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Anmerkung zu:BFH 6. Senat, Urteil vom 14.05.2025 - VI R 14/22
Autor:Dr. Sebastian Beckschäfer, RA
Erscheinungsdatum:09.01.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 169 AO 1977, § 173 AO 1977, § 6 AO 1977, § 122 AO 1977, § 370 AO 1977
Fundstelle:jurisPR-StrafR 1/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Beckschäfer, jurisPR-StrafR 1/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei elektronischen Daten im Datenspeicher der Finanzbehörde



Leitsätze

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind beziehungsweise die den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.
2. Elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen, sondern lediglich auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen, sind nicht schon deshalb bekannt i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung, weil sie mit der Steuernummer des Steuerpflichtigen verknüpft sind.



A.
Problemstellung
Der BFH hatte sich mit der Frage zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde) zu befassen, ob elektronisch übermittelte Daten eine Kenntnis der Finanzbehörde begründen und der Verwirklichung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO entgegenstehen.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der BFH entschied, dass auf die Kenntnis bzw. Unkenntnis derjenigen Personen abzustellen ist, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind. Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO sei nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil Daten auf Datenspeichern der Finanzbehörde zum Abruf bereitliegen. Da das Finanzgericht keine Feststellungen zum subjektiven Tatbestand getroffen hatte, wurde die Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.


C.
Kontext der Entscheidung
Fragen des Steuerstrafrechts werden sowohl von den Strafgerichten als auch im Hinblick auf die steuerlichen Folgen (etwa der steuerlichen Haftung oder der verlängerten Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) von den Finanzgerichten entschieden. Beide Gerichtszweige haben sich daher mit der Auslegung des § 370 AO zu befassen. Aufgrund der zunehmenden Datenübermittlung durch Dritte an die Finanzbehörden wird seit einiger Zeit darüber diskutiert, welche Auswirkungen beim Finanzamt vorliegende Daten auf die Möglichkeit des Steuerpflichtigen haben, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verwirklichen.
Nach überzeugender Auffassung scheidet der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, wenn die Finanzbehörde Kenntnis der maßgeblichen Umstände erlangt hat. Der BGH führt aus, dass „im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – schon nach seinem Wortlaut – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der ‚Unkenntnis‘ der Finanzbehörde in den Tatbestand hineinzulesen“ sei (BGH, Beschl. v. 26.06.2025 - 1 StR 426/24 m.w.N.). Der 8. Senat des BFH formuliert positiv: „Hat nämlich die Finanzverwaltung – auf welchem Weg auch immer – die erforderlichen Informationen erhalten, so scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus“ (BFH, Urt. v. 04.12.2012 - VIII R 50/10 Rn. 31 - BStBl II 2014, 222).
In der vorliegenden Entscheidung spitzte sich die Frage aus Sicht des 6. Senats des BFH dahin gehend zu, welcher Ort der Datenspeicherung eine Kenntnis bei der Finanzbehörde begründet. Der 6. Senat des BFH unterscheidet: Kenntnisse des Sachbearbeiters sowie der Inhalt der geführten Akten schließen den Tatbestand aus. Elektronischen Daten, die nur abrufbar sind, werden als nicht bekannt bewertet. Zur Begründung wird vom BFH das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot herangezogen. Dies ist methodisch verfehlt, da das Bestimmtheitsgebot bei dieser Anwendung zu einer strafbarkeitsausdehnenden Auslegung führt.
Das Urteil folgt der Grundentscheidung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Kenntnis oder Unkenntnis von Umständen bestimmten Personen zuzurechnen, statt eine sachgerechte Zuordnung nach Sphären vorzunehmen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 31). Selbst vom Ausgangspunkt der finanzgerichtlichen Rechtsprechung überzeugt die Entscheidung des 6. Senates aber nicht. Der 6. Senat des BFH hatte sich in einer älteren Entscheidung (zu § 173 AO) anders positioniert und auch „abrufbare“ Daten der Finanzbehörde als bekannt bewertet (BFH, Urt. v. 13.01.2011 - VI R 61/09). Die Entscheidung weicht von den überzeugenden Ausführungen des 8. Senates des BFH (Urt. v. 04.12.2012 - VIII R 50/10 Rn. 31 - BStBl II 2014, 222) und der älteren Rechtsprechung des 6. Senates ohne überzeugende Begründung ab.
Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfordert ein In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde. Die „Finanzbehörde“ umfasst nicht nur den konkreten Bearbeiter oder die aktenmäßigen Kenntnisse, sondern diejenigen Kenntnisse die der organisatorischen Einheit i.S.d. § 6 Abs. 2 AO vorliegen. Dies umfasst auch Datenspeicher. Eine andere Auffassung wäre dem System der Zurechnung von Kenntnissen – insbesondere im Rahmen der Bekanntgabe – fremd. Für den Zugang eines Bescheides beim Steuerpflichtigen kommt es nicht auf eine tatsächliche Kenntnisnahme an. So regelt etwa die Vorschrift des § 122 Abs. 2a AO, dass ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am vierten Tag nach seiner Absendung als bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Das bei der Beurteilung der Kenntnis oder Unkenntnis der Verwaltung ein anderer Maßstab als beim Steuerpflichtigen gelten sollte, ist nicht überzeugend.


D.
Auswirkungen für die Praxis
In der Praxis gilt es zur Beurteilung in solchen Fallkonstellationen herauszuarbeiten, wann bei welchen Personen und organisatorischen Einheiten welche Daten vorlagen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass in solchen Konstellationen in aller Regel die Annahme des subjektiven Tatbestandes (sowohl im Hinblick auf § 370 als auch auf § 378 AO) fernliegt. Wenn der Finanzbehörde alle Umstände für die Besteuerung bekannt sind, lässt sich die Annahme eines Vorsatzes oder einer Leichtfertigkeit in Bezug auf das In-Unkenntnis-Lassen schwerlich annehmen. Diese Auffassung teilt offenbar auch der BFH in seiner Entscheidung, der dazu als Revisionsgericht aber selbst keine Feststellungen treffen konnte.



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