Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Leistungsinhalt des streitgegenständlichen Vergabeverfahrens war die Erstellung von Vermessungsplänen sowie der Modellaufbau und die Berechnung von Hochwassergefahrenkarten für verschiedene saarländische Gewässer in Grenzlage zu Frankreich. Die Ausschreibung des Auftrags erfolgte nach Maßgabe der VgV im Wege eines offenen Verfahrens. Für die Antragsgegnerin wurde dieses Verfahren durch das insoweit zuständige Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (nachfolgend: Vergabestelle) durchgeführt. Die Antragstellerin sowie die Beigeladene waren an diesem Verfahren als Bieter beteiligt.
Der Auftraggeber sollte dem Auftragnehmer nach Zuschlagserteilung eine Reihe von Wasser- und Geodaten zur Verfügung stellen, welche der Auftragnehmer unmittelbar nach dem Erhalt überprüfen und in das eigene IT-System übernehmen sollte. Für die Modellierung von Hochwassergefahrenkarten sollte zwingend das Software-Produkt „HydroAS 2D“ verwendet werden, das der Modellierung von Hochwasserereignissen aufgrund von Starkregen oder Ähnlichem dient. Für dieses Produkt verfügt die Beigeladene über ein ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber stellte den Auftragnehmern an dieser Software kein Nutzungsrecht zur Verfügung, vielmehr mussten die Bieter ein solches auf eigene Kosten erwerben und zum Gegenstand ihrer Kostenkalkulation machen.
Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben Angebote ab, wobei der von der Beigeladenen aufgerufene Preis um wenige tausend Euro unterhalb desjenigen der Antragstellerin lag. Dabei hatte die Beigeladene im Verhältnis zu ihrer üblichen Kalkulation einen Preisnachlass im höheren fünfstelligen Bereich gewährt. Zu der Bitte der Vergabestelle, den ungewöhnlich hohen Preisnachlass zu erläutern, nahm die Beigeladene wie folgt Stellung: „Der hohe Preisnachlass ist überwiegend auf bereits erbrachte Leistungen zurückzuführen, auf die wir für dieses Projekt zurückgreifen können (Entfall von Leistungen und Synergieeffekte). Denn in Kooperation mit der Forschungsgruppe Wasser der htw saar haben wir zur Ermittlung der landesweiten Starkregengefährdung ein 2DStarkregenmodell erstellt. Somit liegen sämtliche relevanten Daten für die Vorlandmodellierung nicht nur vor, sondern sind bereits für die Modellierung abschließend aufbereitet [...]“.
Nach den insoweit nicht beanstandeten Feststellungen der VK Saarbrücken bezogen diese Ausführungen sich auf ein vorangegangenes Forschungsprojekt, an dem die Beigeladene oder jedenfalls einer ihrer Geschäftsführer als Projektpartner beteiligt war/ist. Aufgrund dieser Projektbeteiligung verfügte die Beigeladene über Daten, welche auch das im Rahmen des hiesigen Vergabeverfahrens zu modellierende Vorland betreffen.
Die Vergabestelle meldete in der Folge Zweifel daran an, ob die Beigeladene aufgrund der bestehenden vertraglichen Bestimmungen die im Rahmen dieses Projekts gewonnenen Daten für den verfahrensgegenständlichen Auftrag verwenden dürfe. Darauf erwiderte die Beigeladene, dass zwischen originären Grundlagendaten und aufbereiteten Modelldaten zu unterscheiden sei. Eine Nutzungseinschränkung beziehe sich nur auf die originären Grundlagendaten, nicht aber auf das Modell selbst und die aufbereiteten Modelldaten.
Anschließend richtete die Antragstellerin eine Bieterfrage an die Vergabestelle, in welcher sie darum bat, ihr das im Rahmen eines Forschungsprojektes herausgearbeitete Modellnetz der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen, um den Aufwand der Vorarbeiten zu reduzieren. Die Vergabestelle erklärte daraufhin, dass sie nicht Auftraggeber für den in Rede stehenden Auftrag sei und daher keine Daten aus diesem Projekt zur Verfügung stellen könne.
Daraufhin informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über ihre Nichtberücksichtigung und die vorgesehene Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Als Grund für die Nichtberücksichtigung führte sie an, dass das Angebot der Antragstellerin nicht das wirtschaftlichste Angebot gewesen sei.
Im Anschluss rügte die Antragstellerin die vorgesehene Zuschlagserteilung an die Beigeladene. Dieser Rüge half die Antragsgegnerin nicht ab, woraufhin die Antragstellerin bei der VK Saarbrücken einen Nachprüfungsantrag stellte. Dabei machte sie geltend, dass die Beigeladene und Zuschlagsprätendentin wegen ihrer Beteiligung an dem vorangegangenen Forschungsprojekt über einen vergaberechtswidrigen Wissensvorsprung gegenüber konkurrierenden Bietern verfüge. Die Beigeladene sei deshalb als vorbefasst i.S.d. § 7 VgV anzusehen. Ferner hat sie vorgetragen, dass die zwingende Vorgabe zur Verwendung der Software „HydroAS 2D“ aus dem Hause der Beigeladenen jedenfalls einen Verstoß gegen das Gebot zur produktneutralen Ausschreibung darstelle.
Die Antragstellerin beantragte unter anderem die Feststellung, dass der beabsichtigte Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen rechtswidrig ist.
Die Antragsgegnerin beantragte, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Gegen die Vorgabe der Software „HydroAS 2D“ sei deshalb nichts einzuwenden, weil auch die bisherigen Kartierungen mithilfe dieses Produkts erstellt worden seien. Ob und inwieweit die Beigeladene von Wettbewerbsvorteilen durch das betreffende Forschungsprojekt profitiere, sei für sie nicht genau quantifizierbar. Auf ihre entsprechende Anfrage hin sei der Vergabestelle lediglich mitgeteilt worden, dass die Laufzeit des Projektes bis 2026 festgelegt sei und noch keine finalen Daten zur Verfügung stünden.
Nach Ansicht der Beigeladenen habe sich zu ihren Gunsten aus der Vorgabe der Software „HydroAS 2D“ kein Wettbewerbsvorteil ergeben. Nachdem die Vergabestelle nicht Auftraggeberin des vorangegangenen Forschungsprojektes sei, könne sie die dort gewonnenen Daten nicht herausgeben. Im Übrigen unterscheide sich die Neuberechnung eines Hochwassergefahrenmodells in wesentlichen Punkten von einem Starkregengefahrenmodell. Etwaige Wettbewerbsvorteile der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin resultierten somit allein aus der beruflichen Stellung des Geschäftsführers, was vergaberechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die VK Saarbrücken hat der Antragsgegnerin daraufhin durch Beschluss aufgegeben, das von ihr durchgeführte Vergabeverfahren in den Stand vor Angebotsabgabe zurückzuversetzen und das Verfahren unter Berücksichtigung ihrer Rechtsauffassung fortzuführen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die festgestellten Wettbewerbsnachteile für alle Bieter auszugleichen.
Der zulässige Nachprüfungsantrag sei begründet, weil die Beigeladene als Zuschlagsprätendentin einerseits vorbefasst sei und andererseits auch über wettbewerbsverzerrende Vorteile verfüge, ohne dass die Antragsgegnerin erkennbar Maßnahmen zu einem etwaigen Vorteilsausgleich oder den Ausschluss der Beigeladenen als ultima ratio auch nur erwogen habe. Dabei resultiere die Vorbefasstheit der Beigeladenen gemäß § 7 VgV zunächst daraus, dass in der Ausschreibung festgelegt gewesen sei, dass Bieter ihre Modellrechnungen mittels der von der Zuschlagsprätendentin entwickelten und vertriebenen Software „HydroAS 2D“ ausführen und die entsprechenden Lizenzen vorhalten müssen. Darüber hinaus sei nicht auszuschließen, dass die Beteiligung der Beigeladenen am vorangegangenen Forschungsprojekt geeignet ist, einen fairen Wettbewerb um den hiesigen Auftrag zu verzerren. Insoweit liege zwar keine Vorbefasstheit i.S.d. § 7 VgV vor, jedoch sei § 97 GWB betroffen. Die Beigeladene habe in ihrem Angebot selbst ausgeführt, dass der günstige Preis insbesondere daraus resultiere, dass in dem vorangegangenen Forschungsprojekt, an dem ihr Geschäftsführer mitgewirkt hatte, unmittelbar verwertbare Daten bereits gewonnen und vollständig aufbereitet wurden.
Gegen den Beschluss der VK Saarbrücken richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragte unter anderem, die Entscheidung der VK Saarbrücken aufzuheben und den Nachprüfungsantrag der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragte unter anderem, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin war nach Ansicht des OLG Saarbrücken zwar zulässig, aber unbegründet. Denn der dem Verfahren zugrunde liegende Nachprüfungsantrag der Antragstellerin sei zulässig und begründet. Die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten des Angebots der Beigeladenen verstoße jedenfalls gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 97 Abs. 2 GWB. Eine Verletzung der Antragstellerin in Rechten gemäß § 97 Abs. 6 GWB liege demnach vor.
Entgegen der Auffassung der VK Saarbrücken führe die zwingende Vorgabe, im Rahmen des Auftrags das Softwareprodukt „HydroAS 2D“ aus dem Hause der Beigeladenen zu verwenden, nicht zu einer Vorbefasstheit der Letzteren i.S.v. § 7 Abs. 1 Alt. 2 VgV.
Nach dem Wortlaut der Vorschrift liege eine Vorbefasstheit in diesem Sinn vor, wenn ein Unternehmen oder ein mit ihm in Verbindung stehendes Unternehmen auf eine andere Art und Weise als der Beratung des öffentlichen Auftraggebers an der Vorbereitung des Vergabeverfahren beteiligt war. Das bedeute zunächst, dass die beanstandungswürdige Beteiligung geeignet und dazu bestimmt sein muss, den Auftraggeber bei einem konkreten Beschaffungsvorgang zu unterstützen und demzufolge dem vorbefassten Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Wertungsmäßig müsse diese andere Art und Weise der Beteiligung außerdem mit der Beratung bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens äquivalent sein. Auch bei § 7 Abs. 1 Alt. 2 VgV gehe es also darum, dass externe Berater, welche den Auftraggeber insbesondere bei komplexen Vergabeprojekten im Vorfeld unterstützen, sich für das spätere Vergabeverfahren keine Vorteile auf Kosten konkurrierender Bieter verschaffen sollen. Eine solche Situation könne etwa dann eintreten, wenn ein Projektant die Vorbereitung des Vergabeverfahrens derart zu steuern imstande ist, dass er selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen durch die Leistungsbeschreibung einseitig begünstigt wird.
Damit § 7 Abs. 1 Alt. 2 VgV einschlägig sein könne, müsse aber im Vorfeld des Vergabeverfahrens irgendeine Form von Einwirken der Beigeladenen oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auf die Antragsgegnerin dahin gehend feststellbar sein, dass die Software „HydroAS 2D“ zwingend vorgegeben werde. Für entsprechende Maßnahmen sei allerdings nichts ersichtlich. Somit begründe die VK Saarbrücken die Vorbefasstheit der Beigeladenen allein mit dem einseitigen Vorteil, der dieser als Inhaberin des ausschließlichen Nutzungsrechts an dieser Software zufließen mag. Solch ein Rückschluss sei allerdings unzulässig.
Allenfalls könne man in diesem Zusammenhang an einen Verstoß gegen das Gebot zur produktneutralen Ausschreibung gemäß § 31 Abs. 6 Satz 1 VgV denken. Insoweit räume allerdings die VK Saarbrücken selbst ein, dass Umstände dargetan seien, die eine Ausnahme von diesem Gebot zur produktneutralen Ausschreibung rechtfertigten. Durfte die Antragsgegnerin in der Ausschreibung sich aber auf ein bestimmtes Softwareprodukt festlegen, seien die damit einhergehenden Wettbewerbsbeschränkungen hinzunehmen. Das entspreche dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein öffentlicher Auftraggeber, sofern es dafür vernünftige Gründe gibt, den Leistungsinhalt durchaus so bestimmen könne, dass einzelne Bieter Wettbewerbsvorteile gegenüber anderen haben, solange dies nicht durch die Absicht der Bevorzugung eines bestimmten Unternehmens motiviert ist.
Der VK Saarbrücken sei jedoch darin beizupflichten, dass sich eine ausgleichungspflichtige Wettbewerbsverzerrung vorliegend daraus ergebe, dass bei der Beigeladenen für die Auftragserfüllung aus dem vorangegangenen Forschungsprojekt Daten vorhanden sind, die für den verfahrensgegenständlichen Auftrag nutzbar sind und – sofern sie bei ihr noch nicht vorhanden sind – auf deren Überlassung die Antragsgegnerin einen Anspruch hat.
Insoweit lege die Vergabekammer zunächst zutreffend dar, dass hierin keine Vorbefasstheit i.S.v. § 7 Abs. 1 Alt. 2 VgV gesehen werden könne, denn die Daten zur Modellierung des Vorlandes wurden während eines ganz anderen, von dem hiesigen Vergabeverfahren unabhängigen Projekts gewonnen.
Daraus folge aber noch nicht, dass ein etwaiger bei der Beigeladenen bestehender Wissens- und Informationsvorsprung vergaberechtlich stets unbeachtlich wäre. Vielmehr handle es sich bei dem Umgang mit Bietern, die einen Wissensvorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern haben, um ein grundsätzliches Problem des Vergaberechts. Dabei gelte im Ausgangspunkt, dass Wissensvorsprünge gegenüber anderen Bietern nicht per se ausgleichungspflichtig seien, sondern nur dann, wenn besondere Umstände gegeben sind. Die Erwägungen, mit denen die VK Saarbrücken Letzteres für die vorliegende Konstellation angenommen hat, seien letztlich nicht zu beanstanden.
Aus den ausdrücklichen Ausführungen der Beigeladenen im Vergabeverfahren gehe hervor, dass sie wegen ihrer eigenen und/oder der Beteiligung eines ihrer Geschäftsführer in dem vorangegangenen Forschungsprojekt Daten für die auch hier erforderliche Vorlandmodellierung nicht nur gewonnen, sondern sogar bereits fertig aufbereitet habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass diese Daten bei der Beigeladenen vorhanden sind, für den verfahrensgegenständlichen Auftrag unmittelbar herangezogen werden können und dadurch wesentliche Vorarbeiten entbehrlich machen, welche andere Bieter erst noch erledigen müssen. All dies drücke sich in dem ungewöhnlich hohen Preisnachlass aus, welchen zu gewähren die Beigeladene sich imstande sieht.
Auch wenn die Beigeladene bzw. ihr Geschäftsführer Daten im Rahmen des vorangegangenen Forschungsprojektes selbst erarbeitet hat, handle es sich dabei dennoch nicht um ein allgemeines und damit nicht ausgleichspflichtiges Know-how. Denn diese Daten seien weder für die Beigeladene selbst noch für einen unbeteiligten Dritten, sondern im Auftrag des Saarländischen Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz als einer obersten Behörde der Antragsgegnerin gewonnen worden.
Der besondere Umstand, der das für den ausgeschriebenen Auftrag einschlägige Vorwissen der Beigeladenen bzw. ihres Geschäftsführers aus dem vorangegangenen Forschungsprojekt zu einem ausgleichungspflichtigen Wettbewerbsvorteil macht, bestehe darin, dass die Antragsgegnerin über die entsprechenden Daten verfügt oder jedenfalls einen Anspruch auf Überlassung hat, sie jedoch im – bezogen auf den Bieterkreis – exklusiven Zugriffsbereich der Beigeladenen belässt.
Grundsätzlich begründe ein Wissensvorsprung aus einer früheren Zusammenarbeit noch keinen ausgleichungspflichtigen Wettbewerbsvorteil. Vielmehr ergäben sich aus jeder Zusammenarbeit zwangsläufig spezifisches Wissen und Kenntnisse, etwa über den Auftragsgegenstand oder die regionalen Bedingungen, unter denen er zu erbringen ist. Wären solche besonderen Fähigkeiten vergaberechtlich per se zu beanstanden, würde dies zu dem widersinnigen Ergebnis führen, dass besonders kompetente und kosteneffizient arbeitende Bieter gerade wegen ihrer Kompetenz und Effizienz womöglich vom Verfahren ausgeschlossen werden müssten. Schon deshalb seien solche Wissensvorsprünge im Ausgangspunkt dem nicht ausgleichungspflichtigen Know-how des jeweiligen Bieters zuzurechnen. Tatsächlich dürften in der Mehrzahl dieser Fälle die Wissens- und damit die Kompetenzvorsprünge auch schon gar nicht ausgleichsfähig sein. Ausnahmsweise seien solche Wissensvorsprünge vom Auftraggeber aber doch auszugleichen, wo der Informationsvorsprung eines Bieters auf ihn selbst, den Auftraggeber, zurückzuführen ist.
Hier verhalte es sich so, dass aus der früheren Zusammenarbeit zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen bzw. deren Geschäftsführer ein konkretes Arbeitsergebnis in Form von Daten resultierte, welches sich – wie insbesondere die Beigeladene im Vergabeverfahren selbst ausgeführt hat – im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags insbesondere in Zusammenhang mit der auch hier erforderlichen Vorlandmodellierung kostensenkend verwenden lasse. Die mit dem Einsatz dieses Arbeitsergebnisses verbundenen Erleichterungen kommen dabei bis zu einem gewissen Umfang allen Bietern zugute, die über die Daten selbst sowie über die Expertise zu ihrer weiteren Verarbeitung verfügen.
Die Antragsgegnerin habe auch die Möglichkeit, diese Daten anderen Bietern als der Beigeladenen zur Verfügung zu stellen. Insoweit ergebe sich nämlich aus der dem vorangegangenen Forschungsprojekt zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung, dass die ermittelten Daten und das Nutzungsrecht der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Antragsgegnerin zur Verfügung stehen sollen. Auf diesem Wege sämtlichen Bietern den Zugang zu diesen Daten zu ermöglichen, erscheine auch ökonomisch keineswegs sinnlos. Es sei nämlich mindestens im Bereich des Möglichen, dass die Antragstellerin und weitere konkurrierende Bieter bei Nutzung der Daten aus dem vorangegangenen Forschungsprojekt günstigere Angebote formulieren können als zuvor und die ausgeschriebene Leistung insgesamt zu einem geringeren Preis anbieten können als demjenigen, zu dem gegenwärtig der Zuschlag an die Beigeladene erfolgen soll.
Vor diesem Hintergrund sei die hier gegebene Situation nicht anders zu bewerten, als wenn ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte für die Ausschreibung relevante Informationen exklusiv nur einem oder einzelnen Bietern zukommen lässt. Dass solch ein aktives Verschaffen eines Informationsvorsprungs vergaberechtswidrig ist, sei namentlich bei der nur vereinzelten Weitergabe von Schadensstatistiken in Zusammenhang mit der Vergabe von Versicherungsleistungen entschieden worden. Ob der öffentliche Auftraggeber solches Wissen nun aber aktiv nur an ausgewählte Bieter verteilt oder ob er den bestehenden Wissensvorsprung einzelner Bieter nicht ausgleicht, obwohl er dazu rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, könne in Zusammenhang mit § 97 Abs. 2 GWB keinen Unterschied bedeuten. Ist der Auftraggeber demgegenüber außerstande, ein bestehendes Informationsdefizit oder einen vergleichbaren Vorteil in Natur auszugleichen, komme grundsätzlich auch der Ausgleich von Kostenvorteilen durch Nichtberücksichtigung eines Preisabschlags in Betracht.
Dieser in Zusammenhang mit einer anderen Zusammenarbeit mit der Antragsgegnerin gewonnene Informationsvorsprung werde auch nicht dadurch unbeachtlich, dass es sich hierbei um eigene Daten der Beigeladenen handle, welche im Rahmen der Auftragsdurchführung ohnehin nicht genutzt werden dürften.
Zunächst sei der kategorische Ausschluss solcher bei den Bietern bereits vorhandener Daten den Ausschreibungsunterlagen aus Sicht des OLG Saarbrücken nicht unbedingt eindeutig zu entnehmen. Im Übrigen müsse sich die Antragsgegnerin an dieser Stelle ein widersprüchliches Verhalten vorhalten lassen. Denn einerseits beharre sie auf einem vermeintlich kraft Ausschreibungsbedingungen bestehenden Nutzungsverbot betreffend diese Daten, wolle andererseits aber die sich aus der Nutzung dieser Daten ergebenden Kostenvorteile für sich in Anspruch nehmen.
Schließlich komme noch Folgendes hinzu: Wenn die Nutzung der aus dem vorangegangenen Forschungsprojekt stammenden Daten betreffend die Vorlandmodellierung bei der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung tatsächlich kategorisch ausgeschlossen sein müsste, weil diese Daten veraltet oder für die hiesigen Zwecke nicht akkurat genug erstellt sein sollten, dann sei es nicht stimmig, den Zuschlag gerade an denjenigen Bieter zu erteilen, der als einziger aus dem Bieterkreis über diese Daten verfügt und im Vergabeverfahren auch noch angekündigt hat, sie verwenden zu wollen. Unter dieser Prämisse sei streng genommen sogar der Ausschluss der Beigeladenen der einzige sichere Weg gewesen, um zu gewährleisten, dass die unzulässigen Daten nicht in das ausgeschriebene Projekt einfließen.
Die Antragsgegnerin sei ferner als tatsächlich in der Lage anzusehen, die im Rahmen des vorangegangenen Forschungsprojekts bereits gewonnenen und bei der Beigeladenen vorhandenen Daten auch anderen Bietern zur Verfügung zu stellen und so den Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen auszugleichen. Sollte sich dies dennoch als unpraktikabel erweisen, bestehe immer noch die Möglichkeit einer Ausgleichung durch Nichtberücksichtigung des Preisnachlasses.
Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin spielen, wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt, Fragen der Wissenszurechnung zwischen verschiedenen Behörden ein und desselben Rechtsträgers vorliegend keine entscheidende Rolle. Es sei zwar richtig, dass nicht jede Behörde insbesondere einer Gebietskörperschaft sich das Wissen anderer Behörden derselben Gebietskörperschaft zurechnen lassen müsse. Von dem Umstand, dass für das Vergabeverfahren möglicherweise relevante Daten bereits existieren und die Antragsgegnerin Zugang zu diesen Daten hat oder jedenfalls erlangen kann, erfuhr die Vergabestelle spätestens durch die Bieterfrage der Antragstellerin. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt habe die Vergabestelle als eine Behörde der Antragsgegnerin den von der Antragstellerin unterbreiteten Hinweisen nachgehen müssen.
Schließlich sei es auch nicht erheblich, ob die Vergabestelle selbst in der Lage ist, den anderen Bietern die in dem vorangegangenen Forschungsprojekt gewonnenen Daten insbesondere zur Modellierung des Vorlandes zur Verfügung zu stellen. Richtig sei, dass die Vergabestelle der Antragsgegnerin keine Weisungen erteilen, sondern lediglich um die Überlassung der für eine diskriminierungsfreie Durchführung des Vergabeverfahrens benötigten Daten bitten könne. Sofern die Antragsgegnerin dieser Bitte allerdings nicht nachkommt und der grundsätzlich ausgleichungspflichtige Vorteil eines Bieters deshalb unausgeglichen bleibt, würden entsprechende Verpflichtungen im Nachprüfungsverfahren doch gegenüber der Antragsgegnerin als der Rechtsträgerin der handelnden Behörden ausgesprochen.