiten muss und daher auch nicht auf der Zeitachse eine mit 3.000 Euro netto monatlich vergütete Tätigkeit suchen muss. § 850a Nr. 1 ZPO ist ebenfalls heranzuziehen.
(4) Variante 3: Belaufen sich die anderweitigen Versorgungsbezüge des Schuldners ohne Unterhaltsverpflichtung auf weniger als die aktuell pfändungsfreien 1.409,99 Euro der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023, kann er rechnerisch zusätzlich den Differenzbetrag zwischen seinen Nettoversorgungsbezügen und den pfändungsfreien 1.409,99 Euro von den durchschnittlichen fiktiven Nettomonatsbezügen von 3.000 Euro abziehen – und dann erst greift der Gedanke des § 850a Nr. 1 ZPO.
(5) Variante 4: Wäre sein Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit nur 2.500 Euro, wäre dieser maßgeblich. Würden sich seine Versorgungsbezüge nur auf netto 1.309,99 Euro (nach Sozialabgaben und Steuern) belaufen, würde der für die Pfändbarkeit zurechenbare Betrag aus beiden Einkunftsarten (vgl. § 850e ZPO) 2.559,99 Euro erreichen (1.309,99 Euro + [2.500 Euro x 50%]). Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 hätte der Schuldner dann unter Heranziehung von § 850a Nr. 1 ZPO noch 803,40 Euro an den Verwalter bzw. Treuhänder monatlich rechnerisch abzuführen; da die Leistung hier allein aus der selbstständigen Tätigkeit resultiert (die Versorgungsbezüge sind in der hier vorliegenden geringen Höhe vollständig pfändungsfrei), bedeutet das, dass er am 31.01. des Folgejahres 803,40 Euro x 12 zu zahlen hat, d.h. 9.640,80 Euro. Auch hier empfiehlt sich eine Vorauszahlungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder.
(6) Variante 5: Wäre der Nettoertrag des überobligatorisch agierenden Schuldners ohne Unterhaltspflichten nicht 3.000 Euro aus fiktiver abhängiger Tätigkeit, sondern 6.000 Euro monatlich durchschnittlich realer Nettogewinn aus selbstständiger Tätigkeit, erhielte der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach der einfach zu berechnenden Variante 1 den pfändbaren Betrag aus 3.000 Euro im Hinblick auf § 850a Nr. 1 ZPO, d.h. 1.180,40 Euro, das sind. 14.164,80 Euro im betreffenden Kalenderjahr, d.h. der Schuldner muss bis zum 31.01. des Folgejahres diesen Betrag für die „Altgläubiger“ des Insolvenzverfahrens abführen. In diesem Extremfall ist nach Meinung des Verfassers eine Vorauszahlungsabrede mit dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder über monatliche Zahlungen i.H.v. 1.180,40 Euro tendenziell zwingend.
In den weiteren Varianten 2 bis 4 würden sich die Zahlbeträge entsprechend den dortigen Rechnungen erhöhen, und zwar durch Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Pfändungsbeträge um die Hälfte der Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit (also von 1.500 Euro bei 3.000 Euro Gewinn p.M. auf 3.000 Euro bei 6.000 Euro Gewinn p.M. i.V.m. § 850a Nr. 1 ZPO). Einzelheiten folgen aus den Pfändungstabellen.
Solche Sachverhaltskonstellationen mögen in der Praxis selten sein, sie zeigen aber die Struktur der Normen und Verfahren.
e) Nach der vorliegenden Besprechungsentscheidung wird sich der BGH sicher nochmals mit den Schuldnern mit Mehrfacheinkünften i.V.m. § 295a Abs. 1 InsO n.F. befassen müssen, um über die normativen Grundlagen für den pfändungsfreien Teil zu entscheiden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
I. Insolvenzverwalter natürlicher Personen und Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren sowie die Schuldner selbst werden die Neuausrichtung der Judikatur bzw. die Auslegung der Zahlungspflicht des selbstständig erwerbstätigen Schuldners nach § 295a Abs. 1 Satz 1 InsO (§ 295 Abs. 2 InsO a.F.) beachten.
II. Die Schuldner werden auf die Einhaltung der Zahlungsfrist bis zum 31.01. des Folgejahres bedacht sein und den Betrag ihrer Zahllast ermitteln müssen (§ 295a Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Schuldner wird dabei ferner darauf achten, dass er notfalls glaubhaft macht, welche abhängige Beschäftigung für ihn unter Würdigung seiner Qualifikationen und der erreichten Positionen/Funktionen angemessen wäre und aus welchen Gründen (z.B. aufgrund Alters) er eine solche am Arbeitsmarkt nicht (mehr) erreichen könne und auch nicht müsse. Er wird ferner Argumente dafür sammeln, glaubhaft machen zu können, welche Anteile er aus seinem ermittelten Gewinn als Selbstständiger den Gläubigern abliefern und welche er behalten dürfe. Dies, um sich gegen gegenteiligen Vortrag des Insolvenzverwalters bzw. Treuhänders im Rechtsstreit im Vorhinein zu wappnen. Streitigkeiten hierüber sind in der Praxis vorprogrammiert.
Zur Effektuierung der Liquiditätsplanung des Schuldners und zur Einhegung von entbehrlichen Streitigkeiten sollte der Schuldner das Einvernehmen mit Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder suchen und möglichst Vorauszahlungsvereinbarungen schließen, so dass im Januar des Folgejahres allenfalls Zahlungsspitzen der unter § 295a InsO fallenden Beträge bleiben.
III. Der Schuldner wird unter Berücksichtigung des § 295a Abs. 2 Satz 1 InsO ggf. beim Gericht beantragen, den Betrag festzusetzen, der einem angemessenen Dienstverhältnis entspricht. Damit ist noch keine Aussage getroffen, welchen Betrag der Schuldner bei überobligationsmäßiger Tätigkeit gemäß § 295a Abs. 1 InsO nach der Besprechungsentscheidung abzuführen hat. § 295a Abs. 2 Satz 1 InsO ist daher auf halbem Wege stehengeblieben. Nach der hier vertretenen Meinung ist § 36 Abs. 4 InsO jedenfalls analog heranzuziehen, antragsbefugt ist auch der Schuldner. Damit kann die Anwendung des Rechtsgedankens des hier sachgerecht erscheinenden § 850a Nr. 1 ZPO sichergestellt werden.



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