juris PraxisReporte

Autor:Dr. Michael Burrack, RA und FA für Verwaltungsrecht
Erscheinungsdatum:08.05.2025
Quelle:juris Logo
Normen:§ 3 ROG, § 8 BauNVO, § 9 BauNVO, § 249a BBauG, § 12h EnWG 2005, § 11a EnWG 2005, § 11b EnWG 2005, § 17 EnWG 2005, § 43 EnWG 2005, § 38 BBauG, § 29 BBauG, § 37 BBauG, § 35 BBauG, EURL 2023/2413
Fundstelle:jurisPR-ÖffBauR 5/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Johannes Handschumacher, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Burrack, jurisPR-ÖffBauR 5/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Die materiell- und verfahrensrechtliche Behandlung von Batterieenergiespeichersystemen

I. Einleitung

Die Planung und Projektierung von Batterieenergiespeichersystemen (BESS - aus dem englischen Sprachgebrauch für „Battery Energy Storage System“) hat mittlerweile eine erhebliche Bedeutung gewonnen. Größere Anlagen garantieren die zuverlässige Energieversorgung wichtiger Systeme und Anlagen, indem sie vor Spannungsschwankungen und Stromausfall schützen. Für Stromversorger und Netzbetreiber bieten BESS dadurch signifikante Vorteile, dass sie durch die Abdeckung von Leistungsspitzen der Netzstabilität dienen sowie auch Erneuerbare Energie speichern, wenn sie anfällt, und in das öffentliche Netz einspeisen, wenn es sinnvoll ist. Gegenwärtig erreichen solche Speicher regelmäßig Größenordnungen von zwischen ca. 20 Megawatt (MW) bis zu mehr als 1.000 MW Nennleistung.

II. Bauplanungsrecht

Die planungsrechtliche Einordnung von Batterieenergiespeichersystemen, v.a. die Frage der Privilegierung im Außenbereich, ist gegenwärtig nicht ausdrücklich geregelt und wird uneinheitlich beurteilt.

1. § 35 Abs. 1 BauGB benennt namentlich Windenergie- und Solaranlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 8 bzw. 9 BauGB) als privilegierte Vorhaben. Für Wasserstoffspeicher in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit den vorerwähnten Anlagen (§ 249a Abs. 1 und 2 BauGB) bzw. auch darüber hinaus bei unmittelbarer Anlehnung an Solaranlagen (§ 249a Abs. 3 BauGB) wurden über § 249a BauGB entsprechende Privilegierungstatbestände in das BauGB integriert. Für Stromspeicher hat der Gesetzgeber bisher keine entsprechende Regelung getroffen.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen an demselben Standort (BT-Drs. 20/12785) enthielt privilegierende Regelungen für Energiespeicher, allerdings nur an demselben Standort wie Windenergie- und Solaranlagen. Zu dem parallel im parlamentarischen Verfahren befindlichen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BT-Drs. 20/13091) forderte der Bundesrat in seiner Stellungnahme die Ergänzung eines ausdrücklichen Privilegierungstatbestands für Batteriespeicher in einem neuen § 35 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und führte zur Begründung aus, der neue Privilegierungstatbestand für Großbatteriespeicheranlagen solle die bei den Bauaufsichtsbehörden bestehenden Zweifel beseitigen, ob diese Anlagen nach aktuellem Recht privilegierte Anlagen im Außenbereich darstellen (BT-Drs. 20/13638, S. 16 f.). Da die fraglichen Gesetzentwürfe allerdings in der jüngst abgelaufenen 20. Wahlperiode nicht mehr verabschiedet wurden, sind sie dem Grundsatz der Diskontinuität anheimgefallen. Nun kommt es darauf an, wie mit dem Thema in der 21. Legislaturperiode umgegangen werden wird. Die im Kapitel 1.4. „Klima und Energie“ des vorgelegten Koalitionsvertrags (Verantwortung für Deutschland, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 21. Legislaturperiode) enthaltenen Ausführungen deuten darauf hin, dass zumindest für bestimmte Speicher weiterhin eine Privilegierung angestrebt wird. Neben eher allgemeinen Bekenntnissen zu einem „gezielten und systemdienlichen Netz- und Speicherausbau“ und zur Fortführung und Weiterentwicklung des Bund-Länder-Pakts für Planungs-, Umsetzungs- und Genehmigungsbeschleunigung findet sich der Programmsatz: „Energiespeicher werden als im überragenden öffentlichen Interesse anerkannt sowie im Zusammenhang mit privilegierten Erneuerbare-Energie-Erzeugungsanlagen ebenfalls privilegiert“ (Koalitionsvertrag, Kap. 1.4., Zeile 1005 f.). Letzteres deutet darauf hin, dass der künftigen Koalition möglicherweise eine Regelung vorschwebt, die der Behandlung von Wasserstoffspeichern in § 249a BauGB ähneln könnte. Was im Gesetzgebungsverfahren daraus werden wird, bleibt abzuwarten.

2. Die planungsrechtliche Beurteilung von Batteriespeichern fällt in der Praxis gegenwärtig unterschiedlich aus. Dies wird nachstehend exemplarisch anhand der Situation in den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Bayern verdeutlicht.

Teilweise wird aus der Nichterwähnung von Stromspeichern in § 249a BauGB im Umkehrschluss auf die grundsätzliche Unzulässigkeit solcher Anlagen im Außenbereich geschlossen (so z.B. Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt, „bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Batteriespeicheranlagen im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch“, Januar 2025, S. 2).

Andernorts werden Batteriespeicher dagegen grundsätzlich als Anlagen zur „öffentlichen Versorgung mit Elektrizität“ gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eingestuft, so z.B. im Land Mecklenburg-Vorpommern (vgl. Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage, LT-Drs. 8/4609 v. 17.03.2025, S. 5 f.) und im Freistaat Bayern (vgl. Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zu den Änderungen der Bayerischen Bauordnung v. 04.02.2025, StMB-24-4101-2-129-680, S. 9). Dies wird auch von Stimmen in der Literatur so vertreten (vgl. Nebel/Schulz, ER 2024, 238, 239). Die Anlagengröße und -konfiguration („stand alone“ oder nicht) spielt dabei, soweit ersichtlich, keine Rolle.

Bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB erlangt zusätzlich das Tatbestandmerkmal der „Ortsgebundenheit“ Bedeutung, das nach der Rechtsprechung des BVerwG auch für die in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten öffentlichen Versorgungseinrichtungen gilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20/93; BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2/12). Die Beurteilung von Batteriespeicheranlagen als „ortsgebunden“ fällt in der Praxis ebenfalls sehr unterschiedlich aus.

All das führt gegenwärtig im Ergebnis dazu, dass je nach Bundesland oder gar von Landkreis zu Landkreis die Beurteilung – und damit auch die Genehmigungsentscheidung – unterschiedlich getroffen wird.

a) Soweit die Batteriespeicher als nicht privilegiert angesehen werden, ist ein Bebauungsplan erforderlich, soweit sie nicht der Planfeststellung unterliegen (vgl. dazu nachfolgend IV.). Im Außenbereich sind sie ansonsten nur nach Maßgabe von § 35 Abs. 2 BauGB (keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, Erschließung gesichert) und damit in der Regel nicht zulässig.

b) Soweit die Speicher als Anlagen zur öffentlichen Versorgung mit Elektrizität grundsätzlich unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gefasst werden, stellt sich in dem Zusammenhang die Frage ihrer Ortsgebundenheit, die ebenfalls nicht einheitlich beurteilt wird. Soweit ersichtlich, besteht zwar weitgehend Einigkeit, dass es an einer „spezifischen Ortsgebundenheit“ (vgl. dazu u.a. BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20/93; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2009 - OVG 11 S 59.08; OVG Münster, Beschl. v. 24.02.2014 - 2 A 741/13; kritisch zum Kriterium der „spezifischen Ortsgebundenheit“: Nebel/Schulz, ER 2024, 238, 240) fehlen soll, wenn der Standort im Vergleich mit anderen Stellen zwar Lagevorteile bietet, aber das Vorhaben mit diesem nicht steht und fällt (vgl. für Mecklenburg-Vorpommern LT-Drs. 8/4609, S. 6 f.; für Sachsen-Anhalt vgl. die Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt a.a.O., S. 3; für Bayern vgl. die Vollzugshinweise, a.a.O., S. 9). Wann eine derartige Ortsgebundenheit allerdings anzunehmen sein soll, wird unterschiedlich beantwortet bzw. der Beurteilung im Einzelfall überlassen, ohne dass dabei die Kriterien konkretisiert sind. Besondere Aufmerksamkeit (dazu nachstehend 3.c) verdient insoweit die Haltung der obersten Bauaufsicht im Freistaat Bayern, nach der die Ortsgebundenheit dann bejaht werden soll, wenn entweder der Netzbetreiber in dem in § 11a EnWG geregelten Ausschreibungsverfahren den Zuschlag erteilt bzw. die Netzdienlichkeit bescheinigt hat, oder wenn das Verfahren des § 11b EnWG nachweislich durchlaufen wurde (vgl. Vollzugshinweise, a.a.O., S. 9).

3. Die gegenwärtig unterschiedlich geübte Praxis wirft damit diverse Fragen auf.

a) Bereits grundsätzlich stellt sich die Frage, ob – aus dem Blickwinkel des Bodenrechts und der Raumordnung – eine generelle Privilegierung von Batterieenergiespeicheranlagen im Außenbereich über § 35 Abs. 1 BauGB überhaupt als die angemessene Herangehensweise erscheint. Dies ist zu bezweifeln.

Allein zur Dimensionierung von Batteriespeichern ist nach dem gegenwärtigen Stand der Technik anzumerken, dass einzelne Speicherblöcke etwa das Format eines Schiffscontainers haben. Damit bedarf die Installation einer Speicherleistung von nur 3 MWh einer Fläche von etwa 9x18 Meter. Bei Größenordnungen von bis zu mehreren hundert MW entsteht erheblicher Flächenbedarf; befestigte Außen- und Erschießungsflächen, Zaunanlagen und auch Umspannwerke kommen in diesen Fällen in der Regel hinzu. Jedenfalls größere Speicheranlagen dürften damit regelmäßig raumbedeutsam sein. Raumbedeutsam ist u.a. ein Vorhaben, durch das die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG). Die Raumbedeutsamkeit einer Einzelanlage kann sich im Einzelfall insbesondere aus ihren Dimensionen, aus ihrem Standort oder aus ihren Auswirkungen auf bestimmte Ziele der Raumordnung (Schutz von Natur und Landschaft, Erholung und Fremdenverkehr) ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4/02). Danach erscheint es sinnvoll, die bodenrechtlichen Spannungen, die jedenfalls große Batteriespeicheranlagen infolge ihrer Dimensionierung und ihrer Auswirkung auf ihre Umgebung verursachen, entweder in einem Bebauungsplan bzw. im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB steuernd auf der Ebene der Raumordnung zu bewältigen.

Hinzu kommt, dass derartige Anlagen auch durchaus in Gewerbe- oder Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) vorstellbar und ihrem Wesen nach nicht schlechthin auf eine Realisierung im Außenbereich angewiesen sind, soweit dies nicht im Einzelfall ihre Leitungsgebundenheit erfordert.

b) Ob eine Batteriespeicheranlage nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, und zwar unmittelbar nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB oder ggf. mitgezogen von einer ihrerseits privilegierten Anlage, ist gegenwärtig streitig.

Einerseits spricht die ausdrückliche Regelung für Wasserstoffspeicher in § 249a BauGB dafür, dass der Gesetzgeber Speicheranlagen jedenfalls grundsätzlich nicht unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fasst. Diese Wertung wird bestätigt durch die im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode formulierte Absicht, dass Batteriespeicher „im Zusammenhang mit privilegierten Erneuerbare-Energie-Erzeugungsanlagen ebenfalls privilegiert“ werden sollen (Koalitionsvertrag, Kap. 1.4., Zeile 1005 f.); würde die künftige Bundesregierung diese Anlagen unter § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB fassen, wäre das nicht erforderlich. Da eine entsprechende Regelung für Batteriespeicher aber bislang fehlt, ist danach gegenwärtig nicht von deren Privilegierung auszugehen.

Andererseits ist dem entgegenzuhalten, dass ein Batteriespeicher, der anfallende Energie zunächst speichert und dann zu einem späteren Zeitpunkt wieder abgibt, in Bezug auf die Bereitstellung von Energie nicht anders zu beurteilen ist als die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der Erzeugung und dem Transport dienenden Anlagen (vgl. zu diesen u.a. Söfker in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 35 Rn. 21).

Zur Beantwortung der Frage, ob eine Batteriespeicheranlage nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein kann, ist jedenfalls auch ihre Funktion maßgebend, weil § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB die Anlagen für die dort genannten Bereiche (hier: Elektrizität) nicht schlechthin privilegiert, sondern nur, sofern und soweit sie „der öffentlichen Versorgung“ dienen. Der Begriff der öffentlichen Versorgung ist danach in etwa in dem Sinne zu verstehen, wie ihn auch das Energiewirtschaftsgesetz verwendet (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20/93 m.w.N.). Das wird z.B. der Fall sein, wenn es sich um netzdienliche Anlagen i.S.d. § 11a Abs. 1 EnWG oder um solche handelt, die der Netzbetreiber gemäß § 11b EnWG als vollständig integrierte Netzkomponente selbst errichtet, verwaltet oder betreibt (vgl. dazu Tüngler in: Kment, EnWG, 3. Aufl. 2024, § 11b Rn. 1). Die Speicher können aber auch einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen, z.B. als Back-up für ein Data-Center oder als Speicher für einen Windpark. Je nach Funktion kann es sich damit um sog. „Stand-Alone-Anlagen“ oder um solche handeln, die räumlich-funktional mit einer Energieerzeugungsanlage (Wind- oder Solarpark) oder mit einem großen Verbraucher (Data-Center) verbunden sind. Solche Anlagen können entweder selbstständig oder mitgezogen privilegiert sein.

Bei einer sog. „mitgezogenen Privilegierung“ nimmt eine an sich nichtprivilegierte Anlage an der Privilegierung einer anderen Anlage teil. Diese Teilnahme ist davon abhängig, dass die hinzutretende Anlage eine bodenrechtliche Nebensache ist, dass sie also der Hauptanlage unmittelbar zu- und untergeordnet ist und durch diese Zu- und Unterordnung auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Ob zwischen Haupt- und Nebenanlage eine Beziehung besteht, die die Anwendung der Grundsätze über den mitgezogenen Betriebsteil rechtfertigt, bestimmt sich nach dem Zweck der Anlagen und nicht nach der Person ihrer Bauherren, Eigentümer oder Betreiber. Es muss gewährleistet sein, dass die mitgezogene Nebenanlage zur Unterstützung der Hauptanlage eingesetzt wird. Für die räumliche Zuordnung einer Anlage (hier: Batteriespeicher) zu einer anderen Anlage (z.B. Solar- oder Windpark) genügt der Eindruck der Zusammengehörigkeit, der sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt und sich nicht schematisch bestimmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.01.2009 - 4 C 17/07; vgl. auch OVG Koblenz, Urt. v. 11.05.2005 - 8 A 10281/05). Danach erscheint eine mitgezogene Privilegierung nicht nur für Anlagen der Stromerzeugung (z.B. Solar- und Windparks), sondern auch für große Verbraucher (z.B. Data-Center) denkbar. Soweit dem fraglichen Batteriespeicher konkret eine wesentliche Funktion für die Schwarzstartfähigkeit i.S.d. § 12h EnWG einer Stromerzeugungsanlage zukommt, kommt auch in Betracht, ihn durch das Netz als mitgezogen anzusehen. Denn die Schwarzstartfähigkeit (vgl. BT-Drs. 19/21979 v. 31.08.2020, S. 14) ist unerlässlich für den Netzwiederaufbau nach einem Blackout des Verbundsystems oder eines Teils davon und bildet die Grundlage für die Wiederversorgung sämtlicher Kunden mit Elektrizität in Deutschland nach einem Blackout (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK08/BK8_05_EOG/59_BesonderhUENB/SchwarzstartF/start.html, abgerufen am 28.04.2025).

c) Soweit Genehmigungsbehörden zum Nachweis der Ortsgebundenheit eine Bescheinigung der Netzdienlichkeit in Form eines Zuschlags nach § 11a EnWG oder einer Genehmigung nach § 11b EnWG fordern (vgl. Vollzugshinweise Bayern, a.a.O.), ist dies kritisch zu sehen.

Bereits grundsätzlich ist zu bezweifeln, dass der energierechtliche Begriff der „Netzdienlichkeit“ substanziell etwas erbringt für die Beantwortung der bodenrechtlichen Frage der Außenbereichsprivilegierung. Inhaltlich werden damit zudem diverse Fälle nicht erfasst, so z.B. auch netzwirksame oder netzneutrale Speicher (vgl. u.a. bei https://www.bayernwerk-netz.de/de/energie-einspeisen/energiespeicher.html, abgerufen am 28.04.2025) sowie solche Speicheranlagen Dritter, die nach Maßgabe von § 17 EnWG einen Anschlussanspruch gegenüber dem Netzbetreiber haben. Wie ist zudem der denkbare Konflikt aufzulösen, wenn es sich zwar im eine der öffentlichen Versorgung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB „dienende“, aber nicht i.S.d. § 11a EnWG „netzdienliche“ Anlage handelt? Es kommt das Problem hinzu, dass die Netzbetreiber soweit ersichtlich gegenwärtig nur eingeschränkt nach § 11a EnWG ausschreiben. Die Erteilung von Zuschlägen oder Genehmigungen nach den §§ 11a und 11b EnWG liegt nicht in der Hand der Vorhabenträger, sondern der Netzbetreiber mit ggf. anderen Interessen. Zudem fordern einige Netzbetreiber als Voraussetzung für die Reservierung von Netzanschlusspunkten einen Nachweis der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Speichers in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans, eines positiven Vorbescheides oder einer Eingangsbestätigung des vollständigen Bauantrags. Das kann in der Konsequenz bedeuten, dass einerseits die Genehmigungsbehörde zum Nachweis der Ortsgebundenheit eine Netzdienlichkeitsbescheinigung des Netzbetreibers fordert, der diese aber andererseits nur im Zuge der Ausschreibung nach § 11a EnWG oder nur dann abgibt, wenn ihm die planungsrechtliche Zulässigkeit der Speicheranlage nachgewiesen wird. Da mag sich so mancher Projektentwickler fühlen wie weiland der Schuster Voigt.

d) Demgegenüber erscheint es naheliegender, die Beurteilung der Ortsgebundenheit für Batterieenergiespeichersysteme an die Rechtsprechung des BVerwG zu Mobilfunkanlagen anzulehnen.

Im Ausgangspunkt bekräftigt das Gericht auch dort das Erfordernis des spezifischen Ortsbezugs, wonach sich die räumliche Beziehung, auf die das Vorhaben seiner Funktion nach angewiesen ist, nur an einer näher eingrenzbaren Stelle und nicht beliebig anderswo im Außenbereich herstellen lässt (BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2/12). In Bezug auf Mobilfunkanlagen und deren Besonderheiten konkretisiert das Gericht sodann, dass diese Anlagen, um ihre Funktion im Funknetz erfüllen zu können, zwar in einem bestimmten Gebiet errichtet werden müssten, innerhalb dieses Bereichs aber regelmäßig mehrere Standorte in Betracht kämen. Sie seien also auf einen bestimmten Standort in der Regel nicht in derselben Weise angewiesen wie etwa ein Gewerbebetrieb, der Bodenschätze abbaue. Daraus zieht das Gericht das Fazit: „Es genügt mithin eine Raum- bzw. Gebietsgebundenheit, die durch eine entsprechende Standortanalyse des Vorhabenträgers nachzuweisen ist.“ Diese auf Grundlage einer Standortanalyse vorgenommene Ausdehnung des Kriteriums der Ortsgebundenheit auf eine „Raum- bzw. Gebietsgebundenheit“ versieht das BVerwG sodann noch mit einem Korrektiv in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, indem es festhält, dass die „Ortsgebundenheit“ nur dann bejaht werden könne, wenn – neben der Raum- bzw. Gebietsgebundenheit des Vorhabens – dem Bauherrn ein Ausweichen auf einen – nach der von ihm im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Standortanalyse – ebenfalls geeigneten Standort im Innenbereich nicht zumutbar sei. Das sei dann anzunehmen, wenn geeignete Innenbereichsstandorte aus tatsächlichen (z.B. der Grundstückseigentümer lässt die Errichtung der Anlage auf seinem Grundstück nicht zu) oder rechtlichen (z.B. die Errichtung ist bauplanungsrechtlich oder aufgrund örtlicher Bauvorschriften unzulässig) Gründen nicht zur Verfügung stehen. Mit dieser Einschränkung werde den Erfordernissen der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs hinreichend Rechnung getragen, ohne die technischen Besonderheiten des Mobilfunks zu vernachlässigen. Schließlich betont das Gericht, dass es damit nicht einer Standortalternativenprüfung im Außenbereich das Wort rede, da diese dem Baugenehmigungsverfahren fremd sei (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2/12).

Betrachtet man die Standortanforderungen von Batteriespeichern, ist die Situation durchaus vergleichbar. Anforderungen bilden einerseits die räumliche Lage des Netzes (Leitungsgebundenheit, BVerwG, Urt. v. 16.06.1994 - 4 C 20/93; BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 - 4 C 2/12) und andererseits technische Vorgaben (so die „Technischen Bedingungen für den Anschluss und Betrieb von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz“ – TAB Mittelspannung – und die „Technischen Anschlussregeln Mittelspannung“ – VDE-AR-N 4110), nach denen Speicher in unmittelbarer Nähe (maximal 50 m) entfernt vom Netzanschlusspunkt zu errichten sind. Mit diesen Maßgaben werden aber regelmäßig mehrere Außenbereichsstandorte in Betracht kommen. Angesichts dessen und mit dem Ziel möglichster Außenbereichsschonung erscheint es sinnvoll und zweckmäßig, den Vorhabenträgern im Wege einer Standortanalyse den Nachweis der – dann genügenden – Raum- bzw. Gebietsgebundenheit sowie der fehlenden Innenbereichsalternative zu ermöglichen. Allerdings dürfte auch in einer solchen Konstellation die Frage der Netzdienlichkeit (§§ 11a, 11b EnWG) bzw. der bestehenden Anschlussmöglichkeit (§ 17 EnWG) nicht vollkommen ausgeblendet werden können. Daher wäre mindestens darzustellen, ob für den konkreten Standort – soweit und solange keine ausdrückliche Netzdienlichkeitsbescheinigung vorliegt – ein Anschlussanspruch gegen den Netzbetreiber besteht.

III. Verfahrensrecht

Auch im Hinblick auf das (nicht?) erforderliche Genehmigungsverfahren ist die aktuelle Rechtslage für die Vorhabenträger uneinheitlich und (schon deswegen) problematisch.

1. Einigkeit dürfte darüber bestehen, dass Batteriespeicher mangels Nennung in der abschließenden Aufzählung genehmigungspflichtiger Anlagen nach der 4. BImSchV keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen.

2. Bundesrechtlich klar ist auch, dass die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG auf Antrag des Vorhabenträgers durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden kann (vgl. auch nachfolgend IV.).

3. Im Übrigen richtet sich die Frage nach der Genehmigungsbedürftigkeit bzw. der Genehmigungsfreistellung oder Verfahrensfreiheit gemäß den Landesbauordnungen nach der Art der Nutzung und den Abmessungen der baulichen Anlage. In der Regel ist daher eine Baugenehmigung erforderlich; kleine Speicheranlagen mit geringen Abmessungen können im Einzelfall verfahrensfrei sein (so u.a. auch nach § 61 LBauO M-V, § 60 BauO LSA).

Besonders weitgehend hat allerdings Bayern – wohl in dem aufrichtigen Bemühen um Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung – nun in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c BayBO geregelt, dass derartige Vorhaben, wenn sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert sind, ohne Maßbegrenzung verfahrensfrei zulässig sein sollen. In den dazu ergangenen Vollzugshinweisen wird zudem klargestellt, dass Schallschutzmauern und ähnliche Vorrichtungen (z.B. Zaunanlagen etc.), die um Batteriespeicher errichtet werden, als untergeordnete Teile der Gesamtanlage von der Verfahrensfreiheit miterfasst sind (vgl. Vollzugshinweise, a.a.O., S. 8).

4. Insbesondere an dem bayerischen Weg der Verfahrensfreiheit zeigt sich, dass gut gemeint nicht immer auch gut gemacht ist.

a) Zum einen ist unter dem Gesichtspunkt verlässlicher Investitionsbedingungen bereits der Umstand als solcher von Nachteil, dass in den Bundesländern unterschiedliche Verfahrensanforderungen herrschen. Was für ein erfahrenes Planungsbüro noch eine lösbare Aufgabe darstellen wird, wird aber einer finanzierenden Bank oder einem internationalen Investor im Rahmen einer Risikoprüfung erfahrungsgemäß oftmals schwer zu vermitteln sein.

b) Zum anderen ist die Investitionsunsicherheit, die mit einer Verfahrensfreiheit einhergeht, als deutlich nachteiliger einzustufen als der Vorteil des damit bezweckten Bürokratieabbaus.

Zunächst ist anzumerken, dass weder Genehmigungsfreistellung noch Verfahrensfreiheit etwas daran ändern, dass das Vorhaben gleichwohl sämtlichen materiellen öffentlich-rechtlichen Vorgaben entsprechen muss. So bestimmt beispielsweise für Bayern Art. 55 Abs. 2 BayBO, dass die Genehmigungsfreiheit, die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung sowie die Genehmigungsfiktion nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbinden, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen. Weiter führt die Verfahrensfreiheit dazu, dass die Bauaufsichtsbehörden in aller Regel keine Voranfragen zu einem solchen Vorhaben bearbeiten und beantworten werden. Denn ein Bauvorbescheid kommt nur in Betracht, wenn das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig ist (vgl. u.a. VGH München, Beschl. v. 15.05.2017 - 15 ZB 16.1673; VG Schwerin, Urt. v. 18.10.2018 - 2 A 1768/16 SN). Damit hat der Vorhabenträger keine Handhabe, eine verbindliche behördliche Bestätigung über die (ggf. auch nur planungsrechtliche) Zulässigkeit seines Vorhabens zu erlangen. Das bedeutet für ihn nicht nur, dass er auf eigenes Risiko bauen müsste. Angesichts der erheblichen Investitionssummen gerade für große Speicheranlagen bedeutet das auch eine erhebliche Einschränkung der Finanzierbarkeit, da weder Banken noch sonstigen Kapitalgebern eine Sicherheit dafür vermittelt werden kann, dass das Vorhaben zulässig und seine Realisierung damit ohne öffentlich-rechtliches Eingriffsrisiko möglich ist. Aus demselben Grund wird auch die Fungibilität derartiger Vorhaben massiv eingeschränkt, weil kein Vorhabenträger bzw. Verkäufer die Rechtskonformität eines solchen Vorhabens verbindlich bestätigen oder gar garantieren kann. Genau das ist aber im Rahmen solcher Transaktionen regelmäßig erforderlich. Eine derartige Verfahrensfreistellung ist daher kritisch zu sehen. Sie gibt den Vorhabenträgern „Steine statt Brot“ und führt im Ergebnis zu einem „Bürokratieabbau (wenn überhaupt) zu Lasten der Vorhabenträger“. Für diese ist in aller Regel auch nicht das Verfahrenserfordernis als solches ein Problem, sondern es sind dies eher die Verfahrensdauer, die Komplexität, die mangelnde Koordinierung der Behörden untereinander sowie – im Falle der Batteriespeicher – die unklare planungsrechtliche Einstufung. Grundsätzlich ist eine vollständige Verlagerung des Zulässigkeitsrisikos von der präventiv prüfenden Bauaufsichtsbehörde auf den Vorhabenträger daher unangemessen, mit dem Sinn und Zweck des bauaufsichtlichen Verfahrens nur noch schwer zu vereinbaren und für die zügige Umsetzung von derartigen Batteriespeicheranlagen kontraproduktiv.

IV. Fazit

Die gegenwärtige „Zersplitterung“ in Bezug auf die materiell- und verfahrensrechtliche Behandlung von Batterieenergiespeicheranlagen ist nachteilig sowohl unter dem Gesichtspunkt der Investitionssicherheit als auch für den zügigen Netzausbau bzw. die zügig zu erreichende Netzstabilität.

Es ist wünschenswert, dass der Gesetzgeber schnell Klarheit darüber schafft, ob und ggf. in welchem Umfang (Anlagengröße, -konfiguration) die Anlagen i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sein sollen. Was das Erfordernis einer Baugenehmigung anbelangt, sollte zum einen gut erwogen werden, ob der Weg der Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung wirklich hilfreich ist. Zum anderen wäre die Bauministerkonferenz gut beraten, sich insoweit auf eine einheitliche Regelung für die Musterbauordnung (MBO) zu verständigen, die dann von den Ländern tatsächlich auch in ihre Landesbauordnungen übernommen werden sollte, um eine unterschiedliche Handhabung je nach Bundesland zu vermeiden.

Zumindest für große Speicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ist bis dahin bzw. stattdessen ernsthaft die Stellung eines Antrags auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG in Betracht zu ziehen (vgl. zu dieser Option auch Schulz, ER 2025, 62, 65 ff.). Antragsteller kann auch jeder private Vorhabenträger sein; Einschränkungen aus dem EnWG ergeben sich dazu nicht. Ein wesentlicher Vorteil eines solchen Verfahrens kann v.a. darin liegen, dass es am Ende in eine verbindliche Zulassungsentscheidung mündet. Außerdem bestimmt der Fachplanungsvorbehalt in § 38 Satz 1 BauGB, dass bei Beteiligung der Belegenheitsgemeinde die §§ 29 bis 37 BauGB nicht anzuwenden sind; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass sich die Frage der Privilegierung nicht in der vorbeschriebenen Schärfe stellt, und dass städtebauliche Belange zwar „zu berücksichtigen“ sind, damit aber keine absolute Zulässigkeitsschranke errichten, sondern der Abwägung der Planfeststellungsbehörde unterliegen. Ob diese Vorteile den mit der Durchführung verbundenen Verfahrens- und Zeitaufwand rechtfertigen, muss jeweils anhand der konkreten Interessenlage beurteilt werden.

Unterhalb dieser Schwelle (also für Anlagen mit weniger als 50 MW Nennleistung) ist bei Anwendung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für die Frage der Ortsüblichkeit eine Anlehnung an die Kriterien der Mobilfunkrechtsprechung des BVerwG zu erwägen.


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