Anscheinsbeweis bei Kollision zweier Fahrzeuge im Zusammenhang mit einem FahrspurwechselLeitsätze 1. Steht allein ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25 - RuS 2025, 1089 Ls. 1; in Fortschreibung zu BGH, Urt. v. 03.12.2024 - VI ZR 18/24 - RuS 2025, 182 Rn. 20; BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16 - RuS 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10 - NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; OLG Hamm, Urt. v. 15.10.2018 - I-7 U 45/17 - BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34). 2. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (im Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25 - RuS 2025, 1089 Ls. 1; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018 - I-7 U 45/17 - BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2009 - 13 U 106/08 - NZV 2010, 79). - A.
Problemstellung Das OLG Hamm hatte sich mit der Beurteilung der Haftungsfrage zu einem Verkehrsunfall im gleichgerichteten innerstädtischen Verkehr zu befassen. Während der Kläger einen vom Beklagten verursachten Auffahrunfall behauptete, ging dieser von einem fehlerhaften Fahrstreifenwechsel des Klägers aus.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger wechselte im innerstädtischen Verkehr mit seinem Pkw von der rechten auf die linke Fahrspur. Dabei kam es zu einer Kollision mit dem dort fahrenden Transporter des Beklagten. Der Kläger geht dagegen von einem vom Beklagten verursachten Auffahrunfall aus. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG Hamm beabsichtigt die Klage durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht ist davon überzeugt, dass das Landgericht die Klage zutreffend abgewiesen habe und die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Dem Kläger stehe kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen sei, richte sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Während im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung von einem Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen sei, sei ein Verkehrsverstoß des Beklagten nicht erwiesen. Die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs trete hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Unfallentstehung in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger spreche, welchen dieser nicht zu erschüttern vermochte. Stehe ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spreche der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25; BGH, Urt. v. 03.12.2024 - VI ZR 18/24; BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16; BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018 - I-7 U 45/17). Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO dürfe ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Gefordert sei damit ein Höchstmaß an Sorgfalt, was eine ausreichende Rückschau voraussetze sowie die rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Fahrspurwechsels mittels Fahrtrichtungsanzeiger (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25). Vorliegend sei der Spurwechsel des Klägers unstreitig. Entgegen der Rüge des Klägers habe sich das Landgericht zudem in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision vorliegend gegeben sei. Die diesbezügliche Feststellung sei für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht begründen. Auch der Senat sei i.S.d. § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Fahrspurwechsel des Klägers entsprechend dem Vortrag der Beklagten in engem Zusammenhang mit der sodann erfolgten Kollision ereignet habe. Der Kläger habe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei auch geblinkt und Rückschau gehalten habe und es dann zur Kollision gekommen sei. Er habe in diesem Zusammenhang dann auch – entgegen dem Berufungsvorbringen, das auf einen Auffahrunfall abstellen will – eine seitliche Kollision beschrieben. Dazu passe bereits sein Vortrag in der Klageschrift sowie das von ihm eingereichte Schadensgutachten, das den Anstoßbereich mit „Seite links, Hinten links“ beschreibe und entsprechende Lichtbilder sowie eine entsprechende Schadenskalkulation enthalte. Die vom Kläger benannte Zeugin wie auch der Beklagte haben den Unfall so geschildert, dass er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem unstreitigen Spurwechsel stattgefunden habe. Schließlich habe die Gerichtssachverständige – auch wenn sie abschließend von einem Auffahrunfall spreche – unzweifelhaft einen Spurwechsel zugrunde gelegt, was sich ganz klar anhand der Überdeckungsskizzen nachvollziehen lasse. Da der Beklagte tatsächlich von hinten gekommen sei, sei es auch nicht wirklich missverständlich, wenn die Sachverständige von einem Auffahrunfall spreche. Jedenfalls sei die Tatsachenlage eindeutig. Dass der Kläger möglicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und der Tote-Winkel-Assistent grundsätzlich einen Zusammenstoß hätte verhindern müssen, wie es der Kläger und die Zeugin geschildert haben, stehe dem nicht entgegen. Denn rein tatsächlich sei der Unfall durch den Assistenten nicht verhindert worden, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die Feststellungen der Gerichtssachverständigen irgendwelche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten ergeben. Der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu diesem Umstand, was zudem erstinstanzlich nicht beantragt worden war, bedürfe es deshalb nicht. Aus dem Umstand des Blinkersetzens ergebe sich nicht, dass der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt hätte, zumal allein damit der Pflichtkanon des § 7 Abs. 5 StVO nicht erfüllt sei. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen seiner Anhörung bereits keine hinreichend frühzeitige und sichere Rückschau geschildert. Auch die Zeugin habe eine solche nicht hinreichend konkret schildern können. Demgegenüber sei aufseiten des Beklagten kein Verkehrsverstoß in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen. Insbesondere greife bei der gegebenen Sachlage ein gegen den Zeugen sprechender Anscheinsbeweis nicht ein. Denn stehe allein ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision fest, so spreche der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25; BGH, Urt. v. 03.12.2024 - VI ZR 18/24; BGH, Urt. v. 13.12.2016 - VI ZR 32/16; BGH, Urt. v. 13.12.2011 - VI ZR 177/10; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018 - I-7 U 45/17). Wie bereits ausgeführt, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht erwiesen, dass sich der Pkw des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur befunden und sich bereits in den fließenden Verkehr auf dieser Fahrspur eingegliedert gehabt hätte. Bei einer Kollision bei einem unstreitigen Fahrspurwechsel müsse vielmehr der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend mache, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren sei, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Von einer gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsvermutung wäre hiernach nur dann auszugehen, wenn beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinandergefahren wären, dass sich die Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25). An Letzterem fehle es ersichtlich, da sich die streitgegenständliche Kollision bereits im Zuge des Fahrspurwechsels ereignet habe, dieser also noch gar nicht abgeschlossen gewesen sei, als es zu einem streifenden Auffahren des Transporters mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw gekommen sei. Zudem sei nicht erwiesen, dass der Beklagte unaufmerksam gewesen wäre, und nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens gar widerlegt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überschritten hätte. Dafür, dass der Beklagte aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit unzureichend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) unterwegs gewesen wäre, bestehen ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte. In einem solchen Fall trete die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (OLG Hamm, Beschl. v. 08.07.2025 - I-7 U 6/25; OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018 - I-7 U 45/17; OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2009 - 13 U 106/08).
- C.
Kontext der Entscheidung Wie auch vorliegend, stellt sich bei Kollisionen zwischen zwei Fahrzeugen im gleichgerichteten Verkehr im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel in der Praxis häufig die Frage, ob der Spurwechsler oder der Auffahrende die Unfallursache gesetzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung spricht bei einem klassischen Auffahrunfall regelmäßig schon der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden (vgl. z.B. KG, Beschl. v. 20.11.2013 - 22 U 72/13). Dies gilt nicht nur für die Feststellung eines schuldhaften Verkehrsverstoßes, sondern auch für die Feststellung, dass ihn die alleinige Schuld trifft. Dementsprechend kann damit dann auch festgestellt werden, dass den Vorausfahrenden kein (Mit-)Verschulden trifft (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1969 - VI ZR 40/68 und OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.12.2012 - 9 U 88/11 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 12/2013 Anm. 1). Der Anscheinsbeweis führt allerdings nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern lediglich zu einer erleichterten Beweisführung, weil sich bei Würdigung aller unstreitigen und feststehenden Einzelumstände des Verkehrsgeschehens ein Unfallhergang ergibt, der typischerweise auf einen Sorgfaltsverstoß hindeutet, wie eben bei einem klassischen Auffahrunfall. Wenn sich andererseits eine Kollision im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel ereignet, spricht dagegen ebenfalls schon der Beweis des ersten Anscheins gegen den Fahrstreifenwechsler, der einen schuldhaften Verstoß gegen die entsprechend strengen Sorgfaltspflichten nach § 7 Abs. 5 StVO begründet (vgl. z.B. OLG München, Urt. v. 17.05.2013 - 10 U 3024/12 und OLG Hamm, Urt. v. 13.05.2009 - 13 U 106/08). Der hohe Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 5 StVO, nämlich dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen ist, gilt selbst dann noch, wenn es zu keiner Berührung der Fahrzeuge gekommen ist, der Fahrstreifenwechsel aber die entscheidende Ursache für ein Ausweichmanöver mit anschließendem Unfall gesetzt hat (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 12.03.2010 - 13 S 215/09). Wie auch das Oberlandesgericht hier herausgearbeitet hat, ist die Schrägstellung eines Fahrzeugs ein typisches Indiz für einen im Zusammenhang mit der Kollision durchgeführten Fahrstreifenwechsel: Es gab nicht die für einen Auffahrunfall typische Überdeckung der Fahrzeugsilhouetten zwischen vorausfahrendem und auffahrendem Fahrzeug. Der Kläger geriet vielmehr im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang bei dem Wechsel mit der hinteren linken Seite seines Pkw gegen die vordere rechte Seite des Transporters des Beklagten. Daher spricht der Anscheinsbeweis gegen den Kläger, den dieser nicht zu erschüttern vermochte. Er hätte daher nachweisen müssen, dass er so weit auf seiner Spur vorausgefahren ist, dass der Beklagte den nötigen Sicherheitsabstand hätte einhalten können. Bei einer Kollision bei einem unstreitigen Fahrspurwechsel muss dementsprechend der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Eine Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten kommt nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des anderen belegen, etwa eine überhöhte Geschwindigkeit (vgl. z.B. OLG Bremen, Urt. v. 28.11.1995 - 3 U 31/95). Es verbleibt auf der Seite des Beklagten ansonsten daher nur die einfache Betriebsgefahr, die bei einem sorgfaltswidrigen Fahrspurwechsel regelmäßig zurücktritt (vgl. auch OLG Koblenz, Urt. v. 18.01.1993 - 12 U 1821/91 und LG Dessau-Roßlau, Urt. v. 01.06.2012 - 4 O 50/07).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Bei Kollisionen zwischen zwei Fahrzeugen im gleichgerichteten Verkehr im Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel stellt sich häufig die streitige Frage, ob der Spurwechsler oder der Auffahrende die Unfallursache gesetzt hat. Bei einem klassischen achsparallelen Auffahrunfall spricht schon der Anscheinsbeweis für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden. Dies führt aber nicht zu einer Umkehr der Beweislast, sondern lediglich zu einer erleichterten Beweisführung, weil sich ein Unfallhergang ergibt, der typischerweise auf einen Sorgfaltsverstoß des Auffahrenden schließen lässt. Steht dagegen – wie hier – allein ein Fahrstreifenwechsel eines Fahrzeugs im innerstädtischen Verkehr von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem in der linken Spur fahrenden Fahrzeug fest, so spricht der Beweis des ersten Anscheins nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO. In einem solchen Fall tritt auch die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkws vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Spurwechslers zurück.
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