Mit seiner Entscheidung stellt sich der Senat bewusst gegen von ihm zitierte herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung. Geteilt wird seine Auffassung lediglich vom 2. Familiensenat des OLG Brandenburg im Beschluss vom 28.08.2015 (10 UF 74/15), dagegen der 1. Familiensenat im Beschl. v. 07.04.2022 - 9 UF 34/22. So auch OLG Bamberg, Beschl. v. 22.06.2012 - 2 UF 296/11; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 28.02.2013 - 18 UF 363/12 und vom 07.01.2019 - 20 UF 146/18; KG, Beschlüsse vom 09.05.2014 - 18 UF 43/13 und vom 27.12.2013 - 13 UF 110/13. Für die Auffassung der Mindermeinung spricht, dass der Gesetzgeber entgegen den Vollstreckungsregeln der ZPO mit § 116 Abs. 3 FamFG die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in das Ermessen des Familienrichters gestellt und keine dem § 718 ZPO vergleichbare Regelung in das FamFG aufgenommen hat. Die Ignoranz des Gesetzgebers findet in den Gesetzesmotiven in der
BT-Drs. 16/6308 v. 07.09.2007 auf S. 496 zu § 116 FamFG ihren Ausdruck: „Durch diese Vorschrift wird das Rechtsinstitut der vorläufigen Vollstreckbarkeit in Familienstreitsachen entbehrlich“. Demgegenüber spricht für die herrschende Meinung, dass der Gesetzgeber den Schutz des Gläubigers nicht verringern wollte. Er meinte, die komplizierten Vollstreckungsregeln der ZPO, die seine Ministerialbeamten offenbar nicht durchdrungen hatten, durch eine neue „geniale“ Regelung ersetzen zu können. Tatsächlich ist § 116 FamFG aber überflüssig, weil gerichtliche Unterhaltstitel bereits nach § 708 Nr. 8 ZPO ohne Sicherheitsleistung sofort vollstreckbar waren. Weshalb der Gesetzgeber den gesetzlichen Gläubigerschutz der ZPO mit der Familienrechtsreform 2009 in das Ermessen eines Familienrichters gestellt hat, erschließt sich nicht und ist auch den Gesetzesmotiven nicht zu entnehmen. Deshalb sollte der Meinungsstreit Anlass für den Gesetzgeber sein, seine vermurksten Spezialregeln aufzuheben. Denn dann könnten die differenzierten Vollstreckungsregeln der ZPO von Gesetzes wegen wieder zum Zuge kommen.