juris PraxisReporte

Autor:Thorsten Kirch, RA
Erscheinungsdatum:12.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 1 KraftNAV, § 3 EnWG 2005, § 3 KraftNAV, § 17 EnWG 2005, § 4 KraftNAV
Fundstelle:jurisPR-UmwR 3/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Kirch, jurisPR-UmwR 3/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Änderung der Netzanschlussverfahren für Großbatteriespeicher

I. Netzanschlussverfahren von Energiespeicheranlagen

Die Stromversorgung soll im Jahr 2035 nahezu vollständig auf erneuerbaren Energien basieren. Die volatile Erzeugung der erneuerbaren Energien erfordert enorme Flexibilität im Energieversorgungssystem und stellt die Netzbetreiber vor Herausforderungen. Gleichzeitig bewirkt die volatile Erzeugung mitunter starke Preisschwankungen am Strommarkt.

Dem verstärkten Einsatz von Stromspeichern und insbesondere rein netzgekoppelten Batteriespeichern kommt eine entscheidende Rolle bei der System- und Marktintegration der erneuerbaren Energien zu. Dies kann zudem dazu beitragen, Redispatch-Maßnahmen zu vermeiden und die volkswirtschaftlichen Kosten des Energiegesamtsystems zu verringern.

Vor dem Hintergrund dieser netz- und marktdienlichen Betriebsweise von Batteriespeichern sollten Hindernisse reduziert werden, die dem Ausbau der Batteriespeicherinfrastruktur entgegenstehen. Dies gilt insbesondere für Belastungen, die mit der energierechtlichen Doppelrolle der Batteriespeicher als Erzeuger und Letztverbraucher von Strom einhergehen.

Der BGH hat diese energiewirtschaftliche Doppelrolle der Batteriespeicher in anderem Zusammenhang bestätigt. Anlagen, die wie Batteriespeicher dem Netz elektrische Energie entnehmen, zur Speicherung in eine andere Energieform umwandeln und diese zu einem späteren Zeitpunkt wieder in elektrische Energie rückumwandeln und in das Netz einspeisen, nehmen eine Doppelrolle als Verbraucher und Erzeuger elektrischer Energie ein. Der dem Netz entnommene Strom wird durch die Umwandlung in eine andere Energieform „verbraucht“. Bei der Rückumwandlung der gespeicherten Energie in elektrische Energie wird diese neu „erzeugt“ (BGH, Beschl. v. 26.11.2024 - EnVR 17/22 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 - EnVR 56/08 - NVwZ-RR 2010, 431 „Pumpspeicherkraftwerke I“; Schneider/Kirch, RdE 2016, 165, 166 f.).

Die Rolle der Großbatteriespeicher als Energieerzeuger führte dazu, dass die Kraftwerknetzanschlussverordnung (KraftNAV) und das in dieser vorgesehene Netzanschlussverfahren auf Batteriespeicher Anwendung fand. Nach § 1 Abs. 1 KraftNAV in der bis zum 23.12.2025 geltenden Fassung regelte die KraftNAV die Bedingungen für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie (Erzeugungsanlagen) mit einer Nennleistung ab 100 Megawatt (MW) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt. Die Anwendung der KraftNAV und das darin vorgesehene Netzanschlussverfahren hatte auch die Bundesnetzagentur (BNetzA) in ihren am 17.10.2025 veröffentlichten FAQ bestätigt. Die BNetzA bezog sich darin auf die vom BGH bestätigte energierechtliche Doppelrolle von Stromspeichern als Letztverbraucher und Energieerzeuger. Nach Auffassung der BNetzA war die KraftNAV auf die Erzeugungsseite von Batteriespeichern anwendbar. Die KraftNAV erstrecke sich in ihrem Anwendungsbereich allerdings nur auf die Stromerzeugungsseite und lasse die Stromverbrauchsseite unberührt. Daraus folge, dass diese beiden Funktionsweisen von Batteriespeichern grundsätzlich nach den maßgeblichen Regelungen für die jeweilige Seite zu beurteilen seien.

II. Änderung des Anwendungsbereichs der KraftNAV

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 beschlossen, der Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der KraftNAV (BR-Drs. 743/25) zuzustimmen. In der Änderungsverordnung wird ausgeführt, dass Energiespeicheranlagen nicht dem Anwendungsbereich der KraftNAV unterfallen. Hierzu wurde der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 KraftNAV geändert. Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV wurde ausgeführt, dass die KraftNAV keine Anwendung auf Energiespeicheranlagen i.S.d. § 3 Nr. 36 EnWG findet.

Diese Änderung erfolge, um Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die bisherige Anwendung der KraftNAV auf Batteriespeicherprojekte habe dazu geführt, dass die für eine kleine Zahl von Großkraftwerken konzipierten Verfahrensregeln der KraftNAV und dabei insbesondere die strengen Fristen der § 3 Abs. 2 und Abs. 3 KraftNAV auch bei der Vielzahl der Netzanschlussbegehren von Großbatteriespeichern zu beachten seien.

Die Anwendung der KraftNAV auf die Erzeugungsseite der Speicheranlagen habe nach der Verordnungsbegründung dazu geführt, dass der Netzanschluss nach dem sog. Windhundprinzip des § 4 Abs. 1 Satz 2 KraftNAV erfolge, wonach vorrangig auf diejenigen Netzanschlussbegehren eine Anschlusszusage zu erteilen sei, die zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangen seien, wenn nicht alle für einen Anschlusspunkt begehrten Anschlüsse hergestellt werden können (BR-Drs. 743/25, S. 4).

Durch die Herausnahme von Stromspeichern aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV werde zum einen eine Aufspaltung des Netzanschlussverfahrens für die Erzeugungs- und die Verbrauchsseite von Stromspeichern vermieden. Zum anderen werde verhindert, dass die in letzter Zeit massiv angestiegene Anzahl von Anfragen zum Anschluss von Stromspeichern nach den für diese Anlagen nicht passgenauen Vorgaben der KraftNAV behandelt werden. Letzteres könnte zu einer Vergabe der teils knappen Netzanschlusskapazitäten zulasten anderer Anschlusspetenten führen und damit faktisch auch die mit den geplanten Regelungen zur neuen Ausgestaltung des Netzanschlussverfahrens intendierten Ziele des Gesetzgebers konterkarieren (BR-Drs. 743/25, S. 5).

III. Starker Anstieg der Netzanschlussbegehren

Diese Änderung wird damit begründet, dass sich in den letzten Jahren gemessen an den Netzanschlussanfragen ein „Boom“ an Großbatterie-Projekten in Deutschland entwickelt habe. In der Summe übersteige das Volumen bereits vorliegender Anträge die Projektionen der Netzentwicklungsplanung für die nächsten zwanzig Jahre um ein Vielfaches: Die kumulierte Leistung der vorliegenden Anfragen nach Anschluss großer Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 MW (Großbatteriespeicher) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt sei auf über 200 GW angewachsen. Dem stünde lediglich ein Bedarf zwischen 41,1 und 94,1 GW für Großbatteriespeicher gegenüber, die nach dem aktuellen Szenariorahmen dem Netzentwicklungsplan 2025-2037/2045 bis zum Klimaneutralitätsjahr 2045 zugrunde zu legen seien und mit denen die Netzbetreiber planen.

IV. Regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungsverfahren

Zudem wird auf den dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf die Einführung eines regelbasiertes Netzanschluss- und Reservierungsverfahren verwiesen, welches auch die BNetzA im Jahr 2024 angeregt habe (Az. BK6-24-245). Hierzu werde derzeit in einem gesonderten Verfahren eine Regelung erarbeitet, die den Netzbetreibern und der BNetzA eine unionsrechtskonforme Grundlage bieten solle, um ein geeignetes Verfahren zu entwickeln, das dem aus § 17 EnWG folgenden Anspruch aller Petenten auf einen diskriminierungsfreien Netzanschluss gerecht werde. Hierdurch solle der erste Schritt zur Beseitigung des Staus bei Anschlussbegehren von Großbatteriespeichern umgesetzt werden.

V. Vertrauensschutz für Projektierer

Der Verordnungsgeber hat das sofortige Inkrafttreten der geänderten KraftNAV angeordnet und dies damit begründet, dass dies erforderlich sei, um umgehend Rechtssicherheit bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung auf Energiespeicheranlagen, insbesondere auf Großbatteriespeicher, zu erreichen (BR-Drs. 743/25, S. 5). Dies ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich. Betreffen neu erlassene Regelungen auch in der Vergangenheit liegende Sachverhalte, ergeben sich die zu beachtenden verfassungsrechtlichen Grenzen aus dem Rechtsstaatsprinzip, konkret aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes. Soweit eine Rückwirkung vorliegt, bestimmt sich der Maßstab für deren verfassungsrechtliche Zulässigkeit nach der Unterscheidung zwischen echter und unechter Rückwirkung. Während eine echte Rückwirkung bis auf wenige Ausnahmen grundsätzlich unzulässig ist, ist eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig, sofern sie verhältnismäßig ist. Eine sog. unechte Rückwirkung stellt lediglich eine tatbestandliche Rückanknüpfung dar. Sie liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden (BVerfG, Beschl. v. 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17 Rn. 130). Soweit Bedenken gegen eine Rückwirkung von Gesetzen bestehen, insbesondere weil geschützte Rechtspositionen aufgehoben oder erheblich modifiziert werden, können diese durch Übergangsregelungen ausgeräumt werden. Der Verordnungsgeber hat vorliegend davon abzusehen, eine Rückwirkung des neuen Anwendungsbereichs auf unter der KraftNAV begonnene Netzanschlussverfahren durch Übergangsvorschriften abzumildern. In der Verordnungsbegründung finden sich hierzu lediglich die in der beschlossenen Fassung ergänzten Ausführungen, die vorsehen, dass soweit Netzbetreiber Anschlusszusagen für Energiespeicheranlagen bereits im Rahmen eines den Regelungen der KraftNAV entsprechenden Verfahrens erteilt haben, diese im Rahmen des Anspruchs auf Netzanschluss nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EnWG zu berücksichtigen sind (BR-Drs. 743/25). Dies wird dem vom Investor bzw. Projektierer getätigten wirtschaftlichen Investitionen nicht gerecht. Sofern die Netzbetreiber in laufenden Netzanschlussverfahren bereits vor dem Kabinettsbeschluss zur Änderung der KraftNAV am 10.12.2025 Anschlusszusagen nach § 4 Abs. 1 KraftNAV erteilt haben und der Anschlussnehmer die Reservierungsgebühr nach § 4 Abs. 1 Satz 4 KraftNAV entrichtet hat, sollte sich auch das weitere Netzanschlussverfahren unter Vertrauensschutzgesichtspunkten weiterhin nach den Regelungen der KraftNAV richten.


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