Änderung der Reparaturklausel im Designrecht zum 01.05.2025 - materiell-rechtliche und prozessuale Auswirkungen („Schlüsselgehäuse“)Leitsätze Schlüsselgehäuse 1. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung bis 30. April 2025 (Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung, GGV) erstreckt sich auch auf formungebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses (Bestätigung von EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-397/16 und C-435/16 Rn. 30 und 54 „Acacia und D'Amato“ - GRUR 2018, 284 - WRP 2018, 308). 2. Die Reparaturklausel gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV ist auch dann grundsätzlich anwendbar, wenn alle geschmacksmusterrechtlich schutzfähigen Erscheinungsmerkmale des in Rede stehenden komplexen Erzeugnisses sich in einem einzigen zur Reparatur angebotenen Bauelement befinden. Einer Aushöhlung des Geschmacksmusterschutzes wird durch die Sorgfaltspflichten hinreichend vorgebeugt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit einer Berufung auf die genannte Reparaturklausel einhergehen (Vergleiche EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-397/16 und C-435/16 Rn. 85 bis 88 „Acacia und D'Amato“ - GRUR 2018, 284). 3. Die Reparaturklausel gemäß Art. 20a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in der Fassung ab 1. Mai 2025 (Unionsgeschmacksmusterverordnung, UGV) ist auf formgebundene Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses anwendbar. 4. Die durch eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbot begründete Wiederholungsgefahr entfällt bei einer Rechtsänderung, wenn das neue Recht zu einer wesentlichen qualitativen Änderung des Verbots dergestalt führt, dass das beanstandete Verhalten nunmehr aus anderen Gründen verboten ist. - A.
Problemstellung Die Entscheidung behandelt zwei namhafte Problemkreise. Die Anforderungen an die Schranke der Reparaturklausel ist umstritten, diese wurde zudem im Rahmen der Designrechtsnovelle mit Wirkung zum 01.05.2025 wesentlich geändert (Art. 20a UGV / Art. 110 GGV a.F.). Konkret bestehen Abgrenzungsfragen in Bezug auf das Merkmal des „Bauteils eines komplexen Erzeugnisses“, ebenso sind die Einzelheiten des erforderlichen Reparaturzwecks streitig. Die Entscheidung klärt mehrere dieser Punkte in Bezug auf beide Fassungen der Reparaturklausel. Ferner stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr für eine nach der alten Klausel unzulässige Designbenutzung infolge der Rechtsänderung entfallen kann, obwohl die angegriffene Designbenutzung auch nach der neuen Reparaturklausel weiterhin verboten wäre – und wie sich dies auf die übrigen Verletzungsansprüche auswirkt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Das Klagedesign betrifft einen VW-Autoschlüssel. Die Volkswagen AG ist über zwei Instanzen erfolgreich aus ihrem Unionsgeschmacksmuster gegen das Angebot eines damit übereinstimmenden Schlüsselgehäuses (also ohne das „Innenleben“ des Schlüssels) vorgegangen, bei dem nicht darauf hingewiesen worden war, dass das Gehäuse der Reparatur des Schlüssels dient. Der Anbieter hatte sich zur Verteidigung erfolglos auf die Reparaturklausel (damals Art. 110 GGV a.F.) berufen. Während des Revisionsverfahrens wurde (mit Wirkung ab dem 01.05.2025) die Reparaturklausel in Art. 20a UGV neugefasst und dabei in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt, bezüglich der einzuhaltenden Sorgfaltspflichten hingegen gelockert. Der BGH hebt im Wesentlichen aufgrund dieser Rechtsänderung die von den Vorinstanzen zugesprochene Verurteilung zu Unterlassung und Vernichtung auf, bestätigt hingegen die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz in Bezug auf die Verletzungsform des konkreten Angebots. Der BGH bestätigt das Ergebnis der Vorinstanzen, dass die damalige Reparaturklausel die erfolgte Designbenutzung nicht rechtfertigen konnte. Der BGH stellt eine Rechtsverletzung allein infolge der bei dem konkreten Angebot nicht eingehaltenen Hinweispflichten fest (Rn. 50). Das Berufungsgericht hatte hingegen bereits den Anwendungsbereich von Art. 110 GGV a.F. als nicht eröffnet angesehen. Dazu hatte es sich einerseits darauf berufen, das Schlüsselgehäuse könne kein Bauteil des komplexen Erzeugnisses Kraftfahrzeugschlüssel sein, denn das Gehäuse verkörpere bereits alle prägenden und schutzfähigen Merkmale des Schlüssels, was zu erlauben nicht Sinn der Reparaturklausel sein könne. Ferner werde das Schlüsselgehäuse nicht mit dem Ziel verwendet, die Reparatur des Schlüssels zu ermöglichen, denn das Gehäuse werde vor allem aus ästhetischen oder ähnlichen Gründen erworben. Demgegenüber sah der BGH keinen Grund für den Ausschluss des Anwendungsbereichs. Das Gehäuse erkannte der BGH als Bauteil des komplexen Bauteils Schlüssel, da der Schlüssel ohne das Gehäuse (oder ohne ein anderes ersetzbares Bauteil wie Platine, Batterie, Bart) nicht funktionsfähig ist. Weiter gehende Erwägungen zu prägenden Merkmalen des Gehäuses im Vergleich zum Schlüssel sind nach Auffassung des BGH für die Frage, ob ein Bauteil eines komplexen Erzeugnisses vorliegt, irrelevant (Rn. 31). Auch im Übrigen sei der Anwendungsbereich nicht dadurch ausgeschlossen, dass Art. 110 GGV a.F. im Ergebnis die Benutzung des gesamten Schlüsseldesigns in Form des Gehäuses erlaube, da die Sorgfaltspflichten einen hinreichen Schutz böten (Rn. 44 f.). Das Gehäuse werde – jedenfalls auch – mit dem Zweck benutzt, die Reparatur des Schlüssels zu ermöglichen. Ob es daneben auch Fälle gebe, in denen ein Erwerber das Gehäuse für andere (vor allem ästhetische) Zwecke benutze, sei unschädlich, solange jedenfalls auch das Motiv der Reparatur realistisch in Betracht komme (Rn. 38 ff). Damit stellt der BGH eine Rechtsverletzung für die Zeit vor dem 01.05.2025 fest, allerdings nicht schlechthin, sondern konkret in Bezug auf das angegriffene Angebot, das die Hinweispflichten nicht erfüllt. Für die Zeit danach beurteilt der BGH die dann geltende Reparaturklausel in Art. 20a UGV bereits für nicht anwendbar (Rn. 59 ff.). Dabei beruft der BGH sich maßgeblich auf die neu in Art. 20a Abs. 1 UGV eingeführte Voraussetzung, dass das Design des Bauteils von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses abhängig sein müsse, die beim Schlüsselgehäuse nicht erfüllt sei. Denn – und hier greift der BGH die von ihm zuvor für Art. 111 GGV a.F. abgelehnte Argumentation des Berufungsgerichts auf – nicht das Gehäusedesign sei vom Schlüsseldesign abhängig, sondern umgekehrt gebe das Gehäuse zugleich das Schlüsseldesign vor (Rn. 61). Obwohl der BGH die angegriffene Handlung somit nach beiden Fassungen der Reparaturklausel für nicht gerechtfertigt beurteilt, hob er die Verurteilung zu Unterlassung und Vernichtung auf. Demgegenüber bestätigte der BGH die Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz bis zum 30.04.2025. Für eine Bestätigung der Verurteilung zur Unterlassung über den 30.04.2025 hinaus fehlte es nach Auffassung des BGH an einer fortdauernden Wiederholungsgefahr. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Anbieter nach der Änderung der Reparaturklausel dieses Angebot fortsetzen würde. Denn die klare Einengung des Anwendungsbereichs der Reparaturklausel führe dazu, dass die neu gefasste Schranke nun eindeutig für sein Schlüsselgehäuse nicht mehr anwendbar sei. Derart wesentliche qualitative Änderungen der Rechtslage entzögen der aus früheren Verstößen gefolgerten Wiederholungsgefahr die Basis. Zum Vernichtungsanspruch stellt der BGH fest, dass dieser schon vor dem 01.05.2025 nicht bestand, da es an der erforderlichen Verhältnismäßigkeit fehlte. Das Scheitern der Rechtfertigung durch die damalige Reparaturklausel habe ihre Ursache nicht in dem Schlüsselgehäuse selbst, sondern allein in der konkreten Gestaltung des Angebots, bei der Sorgfaltspflichten nicht beachtet wurden. Die Schlüsselgehäuse konnten somit bis zum 30.04.2025 durch ein den Sorgfaltspflichten entsprechendes Angebot rechtmäßig vertrieben werden.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung ist nach der Rechtsänderung die erste ihrer Art.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Nur wenige Monate nach Inkrafttreten der neuen Reparaturklausel hatte der BGH die Gelegenheit, zu einem neuen und wichtigen Tatbestandsmerkmal von Art. 20a Abs. 1 UGV Stellung zu nehmen und damit die Rechtsanwendung frühzeitig zu prägen. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob die erforderliche Abhängigkeit des Bauteildesigns von der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses dann entfällt, wenn das Bauteil zugleich die sichtbare „Hülle“ des Erzeugnisses darstellt. Dem scheint der Schluss zugrunde zu liegen, dass wenn die Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses vom Bauteildesign abhängig ist, dann für eine umgekehrte Abhängigkeit kein Raum mehr sei. Gerade in eindeutigen von der Reparaturklausel (auch in ihrer neuen Fassung) erfassten Fällen (z.B. Kotflügel) wird es geradezu zwangsläufig so sein, dass das Design des fraglichen Bauteils in relevanter Weise Einfluss auf die Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses hat, diese also zumindest ein Stück weit vorgibt. Zielführender dürfte es sein, die Frage der Abhängigkeit im Lichte des hierzu oft angeführten Beispiels der Autofelgen zu beleuchten, die als formungebunden erachtet werden. Die mangelnde Formgebundenheit der Autofelge folgt dabei nicht etwa daraus, dass ihr Design nur wenig Einfluss auf das Gesamtdesign des Autos hätte, sondern daraus, dass für das gleiche Auto üblicherweise verschiedene Varianten von Felgen angeboten und verwendet werden. Damit bleibt die Felge zwar Bauteil des komplexen Erzeugnisses Autos, dessen eigenes Design aber grundsätzlich für unterschiedliche Felgen offen ist und somit unberührt davon bleibt, welche Felge gewählt wird. Die Frage ist also, in Bezug auf welche Bauteile macht das komplexe Erzeugnis Designvorgaben, um seine Designintegrität zu wahren, legt deren Design mit anderen Worten „prinzipiell unabänderlich fest“. Unter dieser Fragestellung ist festzustellen, dass der Schlüssel sehr klare Vorgaben zu seinem Gehäusedesign macht, weil in nichts anderem sein ganzes eigenes Design besteht. Insofern bleibt abzuwarten, in welchem Sinne die Gerichte die Anforderungen an das Merkmal der Abhängigkeit ausarbeiten werden. Die Entscheidung illustriert auch, dass beim Umgang mit der Aufhebung eines Unterlassungstitels im Hinblick auf Änderungen, die nach seinem Erlass erfolgt sind, große Sorgfalt angebracht ist. Der BGH bekräftigt zwar, dass bis zum 30.04.2025 ein Unterlassungsanspruch bestand (Rn. 21), hebt allerdings im Tenor die Unterlassungsverurteilung des Landgerichts ohne zeitliche Begrenzung auf und weist die Klage u.a. in Bezug auf den Unterlassungsantrag ohne Einschränkung ab. Damit besteht die Gefahr, dass die Aufhebung ex tunc wirkt, womit die Grundlage für die Zwangsvollstreckung bei Verstößen auch vor dem 01.05.2025 entfällt, obwohl ein Unterlassungsanspruch bis dahin bestand. Bei Erledigungserklärungen ist die Möglichkeit anerkannt, Erledigung ausdrücklich erst mit Wirkung für die Zukunft bzw. ab einem bestimmten Zeitpunkt zu erklären, den Unterlassungstitel aber bis zu diesem Zeitpunkt unangetastet zu lassen (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - I ZB 45/02 Rn. 38 „Euro-Einführungsrabatt“). Demgegenüber gilt die Aufhebung eines Unterlassungstenors durch die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich als ex tunc wirkend. Ausnahmen sind für eine Aufhebung nach § 927 ZPO anerkannt, soweit die Aufhebung infolge veränderter Umstände und nur ex nunc geltend gemacht wird. Soweit die Möglichkeit der Auslegung der gerichtlichen Aufhebung eines Unterlassungstitels dahin erwogen wird, dass diese erst ex nunc gelte, werden daran aus Gründen der Rechtsklarheit höchste Anforderungen gestellt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 28.03.2011 - 11 W 27/10 „Zwangsvollstreckung nach Titelfortfall“). Der BGH hatte der Klägerin die Abgabe einer Erledigungserklärung in der Revisionsverhandlung eröffnet (Rn. 72), welche ihr den Unterlassungstitel für die Vergangenheit nicht entzogen hätte. Allerdings war es der Klägerin nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen verwehrt, die Erledigung hilfsweise zu erklären, sie hätte umgekehrt allenfalls hilfsweise zur Erledigungserklärung am ursprünglichen Klageantrag festhalten können. Mit einer Erledigungserklärung hätte die Klägerin ihren Wunsch nach einer Entscheidung darüber riskiert, ob der Unterlassungsanspruch auch über den 30.04.2025 hinaus gilt, nämlich dann, wenn die Beklagte sich der Erklärung angeschlossen hätte. Aus den Urteilsgründen ist kein Anlass ersichtlich, warum der Unterlassungstitel nicht für Verstöße bis zum 30.04.2025 (beschränkt auf die konkrete Verletzungsform) weitergelten dürfte. Angesichts der indes hohen Anforderungen an die Rechtsklarheit in solchen Fällen wäre eine Klarstellung im Urteil wünschenswert gewesen, ob der Unterlassungstitel dennoch ex tunc oder aber nur ex nunc aufgehoben wurde. Im Klageantrag als Minus enthalten dürfte eine Aufhebung ex nunc gewesen sein.
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