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Anmerkung zu:AG Hannover, Beschluss vom 12.01.2026 - 904 IN 491/25 - 2
Autor:Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA
Erscheinungsdatum:13.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 14 InsO, § 80 InsO, § 54 InsO, § 34 InsO, § 147 ZPO, § 13 InsO, § 54 InsO, § 23 InsO, § 24 InsO, § 81 InsO, § 82 InsO, § 20 ZVG, § 1 InsO, § 269 ZPO, § 22 InsO, § 55 InsO, § 21 InsO, § 26a InsO, § 35 InsO, § 36 InsO, § 37 InsO, § 129 InsO, § 38 InsO, § 209 InsO, § 4 InsO, § 321a ZPO, § 6 InsO, Art 103 GG, § 25 InsO
Fundstelle:jurisPR-InsR 5/2026 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Cranshaw, jurisPR-InsR 5/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Sicherungsmaßnahmen im „steckengebliebenen“ vorläufigen Insolvenzverfahren nach Antragsrücknahme bei Gläubigerantrag und Insolvenzeröffnung aufgrund Schuldnerantrags in weiterem Verfahren



Orientierungssatz zur Anmerkung

Hat ein Gläubiger seinen Insolvenzantrag zurückgenommen, nachdem der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt und Ermächtigung gemäß den §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2, 22 Abs. 2 InsO Vermögenswerte des Schuldners gesichert hat, und hat das Gericht nach Antragsrücknahme den vorläufigen Insolvenzverwalter im Hinblick auf § 26a InsO ermächtigt, die von dem Antragsgegner (= Schuldner) zu tragenden Kosten diesen Vermögenswerten zu entnehmen, sind Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO, 25 Abs. 2 InsO aufzuheben. Wird dann das Verfahren auf Schuldnerantrag (oder Gläubigerantrag eines anderen Gläubigers) im Rahmen eines zweiten Verfahrens eröffnet, bleibt es bei der Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen. Die aus § 25 Abs. 2 InsO resultierenden Ansprüche sind in einem weiteren anschließenden Insolvenzverfahren Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.



A.
Problemstellung
I. Nimmt ein Gläubiger im vorläufigen Insolvenzverfahren (also nach vorläufiger Feststellung der Zulässigkeit seines Antrags nach § 14 Abs. 1 InsO) den Antrag zurück, wird aber danach aufgrund des Antrags des Schuldners das Verfahren in einem zweiten Verfahren eröffnet, entstehen Schnittstellen, wenn im ersten Verfahren Sicherungsmaßnahmen angeordnet waren, die zur Sicherung von Vermögenswerten durch den dortigen vorläufigen Insolvenzverwalter geführt haben. Insbesondere stellt sich die Frage, was mit den im ersten Verfahren getroffenen Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21, 22 InsO geschieht.
II. Mit dieser Problematik hat sich das AG Hannover auseinandergesetzt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. In einem aufgrund Gläubigerantrags eingeleiteten Unternehmensinsolvenzverfahren hatte das AG Hannover/Insolvenzgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt eingesetzt und ihn u.a. in weiteren Sicherungsmaßnahmen (nach den §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 2, 22 Abs. 2 InsO) ermächtigt, Bankguthaben bzw. sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen und auf Insolvenzsonderkonten (auf seinen Namen oder den des Schuldners, den Antragsgegner des laufenden Verfahrens) zu verwalten. Der vorläufige Verwalter zog auf das Sonderkonto 5.153,47 Euro ein.
2. Die Gläubigerin hat danach ihren Insolvenzantrag zurückgenommen und erklärt, sie werde für die entstandenen Verfahrenskosten einstehen. Das Insolvenzgericht hat daraufhin mit zwei Beschlüssen im November und Dezember 2025 angeordnet, der vorläufige Insolvenzverwalter bleibe ermächtigt, aus dem gesicherten Vermögen diejenigen Kosten zu zahlen, die der Antragsgegner (der Schuldner) als Folge des § 26a InsO zu tragen habe.
Die Sicherungsmaßnahmen wurden ansonsten aufgehoben.
3. Am 12.01.2026 wurde auf Eigenantrag des Schuldners (dann doch) das Insolvenzverfahren in einem weiteren Verfahren (904 IN 491/25 - 2) eröffnet und der vorläufige Verwalter (des bisherigen Verfahrens) auch zum endgültigen Verwalter bestellt.
II. Die Entscheidung, die Sicherungsmaßnahmen aus dem vorausgegangenen ersten vorläufigen Insolvenzverfahren, das auf Gläubigerantrag geführt wurde, aufzuheben, hat das AG Hannover auf § 25 Abs. 1 InsO gestützt und wie folgt begründet:
1. Die neben der verbleibenden Regelung zum Kostenausgleich (nach § 26a InsO) angeordneten Sicherungsmaßnahmen seien aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufzuheben, wenn auch das Gesetz die vorstehend umrissene Schnittstellensituation bei „steckengebliebenem Insolvenzverfahren“ nicht ausdrücklich regle. Der durch das (zweite) eröffnete Verfahren bewirkte Insolvenzbeschlag und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) schließe den Fortbestand der bisherigen Sicherungsmaßnahmen aus, da auch die Vermögenswerte aus dem (vorherigen) vorläufigen Verfahren (verwaltet vom vorläufigen Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 25 Abs. 2 InsO) zur Insolvenzmasse i.S.d. §§ 35 bis 37 InsO gehörten. Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters ende mit der Verfahrenseröffnung „ex lege“, also automatisch ohne weitere Gerichtsentscheidung. Ohne Bedeutung sei dabei, dass das Amt des Insolvenzverwalters des eröffneten Verfahrens erst beginne, wenn er das Amt gegenüber dem Insolvenzgericht annehme. Maßgeblich sei für den Insolvenzbeschlag aber die Unterzeichnung des Eröffnungsbeschlusses (durch den Richter). Die Befugnisse des § 80 InsO wirkten mit Amtsannahme durch den Insolvenzverwalter zurück.
2. Dies gelte auch dann, wenn ein steckengebliebenes vorläufiges Insolvenzverfahren mit „einer eingeschränkt aufrechterhaltenen vorläufigen Insolvenzverwaltung nach §§ 21 Abs. 1, 22, 25 Abs. 2 InsO“ auf ein eröffnetes Insolvenzverfahren treffe. Bei steckengebliebenen vorläufigen Verfahren habe der vorläufige Verwalter mit Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen vor Aufhebung seiner Bestellung die Verfahrenskosten und von ihm für das verwaltete Vermögen des Schuldners begründete Verbindlichkeiten zu befriedigen. § 25 Abs. 2 InsO stelle eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass der vorläufige Verwalter in der Regel nicht zu Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen befugt sei (Hinweis auf BGH, Urt. v. 22.02.2007 - IX ZR 2/06). Die Norm des § 25 Abs. 2 InsO habe Ausgleichsfunktion, denn als Folge der unterbliebenen Eröffnung des Verfahrens könnten die Kosten des Verfahrens und die vom sog. starken vorläufigen Insolvenzverwalter (nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO) begründeten Verbindlichkeiten nicht zu Masseverbindlichkeiten nach den §§ 54, 55 Abs. 2 InsO in einem eröffneten Verfahren werden.
3. Das gelte nach herrschender Meinung auch für den vorläufigen Verwalter, der zwar kein „starker“ vorläufiger Verwalter sei, der aber – wie hier – „mit Befugnissen ausgestattet worden ist, die ihn zur Begründung von (späteren Masse-)Verbindlichkeiten oder zur unmittelbaren Sicherung und Verwaltung von bestimmten Vermögensgegenständen ermächtigen“ (Rn. 9 des Beschlusses). Das AG Hannover setzt sich hier umfassend mit Meinungen in Schrifttum und Judikatur auseinander (vgl. aus der Rechtsprechung z.B. BGH, Urt. v. 22.02.2007 - IX ZR 2/06 und LG Frankenthal, Beschl. v. 17.05.2013 - 1 T 91/13).
Wie die weitere Abwicklung in dergleichen Fällen vorzunehmen ist, sei umstritten, weil im Gesetz ebenfalls nicht im Einzelnen geregelt. Jedenfalls müsse dem vorläufigen Insolvenzverwalter dazu Gelegenheit gegeben werden. Für die Abwicklung würden verschiedene Optionen diskutiert:
(i) Entgegen § 25 Abs. 1 InsO unterbleibe die vollständige Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen, vielmehr seien diese zur Erfüllung der Aufgaben des § 25 Abs. 2 InsO im notwendigen Umfang teilweise aufrechtzuerhalten.
(ii) Vollständige Aufhebung der bisherigen Sicherungsmaßnahmen und neue Entscheidung einer weiteren Nachtragsermächtigung nach § 21 Abs. 1 InsO zugunsten des vorläufigen Verwalters, der die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die bei ihm angefallenen Vermögenswerte im Umfang und zum Zweck des § 25 Abs. 2 InsO erhält.
Das AG Hannover spricht sich für eine flexible Lösung aus, die von der Art der Sicherungsmaßnahme und der Typologie der vorläufigen Verwaltung abhänge („starker“, „halbstarker“, „schwacher“ vorläufiger Verwalter). Wesentlich sei, ob Sicherungsmaßnahmen nicht mehr erforderlich seien oder ob man die Meinung vertritt, sie erlöschen kraft Gesetzes als Folge der Antragsrücknahme nach den § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Bei der letzteren Annahme sei eine erneute Ermächtigung im Hinblick auf § 25 Abs. 2 InsO geboten.
4. Zugleich weist das AG Hannover darauf hin, die Abwicklung nach § 25 Abs. 2 InsO genieße in den hier relevanten Fällen keinen Vorrang gegenüber der Verfahrenseröffnung in einem weiteren Verfahren gegen den Schuldner. Eine Sondermasse zugunsten der unter § 25 Abs. 2 InsO fallenden Gläubiger des ersten Verfahrens, das durch Antragsrücknahme (oder Erledigung) endet, werde nicht gebildet. Die Begründung des § 25 Abs. 2 InsO (im Regierungsentwurf, BT-Drs. 12/2443) sehe als Ziel der Norm, Streitigkeiten über die Erfüllung der innerhalb der vorläufigen Insolvenzverwaltung entstandenen Kosten und Verbindlichkeiten zu vermeiden. In Literatur und Rechtsprechung würden mehrere Ansätze zur ratio legis der Vorschrift vertreten:
(i) Schutz des Schuldners, der die Rechtmäßigkeit des Handelns des vorläufigen Verwalters nicht beurteilen könne und nicht in Streitigkeiten verstrickt werden möchte,
(ii) Schutz der Gläubiger gegen Weigerung des Schuldners, die unter § 25 Abs. 2 InsO subsumierten Verbindlichkeiten zu erfüllen,
(iii) sachgerechte Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens,
(iv) Vorschrift zur „Eindämmung“ der Haftung des vorläufigen Insolvenzverwalters.
5. Die Vorschrift habe aber nicht den Zweck, Anspruchsgrundlage für die Gläubiger zu sein oder Schutzvorschrift gegen Forderungsausfälle, und zwar schon deshalb, weil nur das vom vorläufigen Verwalter gesicherte Vermögen der Befriedigung der Forderungen aus § 25 Abs. 2 InsO diene. Die vorläufige Verwaltung sei auch nicht fortzuführen, um das vorhandene Vermögen „anzureichern“ bis zu einer Höhe, die die Befriedigung aller Ansprüche aus § 25 Abs. 2 InsO erlaube. Sei kein Vermögen vorhanden, sei die Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO gegenstandslos. Hoch umstritten sei – vorliegend aber belanglos – ob der vorläufige Verwalter nur auf „Geldvermögen“ (Bargeld, Kontoguthaben) zurückgreifen könne oder ob er auch anderes sichergestelltes Vermögen zu verwerten befugt sei (Rn. 13 des Beschlusses).
6. Als conclusio folgert das AG Hannover, die Gläubiger aus § 25 Abs. 2 InsO seien weder Massegläubiger des späteren Verfahrens noch (als Insolvenzgläubiger) Berechtigte aus einer Sondermasse des unter § 25 Abs. 2 InsO subsumierten Vermögens.
Die §§ 54, 55 Abs. 2 InsO seien nicht anzuwenden, denn die Subsumtion von Gläubigerforderungen unter diese Vorschriften setzten voraus, dass sie „in ein- und demselben Verfahren“ entstanden seien, was hier gerade nicht der Fall sei. Es handle sich vielmehr um Insolvenzforderungen. Das AG Hannover leitet dieses Ergebnis aus dem Umstand ab, dass Insolvenzeröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren eine Einheit bildeten (Bezugnahme auf BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZR 168/07, zur KO, und BGH, Beschl. v. 20.09.2007 - IX ZB 239/06, jeweils bezüglich der Verwaltervergütung). An der Verfahrenseinheit fehle es hier: Für die Masseverbindlichkeiten des § 55 Abs. 2 InsO gelte dasselbe.
7. § 25 Abs. 2 InsO führe auch nicht zur Bildung einer Sondermasse. Dem Gedanken der Verbindlichkeiten aus § 25 Abs. 2 InsO als „Quasimasseverbindlichkeiten“ in der Literatur erteilt das AG Hannover eine Absage. Aus dem Wortlaut der Normen der Insolvenzordnung ergebe sich das nicht, ebenso nicht aus den Gesetzesmaterialien. Es fehle dort an Hinweisen, die die Verfahrenseinheit bei steckengebliebenen Verfahren in Frage stellten. Die Gläubiger des § 25 Abs. 2 InsO seien im Gegenteil Insolvenzgläubiger als „Altgläubiger“ aus dem Blick des Zweitverfahrens. Sie als gewöhnliche Insolvenzgläubiger bevorzugt zu behandeln, sei mit der Systematik der Insolvenzordnung unvereinbar. Bei anderer Betrachtung würde man diesen Gläubigern eine systemwidrige Vorwegbefriedigung ermöglichen, ein Verstoß gegen den Grundsatz des § 1 Abs. 1 InsO („Gleichbehandlung“ der Gläubiger).
§ 34 Abs. 3 Satz 3 InsO führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Danach werden durch oder gegen den Insolvenzverwalter erfolgte Rechtshandlungen durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Dies gelte auch für Rechtshandlungen im vorläufigen Insolvenzverfahren, unabhängig davon, ob der vorläufige Insolvenzverwalter ein „starker“ oder nur „halbstarker“ vorläufiger Verwalter war. Daraus folge aber nicht, dass diese wirksam bleibenden Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten – in Abweichung vom Wortlaut des § 55 Abs. 2 InsO – werden sollten. Dies sei auch dann nicht der Fall, wenn man nach verbreiteter Meinung annehme, § 34 Abs. 3 Satz 3 InsO verfolge eine geordnete Abwicklung i.S.d. § 25 Abs. 2 InsO, denn auch nach dieser Meinung gelte das nur, wenn die Verbindlichkeiten bei rechtskräftiger Eröffnungsentscheidung Masseverbindlichkeiten geworden wären. Diese Meinung vertrete somit keine Abweichung von dem Grundsatz der Verfahrenseinheit.
8. Dieses Ergebnis lasse sich auch nicht durch Verfahrensverbindung zwischen dem steckengebliebenen Verfahren und dem zur Eröffnung führenden Verfahren erreichen. Zwar sei eine Verfahrensverbindung grundsätzlich nach den § 4 InsO, § 147 ZPO möglich, um eine gemeinsame Verfahrenseröffnung zu ermöglichen. Bei Antragsrücknahme (§ 13 Abs. 2 InsO) ist aber das Verfahren als Folge der § 4 InsO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht anhängig geworden; mit anderen Worten gibt es keine Verfahren mehr, die verbunden werden können. Ohne Belang ist, dass das vorausgehende (erste) Verfahren im Hinblick auf § 25 Abs. 2 InsO noch nicht vollständig abgeschlossen sei. Die Verfahrensverbindung habe die Aufgabe der „gemeinsamen Entscheidung in der Hauptsache“, ein Nebenverfahren wie hier generiere keine hinreichende „sachliche Rechtfertigung einer Verbindung“ (Rn. 25 des Beschlusses).


C.
Kontext der Entscheidung
I. Verfahrensrechtlicher Ausgangspunkt ist die Rücknahme des Insolvenzantrags. Das Verfahren ist dann, wie das AG Hannover zutreffend ausführt, nicht mehr anhängig. Damit sind mehrere Folgen verbunden.
II. Erste Folge ist die Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen des § 21 InsO, denn deren Aufgabe ist die Verhinderung einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Schutz vor dem Zugriff durch Schuldner und Gläubiger auf das Vermögen in der Zwischenzeit bis zur Eröffnung. Damit wird das Verfahrensziel des § 1 Satz 1 InsO unterstützt (vgl. Schildt in: MünchKomm InsO, 5. Aufl. 2025, § 21 Rn. 1). Die Rücknahme des Insolvenzantrags ist daher zwingender Grund für die vollständige Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen des § 21 InsO (vgl. Schildt in: MünchKomm InsO, § 25 Rn. 11), denn es gibt keinen Sicherungszweck mehr.
III. 1. Ist der vorläufige Verwalter nicht mindestens „Zustimmungsverwalter“ mit der weiteren Befugnis (wie im Fall des AG Hannover), u.a. Forderungen und Gelder des Schuldners einzuziehen und zu Sicherungszwecken auf Sonderkonten zu separieren (vgl. die §§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 und 22 Abs. 2 InsO), ist er also nur „schwacher“ vorläufiger Verwalter, ist für die Anwendung des § 25 Abs. 2 InsO kein Raum, da es in diesem Fall kein vom vorläufigen Verwalter gesichertes Vermögen geben kann.
2. Auch seine Vergütung ist in diesem Fall nicht gesichert; zwar kann das Gericht auch hier die Vergütung nach § 26a InsO festsetzen, geschuldet wird sie vom Schuldner, aber § 54 Nr. 2 InsO ist nicht anzuwenden, da kein Verfahren eröffnet wurde. Im Folgeverfahren stellt die Forderung des vorläufigen Insolvenzverwalters des ersten Verfahrens nur eine Insolvenzforderung dar (BGH, Beschl. v. 09.10.2008 - IX ZR 168/07 Rn. 11 - NZI 2009, 53, zur KO bezüglich der Sequestervergütung; so schon BGH v. 27.09.1972 - IV ZR 159/71 - NJW 1973, 51 und BGH, Urt. v. 07.12.1989 - IX ZR 228/89 - NJW 1990, 1240; vgl. Erdmann in: BeckOK InsO, 42. Ed. 01.02.2026, § 54 Rn. 44).
IV. 1. Entsteht aber gesichertes Vermögen bei einem „starken“ oder einem „Zustimmungsverwalter“ mit den Befugnissen wie hier, ist § 25 Abs. 2 InsO anwendbar, und die Sicherungsmaßnahmen bleiben im Umfang der Erfüllung der sich aus § 25 Abs. 2 InsO ergebenden Schulden aufrechterhalten.
2. Die Alternative dazu, dem vorläufigen Verwalter durch erneute Beschlussfassung über eine Nachtragsermächtigung die „Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in dem für die Abwicklungstätigkeit nach § 25 Abs. 2 InsO erforderlichen Umfang zu verleihen“, wenn man die Auffassung vertritt, mit der Antragsrücknahme fielen ex lege aufgrund des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO die Sicherungsmaßnahmen vollständig weg (vgl. Rn. 10 des Beschlusses), erscheint nicht überzeugend. Zum einen fordert § 269 Abs. 4 ZPO einen jedenfalls deklaratorischen Beschluss. Zum anderen unterscheiden sich die Maßnahmen nach § 21 InsO von dem in § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO angesprochenen Urteil (und vergleichbaren Entscheidungen, vgl. Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, § 269 Rn. 13 ff., 17) durch die Wirkungen gegenüber Dritten (vgl. die §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 InsO über die öffentliche Bekanntmachung). Auf die Wirkungen der Verfügungsbeschränkungen nach den §§ 24 Abs. 1, 81, 82 InsO darf hingewiesen werden. Daher ist ein konstitutiver Beschluss über die Beendigung bzw. das weitere Schicksal der Verfügungsbeschränkungen sowie der durch den vorläufigen Verwalter gesicherten Vermögenswerte erforderlich.
Zu der Frage der konstitutiven oder deklaratorischen Wirkung eines Beschlusses zur Aufhebung von Vollstreckungswirkungen (das Insolvenzverfahren hat (auch) die Funktion von „Gesamtvollstreckung“), hier von damit vergleichbaren Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO, besteht eine gewisse Parallele zu Strukturen des Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsrechts nach dem ZVG. Die Beschlagnahme nach § 20 ZVG hat die Aufgabe, die Ziele des jeweiligen Verfahrens nach dem ZVG zu sichern, wie auch die Sicherungsmaßnahmen nach § 21 InsO das Verfahrensziel des später eröffneten Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO, vgl.o.) sichern. Zum Zwangsverwaltungsverfahren hat der BGH entschieden, dass auch bei Antragsrücknahme das Verfahren erst mit konstitutivem Gerichtsbeschluss endet, eine Entscheidung, die auch für das Zwangsversteigerungsverfahren gilt (BGH, Beschl. v. 10.07.2008 - V ZB 130/07 Ls. und Rn. 10, 11; für die entsprechende Wirkung für die Zwangsversteigerung vgl. Stöber/Nicht, ZVG, 24. Aufl. 2026, § 29 Rn. 8 und Depré/Popp, ZVG, 3. Aufl. 2024, § 29 Rn. 6). Die uneingeschränkte Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO passt insoweit nicht auf die vorstehend parallel betrachteten Verfahren der „Gesamtvollstreckung“ sowie der „Individualvollstreckung“.
V. 1. Im Fokus der Entscheidung steht die etwas „harmlos“ daherkommende Norm des § 25 Abs. 2 Satz 1 InsO, die bestimmt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter i.S.d. § 22 Abs. 1 InsO (der „starke“ vorläufige Verwalter) „vor der Aufhebung seiner Bestellung“ von ihm begründete Verbindlichkeiten sowie die Verfahrenskosten aus den durch seine Verwaltung erlangten Vermögenswerten befriedigen muss. Die analoge Anwendung auf den vorläufigen Verwalter, „der […] mit Befugnissen ausgestattet worden ist, die ihn zur Begründung von (späteren Masse-)Verbindlichkeiten oder zur unmittelbaren Sicherung und Verwaltung von bestimmten Vermögensgegenständen ermächtigen“ (Rn. 9 des Beschlusses), wie im vorliegenden Fall, führt zu einer weiteren Komplikation.
2. Besteht also nach Maßgabe der nach § 21 InsO verliehenen Befugnisse bei Antragsrücknahme gesichertes („separiertes“) Vermögen, kann dieses zur Befriedigung der in der vorläufigen Verwaltung entstandenen Kosten und weiteren Verbindlichkeiten verwendet werden. Ist die verfügbare Masse nicht ausreichend, ist die Verteilung entsprechend § 209 Abs. 1 Nr. 1, 3 InsO vorzunehmen (so im Ergebnis Schildt in: MünchKomm InsO, § 25 Rn. 26 a.E.).
3. Dies gilt aber nur dann, wenn kein Folgeverfahren vor dem Abschluss der Verteilung nach § 25 Abs. 2 InsO eröffnet wird. Wird wie hier ein weiteres Insolvenzverfahren aufgrund anderweitigen Gläubiger- oder Schuldnerantrags vorher eröffnet, werden die „gesicherten“ Vermögenswerte Teil der nunmehr entstandenen (einheitlichen) Insolvenzmasse.
Bei beiden Konstellationen bleibt es aber dabei, dass damit aus dem Blick des AG Hannover die unter § 25 Abs. 2 InsO subsumierten Forderungen weder Masseverbindlichkeiten nach § 54 InsO (Kosten des Verfahrens) noch nach § 55 Abs. 2 InsO werden, sondern Insolvenzforderungen nach § 38 InsO.


D.
Auswirkungen für die Praxis
I. 1. Der Grundsatz des „einheitlichen Insolvenzverfahrens“ führt bei Antragsrücknahme eines ersten Gläubigerinsolvenzantrags dazu, dass bei der üblichen Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 Halbsatz 2 InsO in der Hand des vorläufigen Verwalters dadurch entstandene Vermögenswerte nach § 25 Abs. 2 InsO der Befriedigung der in dem Zeitraum seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter entstandenen Kosten und Gläubigerforderungen dienen. Umstritten bleibt, ob nur Kontoguthaben (und die selteneren Fälle von Bargeld) unter § 25 Abs. 2 InsO fallen oder auch sonstige vom vorläufigen Verwalter erlangtes Vermögen, das (noch) gesondert zu verwerten ist, bevor Leistungen an die Berechtigten aus § 25 Abs. 2 InsO erfolgen können (vgl. Rn. 12 des Beschlusses zu Literatur dazu). Im vorliegenden Rahmen kann diese Thematik, die auch abhängig von den „erlangten“ Vermögenswerten des vorläufigen Verwalters sein dürfte, nicht vertieft behandelt werden. Insbesondere die vom starken vorläufigen Verwalter erhaltenen Vermögensgegenstände dürften hier eine wesentliche Rolle spielen, da die Befugnisse des „halbstarken“ Verwalters (wie das AG Hannover sich ausdrückt, vgl. Rn. 10 des Beschlusses) hinter denen des „starken“ Verwalters zurückbleiben und die dortigen Vermögenswerte im Wesentlichen auf Barmittel (insbesondere Kontoguthaben) beschränkt sein dürften.
2. Verbleibende Überschüsse aus den Vermögenswerten nach Befriedigung der Kosten und Verbindlichkeiten aus § 25 Abs. 2 InsO stehen dem Schuldner zu. Besteht aber eine Unterdeckung, werden die vorhandenen Werte analog § 209 Abs. 1 InsO verteilt, verbliebene Verbindlichkeiten (u.a. die Vergütung des vorläufigen Verwalters, § 26a InsO) sind vom Schuldner auszugleichen.
II. 1. Wird ein Folgeverfahren vor Verteilung eröffnet, sind die unter § 25 Abs. 2 InsO subsumierten Verbindlichkeiten und Kosten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO. Insoweit tritt dieselbe Folge ein wie bei Antragsrücknahme in einem vorläufigen Insolvenzverfahren, bei dem wie verbreitet ein „schwacher“ vorläufiger Verwalter eingesetzt wurde. Die Vermögenswerte aus dem ersten Verfahren fallen dem Insolvenzverwalter zu, ohne Bildung einer Sondermasse für die Berechtigten aus § 25 Abs. 2 InsO. Sie sind Teil der Insolvenzmasse nach den §§ 35 , 36, 37 InsO.
2. Bei Verfahrenseröffnung nach Abschluss der Verteilung nach § 25 Abs. 2 InsO können die dazu führenden Rechtshandlungen im eröffneten Folgeverfahren unter den Voraussetzungen der §§ 129 ff. InsO angefochten werden.
3. Tritt Masseunzulänglichkeit ein, sind die „Altgläubiger“ des ersten Verfahrens nicht unter § 209 InsO subsumiert, da ihre Forderungen nur Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO sind. Nach Befriedigung der Masseverbindlichkeiten spricht allerdings viel dafür, die Gläubiger, die im ersten Verfahren aus den Vermögenswerten nach § 25 Abs. 2 InsO befriedigt worden wären, im zweiten Verfahren in Heranziehung der Strukturen des § 209 InsO in der dortigen Rangfolge bis zur Höhe des Wertes der im ersten Verfahren gesicherten Vermögenswerte zu befriedigen.
III. 1. Entscheidungen des Insolvenzgerichts wie hier sind infolge des § 6 InsO unanfechtbar (so auch das AG Hannover, Rn. 26 d. Beschl., Hinweis auf BGH, Beschl. v. 26.10.2006 - IX ZB 163/05).
2. Den Beteiligten bleibt die Anhörungsrüge nach § 4 InsO, § 321a ZPO, die von § 6 InsO nicht ausgeschlossen wird, da die Rüge den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) schützt. Daher ist auch, wie vorliegend geschehen, der vorläufige Insolvenzverwalter vor Beschlussfassung nach § 25 InsO angehört worden (Rn. 26).



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