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Anmerkung zu:BGH 4. Zivilsenat, Urteil vom 26.06.2024 - IV ZR 421/22
Autor:Dr. Aline Icha-Spratte, RA'in und FA'in für Versicherungsrecht
Erscheinungsdatum:21.02.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 242 BGB, § 5a VVG, 12016E267
Fundstelle:jurisPR-VersR 2/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Schimikowski, RA
Zitiervorschlag:Icha-Spratte, jurisPR-VersR 2/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages: fehlender Hinweis auf Formerfordernis des Widerspruchs in einer Widerspruchsbelehrung



Orientierungssatz zur Anmerkung

Das Fehlen eines Hinweises auf das Formerfordernis des Widerspruchs in einer Widerspruchsbelehrung zu einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung stellt keinen geringfügigen Belehrungsfehler dar, der die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauch ausschließen würde (Fortführung von BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 40/21).



A.
Problemstellung
Der BGH befasst sich erneut mit den Auswirkungen einer inhaltlich fehlerhaften Widerspruchsbelehrung in einer Lebensversicherungspolice und insoweit mit der Einzelfallfrage, ob das sog. „ewige Widerspruchsrecht“ durch den Einwand von Treu und Glauben begrenzt werden kann, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger begehrte die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages, der im sog. Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung mit Versicherungsbeginn zum 01.11.1999 geschlossen wurde. Er verlangte die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge abzüglich kalkulatorischer Risikokosten und eines erhaltenen Rückkaufswerts sowie die Herausgabe von Nutzungen nebst Zinsen.
Auf der letzten Seite des Versicherungsscheins sowie dem an den Versicherungsnehmer übersandten Leitblatt Verbraucherinformation fand sich – mit leichten, inhaltlich nicht relevanten Abweichungen bei der Zeichensetzung – jeweils folgende Belehrung:
„Sie können dem Versicherungsvertrag ab Stellung des Antrags bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins … der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Mit Schreiben vom 16.06.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Vertragsschluss. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Vertrages ab.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Berufungsgericht hat bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers verneint. Zwar sei die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft gewesen, da sie nicht auf die nach § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 geltenden Gesetzesfassung erforderlichen Schriftform hingewiesen habe. Durch die fehlerhafte Belehrung sei der Kläger unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH jedoch nicht maßgeblich an der Ausübung seines Widerspruchsrechts gehindert gewesen, so dass die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt der Erklärung des Widerspruchs schon lange abgelaufen gewesen sei.
Die Revision hatte Erfolg. Der BGH lehnte die von dem Berufungsgericht angeführte Begründung zur Versagung eines bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs ab.
Nach Ansicht des BGH ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts (erst) dann ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Durch den fehlerhaften Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 29.07.1994 gültigen Fassung erforderliche Schriftform des Widerspruchs sei dem Versicherungsnehmer jedoch die Möglichkeit genommen worden, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.
Es liege kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, wenn eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erforderliche Schriftform enthalte. Allein dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist ein rechtzeitiges Absenden der Widerspruchserklärung genüge, werde der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Schriftform erforderlich ist. Vielmehr werde der Versicherungsnehmer annehmen, dass ein formloser Widerspruch gleichsam genüge.


C.
Kontext der Entscheidung
Nach Grundsatzentscheidungen des EuGH und des BGH in den Jahren 2013 und 2014, die zugunsten des Versicherungsnehmers einer im Policenmodell abgeschlossenen Lebensversicherung ein ewiges Widerspruchsrecht anerkannten, hatten zahlreiche Versicherungsnehmer dem Abschluss der Verträge widersprochen sowie deren Rückabwicklung verlangt.
Beim sog. „Policenmodell“ galt bis zu diesem Zeitpunkt der Vertrag gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb der Widerspruchsfrist dem Abschluss des Versicherungsvertrages widersprach. Die Frist begann gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die weiteren Unterlagen vorlagen und er bei Aushändigung des Versicherungsscheins in drucktechnisch deutlicher Form belehrt worden war. Das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erlosch jedoch gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Ende 2013 stellte der EuGH die Europarechtswidrigkeit der Regelung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. fest (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12). Der BGH folgerte daraus, dass § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. richtlinienkonform dergestalt eingeschränkt ausgelegt werden müsse, dass im Bereich der Lebensversicherungen das Widerspruchsrecht eines Versicherungsnehmers, der nicht ordnungsgemäß belehrt wurde, grundsätzlich zeitlich unbegrenzt fortbestehe (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11).
Im Nachgang zu diesem Urteil folgte jedoch eine Reihe von Entscheidungen, die dieses ewige Widerspruchsrecht über das Rechtskonstrukt des § 242 BGB wieder inhaltlich eingeschränkt haben (BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19; BGH, Urt. v. 27.05.2015 - IV ZR 36/13; BGH, Beschl. v. 30.07.2015 - IV ZR 63/13; BGH, Beschl. v. 22.03.2016 - IV ZR 130/15; BGH, Urt. v. 26.09.2018 - IV ZR 304/15; BGH, Beschl. v. 27.09.2017 - IV ZR 506/15).
Der BGH geht insoweit bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung dann von einer Begrenzung des Widerspruchsrechts aus, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb als treuwidrig erscheint (subjektive Variante) oder wenn die Ausübung des Widerspruchsrechts deshalb als treuwidrig angesehen werden konnte, weil der Belehrungsmangel so unwesentlich ist, dass er den Versicherungsnehmer nicht ernsthaft von der fristgemäßen Ausübung des Widerspruchsrechts abhalten kann (objektive Variante). Auch dann könne der Widerspruch als rechtsmissbräuchliches Verhalten angesehen werden.
Der BGH versucht derzeit, die Wirksamkeit unter Berufung auf Treu und Glauben „zu verhindern“ und diese Rechtsprechung durch Nichtvorlage an den EuGH möglichst lange aufrechtzuerhalten.
Im Kern geht es in der (oben genannten) zweiten, auch hier relevanten Konstellation, darum, unter welchen Voraussetzungen ein Belehrungsmangel so geringfügig ist, dass darin eine „im Ergebnis folgenlose Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Belehrung“ liegt.
Am 15.02.2023 entschied der BGH (IV ZR 353/21) insoweit, dass ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliege, wenn dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Das sei der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung anstatt auf die Textform nur auf die Schriftform hinweise. Unter diesen (engen) Voraussetzungen liege ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 242 BGB entgegenstehe. Im dortigen Einzelfall wurde nur über die Widerspruchserklärung in Schriftform anstelle der seit dem 01.08.2001 ausreichenden Textform belehrt. Dies könne die Versicherungsnehmer nicht ernsthaft von der Ausübung des Widerspruchsrechts innerhalb der bei ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. geltenden Frist abgehalten haben. Denn die Ausübung der Schriftform stelle keine wesentliche Erschwernis im Vergleich zur Textform dar. Da der Versicherungsnehmer mit einer schriftlichen Erklärung, wie sie laut Belehrung notwendig erschienen sei, zum einen die gesetzlich vorgesehene Textform jedenfalls erfüllt habe, also eine wirksame Erklärung abgeben hätte können, und zum anderen den Vorteil der leichteren Beweisbarkeit der Einhaltung des Formerfordernisses habe in Anspruch nehmen können, erscheine es im Lichte der Rechtsprechung des EuGH als unverhältnismäßig, unter Hinweis auf diesen Fehler in der Belehrung die Lösungsmöglichkeit des Versicherungsnehmers zeitlich unbegrenzt zuzulassen.
Am 15.03.2023 entschied der BGH (IV ZR 40/21) indes, es liege kein nur geringfügiger Belehrungsfehler vor, wenn die Belehrung keinen Hinweis auf die Form des Widerspruchs gebe. Einem Versicherungsnehmer würde durch den fehlenden Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 01.08.2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Enthalte eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 01.08.2001 gültigen Fassung erforderliche, aber auch ausreichende Textform des Widerspruchs, bleibe der Versicherungsnehmer im Unklaren darüber, in welcher Form er die Widerspruchserklärung abzugeben habe. Dies stelle eine nicht unerhebliche Erschwernis der Ausübung des Widerspruchsrechts gegenüber einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer dar, der insbesondere auch über die zur Wirksamkeit des Widerspruchs erforderliche Form zu belehren sei. Dem Versicherungsnehmer solle mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er wirksam widersprechen könne.
Bleibe es dem Versicherungsnehmer überlassen, die für einen wirksamen Widerspruch erforderliche Form zutreffend zu bestimmen, bestehe die Gefahr, dass der Widerspruch nicht in der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 01.08.2001 gültigen Fassung erforderlichen, aber auch ausreichenden Textform abgegeben werde, mit der Folge, dass der Widerspruch unwirksam sei. Aus dem in der Belehrung enthaltenen Hinweis, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge, werde der Versicherungsnehmer nicht entnehmen, dass ein Widerspruch in Textform erforderlich, aber auch ausreichend sei. Vielmehr werde der Versicherungsnehmer annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genüge.
Dem Versicherungsnehmer werde insbesondere der Eindruck vermittelt, dass der Widerspruch keiner besonderen Form bedürfe. Auch seien nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht nur in Text- oder Schriftform verkörperte Widerspruchserklärungen der Absendung zugänglich, sondern etwa auch Ton- oder Videoaufnahmen eines mündlich erklärten Widerspruchs, die als Datei per E-Mail oder auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD-ROM oder einem USB-Stick mit der Post verschickt, mithin abgesendet werden können. Dies würde jedoch die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 01.08.2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widerspruchs nicht wahren.
Im hiesigen Fall fehlte in den Widerspruchsbelehrungen zu den Versicherungsverträgen ebenfalls jeglicher Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs.
Denn dieses (Schrift-)Formerfordernis konnte der Versicherungsnehmer – laut dem Senat – nicht aus der Formulierung entnehmen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genüge. Vielmehr werde der Versicherungsnehmer annehmen, dass ein formloser Widerspruch ebenfalls genüge.
Der Senat setzt insofern seine Rechtsprechung fort (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 40/21).
Mit Urteil vom 10.07.2024 (IV ZR 51/23) judizierte der BGH erneut, dass das Fehlen eines Hinweises auf das Formerfordernis des Widerspruchs in einer Widerspruchsbelehrung zu einer im Policenmodell geschlossenen Lebensversicherung keinen nur geringfügigen Belehrungsfehler darstelle, der die Ausübung des Widerspruchsrechts wegen Rechtsmissbrauch ausschließen würde. Auch führte der BGH in seiner Entscheidung aus, dass auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH daran festzuhalten sei, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein könne, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen seien. Zu diesem Einwand sei eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht geboten. Eine Vorlage an den EuGH zum Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) sei im Streitfall angesichts neuerer Entscheidungen des Gerichtshofes schon mangels abschließender Entscheidung des Senats nicht veranlasst.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Auch fast zehn Jahre nach den – oben angesprochenen – Grundsatzentscheidungen des EuGH (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2013 - C-209/12) und des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014 - IV ZR 76/11) widersprechen nach wie vor viele Versicherungsnehmer ihren Lebensversicherungsverträgen, die sie in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VVG n.F. am 01.01.2008 nach dem „Policenmodell“ abgeschlossen hatten. Es ist inzwischen aber ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, dass Versicherungsnehmer, die bei Abschluss ihres Lebensversicherungsvertrages überwiegend ordnungsgemäß – also entsprechend den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. – über ihr Widerspruchsrecht belehrt wurden, sich nach jahrelanger Durchführung dieses Versicherungsvertrages wegen widersprüchlicher Rechtsausübung (unter engen Voraussetzungen) nicht auf dessen Unwirksamkeit berufen können.
Im Ergebnis bedeutet die Entscheidung des BGH für die Praxis erneut ein Stück zusätzliche Klarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Auswirkung, die eine inhaltlich fehlerhafte Widerspruchsbelehrung auf das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers hat. Die Begründung ist auch schlüssig, da der Versicherungsnehmer in der Tat ohne klare Belehrung über die Widerspruchsform nicht wissen kann, wie er den Widerspruch zu erklären hat; dies ist kein unerheblicher Mangel.
Der BGH entscheidet hier also konsistent mit seiner früheren Rechtsprechung, trotzdem bleibt jeder Fall eine Einzelfallentscheidung, da oft Nuancen über die Entscheidung, ob ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, entscheiden. Dies zeigt sich gerade an der Gegenüberstellung der oben dargestellten Entscheidungen des BGH, Urt. v. 15.02.2023 - IV ZR 353/21 und BGH, Urt. v. 15.03.2023 - IV ZR 40/21.
Das Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer, indem es die Bedeutung korrekter Widerspruchsbelehrungen unterstreicht und die Möglichkeit der Rückabwicklung von Verträgen auch nach längerer Zeit offenhält.



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