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Anmerkung zu:BSG 11. Senat, Urteil vom 04.06.2025 - B 11 AL 4/23 R
Autor:Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback
Erscheinungsdatum:02.04.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 54 SGG, § 130 SGG, § 142 SGB 3, § 143 SGB 3, § 147 SGB 3, § 422 SGB 3, § 425 SGB 3, § 459 SGB 3, § 300 SGB 6, § 319d SGB 6, § 306 SGB 6, Art 14 GG, Art 3 GG, § 447 SGB 3, § 141 SGB 3
Fundstelle:jurisPR-SozR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Bieback, jurisPR-SozR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zeitpunkt der Realisierung von Anwartschaftszeiten bei verlängerter Rahmenfrist durch Neuregelung



Orientierungssatz

Das Versicherungspflichtverhältnis i.S.s. § 447 Abs. 1 SGB III muss innerhalb einer möglichen Rahmenfrist i.S.v. § 143 SGB III liegen und daher grundsätzlich zu einem Zeitpunkt vor der Arbeitslosmeldung bestanden haben. Dies ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Übergangsregelung, den Gesetzgebungsmaterialien und der Systematik der Vorschriften des SGB III.



A.
Problemstellung
Wenn die Anforderung für den Einbezug in eine Leistungsverbesserung der Sozialversicherung verlangt, dass ein (Teil des) Versicherungspflichtverhältnis(ses) zum Erwerb der Anwartschaft erst nach dem Inkrafttreten der Neuerung liegen muss, heißt das, der Versicherungsfall (hier Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung) müsse zusammen mit diesem Versicherungspflichtverhältnis erst im Zeitraum der Neuregelung vorliegen, beträfe also nur „Neufälle“? Helfen dabei allgemeine Prinzipien des Übergangsrechts?


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin war von 2012 bis 14.06.2019 versicherungspflichtig beschäftigt und meldete sich nach einem Aufenthalt in den USA am 14.07.2020 schriftlich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte den Antrag mit Bescheid vom 31.07.2020 ab, da in der Rahmenfrist von zwei Jahren vor dem 14.07.2020 die Anwartschaftszeit von zwölf Versicherungsmonaten nicht erfüllt sei. Widerspruch und Klagen vor dem Sozialgericht blieben ebenso wie vor dem Landessozialgericht (LSG Stuttgart, Urt. v. 03.03.2023 - L 8 AL 1765/22) erfolglos. Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht nahm die Klägerin am 15.10.2020 wieder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf.
Das BSG hat die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts zurückgewiesen.
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG), die auf ein Grundurteil gerichtet sei (§ 130 Abs. 1 SGG, dazu BSG, Urt. v. 20.04.1999 - B 1 KR 15/98 R Rn. 16 ff.), sei zulässig. Die Klägerin habe auch die Anspruchsvoraussetzung Arbeitslosigkeit erfüllt, während unklar geblieben sei, ob sie sich, wie notwendig, auch in Person bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet habe (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Ein Anspruch sei aber auch deshalb zu versagen, weil innerhalb der hier geltenden Rahmenfrist von zwei Jahren die Anwartschaftszeit von einem Jahr nicht erfüllt sei.
Auf die mit Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl I 2018, 2651) mit Wirkung vom 01.01.2020 eingeführte verlängerte allgemeine Rahmenfrist von 30 Monate könne die Klägerin sich nicht berufen. Denn die Übergangsvorschrift (§ 447 Abs. 1 SGB III i.d.F. vom 18.12.2018) gelte nur für jene Personen, die nach dem 31.12.2019 in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hätten. Für andere gelte die alte Rahmenfrist von zwei Jahren. Die Klägerin obsiegte nicht mit ihrem Vortrag, sie habe diese Voraussetzung doch erfüllt, denn nach ihrer Arbeitslosmeldung und ihrem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 14.07.2020 habe sie nach dem 01.01.2020 ab dem 15.10.2020 ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorzuweisen. Nach Ansicht des BSG müsse die Anwartschaftszeit von 12 Monaten in der Rahmenfrist bei Entstehung des Anspruchs (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung am 14.07.20219) erfüllt sein. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit liegende Versicherungspflichtverhältnisse, wie jenes ab 15.10.2020, seien nicht mehr zu berücksichtigen.
Für die Übergangsvorschrift in § 447 Abs. 1 SGB III folge dieser Grundsatz einmal aus dem Wortlaut der Übergangsnorm in § 447 Abs. 1 SGB III, wonach Personen nicht von der Verlängerung der Rahmenfrist profitieren sollten, die nach dem 31.12.2019 „nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben“, die also unter dem neuen Recht keine Anwartschaftszeit realisiert hätten. Die Vergangenheitsform der Formulierung wie Sinn und Zweck, die Gesetzesmotive und das Zusammenspiel von Rahmenfrist und Anwartschaftszeit machten deutlich, dass die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist immer bei Eintritt des Risikofalls, Arbeitslosigkeit, und bei der persönlichen Meldung der Arbeitslosigkeit erfüllt sein müssten. Versicherungszeiten, die vor und nach der Rahmenfrist lägen, könnten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen (Verweis auf Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 143 Rn. 20, Stand 21.12.2023).
Auch allgemeine Grundsätze der intertemporalen Geltung von (Übergangs-)Recht, auf die sich die Klägerin berief, würden nicht weiterhelfen. Nach dem Geltungszeitraumprinzip sei zwar neues Recht immer dann anzuwenden, wenn die Rechtsfolgen in den zeitlichen Geltungsbereich des neuen Rechts fielen (Verweis u.a. auf BSG, Urt. v. 12.09.2017 - B 11 AL 18/16 R Rn. 11). Aber die Übergangsregelung in § 447 Abs. 1 SGB III habe die Geltung des neuen Rechts auf bestimmte Konstellationen begrenzt (Anwartschaftszeit und Eintritt der Arbeitslosigkeit nach 31.12.2019), unter die die Klägerin nicht fiele. Die Übergangsregelung verkürze auch keine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition, sondern beschränke Verbesserung auf die zeitlich nach Geltung der Neuregelung eingetretenen Versicherungsfälle.


C.
Kontext der Entscheidung
Ob die alte oder die neue Rahmenfrist anzuwenden sind, war hier streitentscheiden. Nach der alten zweijährigen Rahmenfrist vor der Arbeitslosigkeit am 14.07.2020 wäre die Klägerin vom 13.07.2020 bis 14.07.2018 an nur 331, d.h. weniger als an 360 Tagen versicherungspflichtig beschäftigt gewesen; nach der neuen Rahmenfrist hätte sie in der Zeit vom 13.07.2020 bis 14.01.2018 diese Anforderung erfüllt (LSG Stuttgart, Urt. v. 03.03.2023 - L 8 AL 1765/22 Rn. 26). Die Lösung macht noch einmal Grundsätze des Rechts der Sozial- und Arbeitslosen-Versicherung und des intertemporalen Sozialrechts deutlich.
Der umfangreiche Interpretationsaufwand der zweiten und dritten Instanz war nur deshalb notwendig, weil § 447 Abs. 1 SGB III seinen eingeschränkten Geltungsbereich über eine komplex formulierte Verneinung bestimmt: „Für Personen, die nach dem 31.12.2019 nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben, finden die §§ 142, 143 und 147 SGB III in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung Anwendung“, d.h. die Neuregelung der Rahmenfrist von 30 Monate findet keine Anwendung. Die Klägerin war zwar nach dem 01.01.2020, nämlich ab dem 15.10.2020, (wieder) sozialversicherungspflichtig beschäftigt, aber die neue Beschäftigungszeit lag erst nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit am 14.07.2020.
1. Die Anwartschaftszeit für einen Anspruch muss – wie im Recht der Arbeitslosenversicherung des SGB III – oft innerhalb einer Rahmenfrist erfüllt werden. Dadurch wird sichergestellt, dass die Anspruchsberechtigten bei Eintritt des Risikos auch wirklich zur Versichertengemeinschaft gehören, und zwar innerhalb einer Rahmenfrist vor Eintritt des Versicherungsfalls mit einer gewissen Intensität und Häufigkeit, aber meist nicht durchgehend. Das Übergangsrecht des § 447 Abs. 1 SGB III folgt diesem Prinzip, wenn man die sprachlich weite Regelung, es müsse ein Versicherungspflichtverhältnis ab dem 01.01.2020 vorliegen, teleologisch und systematisch restriktiv interpretiert. Mit Versicherungspflichtverhältnis ab dem 01.01.2020 ist gemeint, dass noch ab 01.01.2020 Anwartschaften begründet werden müssen. Der Anspruch der Klägerin entstand zwar mit Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung erst am 14.07.2020 unter der Geltung der Neuregelung (Inkrafttreten am 01.01.2020); aber ihr versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete schon zum 14.06.2019 („Altfall“). Die Klägerin hatte im Geltungszeitraum der Neuregelung keine Anwartschaften erworben, denen dann die Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung folgte.
2. Dort, wo Leistungsrecht ständig geändert wird, vor allem in SGB II aber auch im SGB III und SGB VI, ist immer zu prüfen, ab wann Rechtsänderungen gelten, die – wie in diesem Fall – die Voraussetzungen von Ansprüchen erleichtern oder aber verschärfen.
a) Das BSG erwähnt das „Geltungszeitraumprinzip“, das hier aber durch das speziellere Übergangsrecht in § 447 Abs. 1 SGB III verdrängt werde. Ausgangspunkt des „Geltungszeitraumprinzips“ ist der rechtliche Grundsatz, dass sich eine Rechtsnorm nur auf solche Sachverhalte beziehen sollte, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden. Deshalb richtet sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw. Rechtsverhältnisse nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse gegolten hat; allerdings kann später in Kraft getretenes Recht etwas anderes bestimmen (so für das SGB III BSG, Urt. v. 06.02.2003 - B 7 AL 72/01 R Rn. 14; für das SGB II zahlreiche Rspr. des BSG, Urt. v. 17.12.2024 - B 7 AS 17/23 R Rn. 24 - BSGE vorgesehen; BSG, Urt. v. 02.12.2025 - B 7 AS 30/24 R Rn. 17; z.B. für das SGB V LSG Schleswig, Urt. v. 18.09.2025 - L 8 P 9/23 Rn. 26, besondere Krankenhausentgelte in der Corona-Zeit).
§ 447 Abs. 1 SGB III enthält insoweit gar keine Abweichung vom „Geltungszeitraumprinzip“. Vielmehr gilt die Neuregelung nur für jene, die auch nach Inkrafttreten der Neuregelung in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis standen (so das BSG in Rn. 21 mit zahlreichen Nachweisen). Wäre die Klägerin zwei Monate nach Antritt ihrer neuen Beschäftigung vom 15.10.2020 am 30.11.2020 wieder arbeitslos geworden, hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt auch auf die neue Rahmenfrist von 30 Monaten berufen und in ihr eine Anwartschaftszeit von 2 Jahren realisieren und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben können.
b) Aber das intertemporale Sozialrecht ist komplexer, als es die Regel „Geltungszeitraumprinzip“ zum Ausdruck bringt (ausführlich allgemein Joussen, Grundsätze des sozialrechtlichen Übergangsrechts, SDSRV Nr 55, 59-78 (2007), Sozialrechtsgeltung in der Zeit, S. 59 ff. und für das SGB III Deinert in: BeckOGK zum SGB III, Stand 01.02.2024, § 422 Rn. 8 ff.). Einmal beansprucht das sog. Leistungsfall-/Versicherungsfallprinzip Beachtung, wonach vor allem die Rechtslage, die bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, Entstehung, Bestand und Höhe der Versicherungsansprüche (weiterhin) bestimmt (BSG, Urt. v. 02.08.2000 - B 4 RA 54/99 R Rn. 22 ff. auch zur Einordnung des § 300 Abs. 1 SGB VI). Das gewährleistet Rechtssicherheit und Rechtsschutz.
c) Hier haben § 422 Abs. 1 SGB III für die Leistungen der aktiven Förderung im SGB III und z.B. § 300 Abs. 1 SGB VI für das SGB VI auf das „Geltungszeitraumprinzip“ abgestellt. Aber schon die §§ 425 bis 459 SGB III und die §§ 300 Abs. 2 bis 319d SGB VI enthalten unendlich viele Abweichungen. Wie z.B. die Rückkehr zum Versicherungsfallprinzip in § 306 Abs. 1 SGB VI („Rentenbeginn-Prinzip“), dass der Rechtszustand zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls maßgeblich für die Bestimmung der persönlichen Entgeltpunkte und die Rentenhöhe ist. Die allgemeine Geltung des „Geltungszeitraumprinzips“ ist also mehr als löcherig.
Daraus folgt: „Versicherungsfallprinzip“ und „Geltungszeitraumprinzip“ haben nur begrenzte Relevanz, überlagern und widersprechen sich teilweise (zur Unterscheidung und Abwägung zwischen beiden BSG, Urt. v. 27.08.2008 - B 11 AL 11/07 R Rn. 12 f.; dazu krit. Bieback, jurisPR-SozR 6/2009 Anm. 2). Sie sind – das betont das BSG in diesem Fall noch einmal für das „Geltungszeitraumprinzip“ – Auslegungshilfen, die erst durch den gesamten Regelungskontext fallspezifisch konkretisiert werden müssen. Und immer ist das spezielle Übergangsrecht vorrangig. Dabei spielen der verfassungsrechtliche Schutz von Sozialleistungsansprüchen nach Art. 14 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Schranken für die Rückwirkung, Vertrauensschutz) auch eine Rolle. Art. 14 GG hielt das BSG zu Recht nicht für einschlägig, da ja erst das neue Recht mit seiner Geltungsbestimmung für genau bezeichnete, hier nicht einschlägige Versicherungsfälle Rechtspositionen schuf. Ein Verstoß dieser eingeschränkten Geltung gegen Art. 3 GG ist nicht ersichtlich. Denn eine Differenzierung zwischen „Alt-“ und „Neufällen“ ist mit dem großen Spielraum des Gesetzgebers bei der Bestimmung der Geltung von Anspruchserleichterungen sachlich meist legitimierbar (insoweit zu § 447 Abs. 1 SGB III Deinert in: BeckOGK zum SGB III, § 447 Rn. 5; Schmidt-De Caluwe in: Nomos Kommentar SGB III, § 447 Rn. 2; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 6. EL Stand 2022, § 447 Rn. 6; zu den Gründen BT-Drs. 19/4948, S. 29).
d) Es ist schon eine traditionelle Rechtsprechung des BSG (Hinweise in Rn. 26), dass sich die Frage des geltenden Rechts bei Klärung von intertemporalen Unsicherheiten nur wenig auf prozessrechtliche Grundsätze verlassen kann. Das gilt z.B. für den Grundsatz, bei der Anfechtungsklage sei das Recht zur Zeit der letzten Entscheidung anzuwenden (Verweis des BSG auf BSG, Urt. v. 08.10.2019 - B 1 A 3/19 R Rn. 9 - BSGE 129, 156), oder bei der Leistungs- und Verpflichtungsklage das Recht der letzten mündlichen Verhandlung (zu beidem Deinert in: BeckOGK zum SGB III, § 447 Rn. 8 f.). Einschlägig ist zuerst das spezielle Übergangsrecht.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Nach dieser Entscheidung sind die „Prinzipien“ des intertemporalen Sozialrechts sehr vorsichtig anzuwenden. Gibt es kein spezifisches Übergangsrecht, dann sind besser die klassischen Auslegungsregeln – vor allem der Sinn und Zweck der Neuregelung – einzusetzen, wie sie hier das BSG für die Klärung des speziellen Übergangsrechts in § 447 Abs. 1 SGB III bemüht.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Das BSG weist darauf hin, dass für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltenden Recht die Meldung als arbeitslos immer in Person bei der Arbeitsagentur geschehen müsse (§ 141 Abs. 1 Satz 1 SGB III; h.M. vgl. Öndül in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl. 2023, § 141 Rn. 39; Baldschun in: BeckOGK zum SGB III, § 447 Rn. 8 f. – beide m.w.N.). Seit dem 01.01.2022 kann dies auch elektronisch mit elektronischem Identitätsnachweis im Portal des BA erfolgen (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung 20.05.2020 - BGBl I 2020, 1044). Aber elektronisch nur so, nicht etwa per E-Mail oder wie hier per Fax.



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