Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
in einer Pressemitteilung vom vergangenen Freitag, dem 31.10.2025, hat die EU-Kommission ihre Pläne für ein künftiges „EU-Quantengesetz“ („EU Quantum Act“) vorgestellt und zugleich alle relevanten Interessenvertreter um Stellungnahmen bis zum 26.11.2025 gebeten. Diese Gesetzesinitiative baut auf der im Juli 2025 von der EU-Kommission veröffentlichten „Quantum Europe Strategy“ auf und verfolgt drei Hauptziele: die Förderung von Forschung und Innovation, den Ausbau industrieller Kapazitäten sowie die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und Governance der Lieferketten. Damit soll Europa bis 2030 zum weltweit führenden Standort für Quantentechnologie werden.
Um die bisher fragmentierte Quantenforschung in Europa zu bündeln, schlägt die „Quantum Europe Strategy“ eine gemeinsame Forschungsinitiative namens „Quantum Europe Research and Innovation Initiative“ vor. Durch diese Initiative sollen die europäischen Forschungskapazitäten auf eine gemeinsam vereinbarte Forschungs-, Technologie- und Innovationsagenda ausgerichtet werden, um Überschneidungen zu vermeiden und die Kohärenz der gemeinsamen Bemühungen zu gewährleisten. Neben der Unterstützung der Grundlagenforschung soll der Fokus der Initiative auf dem Aufbau einer gemeinsamen Quanteninfrastruktur liegen („Vom Labor zur Fabrik“). Bereits heute investiert die EU in mehrere Pilotlinien, um die Industrialisierung der Quantentechnologie in Europa voranzutreiben. Diese Investitionen sollen beibehalten und um weitere öffentliche Quanteninfrastrukturprojekte erweitert werden, um eine „kritische Masse“ zu erreichen.
Neben der Künstlichen Intelligenz (KI) betrachten die EU und ihre Mitgliedstaaten auch die Quantentechnologie als zukünftige Schlüsselindustrie und haben zusammen bereits elf Milliarden in ihre Förderung investiert. Trotz dieser Summen und seiner Exzellenz in der Grundlagenforschung droht Europa im Vergleich zu den USA und China abgehängt zu werden. Durch eine Bündelung der nationalen und europäischen Ressourcen sowie eine zielgerichtete und innovationsorientierte Regulierung könnte nun eine Trendwende eingeleitet werden.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Beschluss des VGH München zu den Folgen einer falschen Adressierung einer Zulassungsbegründung per beA (VGH München, Beschl. v. 13.02.2025 - 9 ZB 24.541) (Anm. 2).
Sodann ist Alexander Seidl mit einer Anmerkung zur EuGH-Vorlage des BGH zur Frage vertreten, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind (BGH, EuGH-Vorlage, v. 28.08.2025 - VI ZR 258/24) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Olga Stepanova und Roman Schildbach zum Verhältnis zwischen Unterlassungsklagen und der DSGVO (EuGH, Urt. v. 04.09.2025 - C-655/23) (Anm. 4).
Stefan Ernst bespricht ein Urteil des VG Hannover zu den Anforderungen an die Gestaltung von Cookie-Bannern (VG Hannover, Urt. v. 19.03.2025 - 10 A 5385/22) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Christina-Maria Leeb mit einem Beschluss des LG Frankfurt a.M. zu durch KI-Anwendungen halluzinierten Rechtsprechungszitaten in Anwaltsschriftsätzen (LG Frankfurt, Beschl. v. 25.09.2025 - 2-13 S 56/24) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann