Ein Vereinsmitglied hat ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung der E-Mail-Adressen der anderen Vereinsmitglieder, wenn es mit diesen im Vorfeld einer Mitgliederversammlung Kontakt aufnehmen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen.
- A.
Problemstellung
Wie kann ein Vereinsmitglied im Vorfeld einer Mitgliederversammlung mit den übrigen Vereinsmitgliedern kommunizieren, und darf die Vereinsleitung diese Kommunikation unter Hinweis auf die DSGVO oder aus sonstigen Gründen beschränken?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beklagte ist ein eingetragener Sportverein. Im April 2018 wurden Grundstücke des Vereins verkauft, da dieser Verkauf nach Darstellung des Vereinspräsidiums von existenzieller Bedeutung für den Verein war. Die Mitgliederversammlung im September 2021 sollte hierzu ihre Zustimmung erteilen. Die Stimmabgabe hierzu konnte vorab schriftlich oder im Rahmen einer virtuellen Mitgliederversammlung (aufgrund der Corona-Krise) erfolgen.
Das Vereinspräsidium sprach sich für die Zustimmung aus. Eine Initiative von Vereinsmitgliedern vertrat eine abweichende Auffassung und wandte sich mit ihren Argumenten an das Präsidium. Der Kläger gehört dieser Initiative an. Im Vorfeld der Mitgliederversammlung verlangte er von der Beklagten die Herausgabe der E-Mail-Adressen der Vereinsmitglieder, um diese unmittelbar kontaktieren zu können. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf die DSGVO sowie auf eine vereinsinterne Praxis, wonach den Mitgliedern bei Eintritt zugesagt werde, dass ihre E-Mail-Adressen ausschließlich zur Mitgliederverwaltung verwendet würden.
Der Einladung zur Mitgliederversammlung waren sowohl eine Informationsbroschüre des Präsidiums als auch das ursprüngliche Schreiben der Initiative beigefügt. Von den 2.784 stimmberechtigten Mitgliedern nahmen 548 an der schriftlichen Abstimmung teil, und 17 Mitglieder beteiligten sich an der virtuellen Mitgliederversammlung. Die erforderliche Mehrheit für die Zustimmungsbeschlüsse wurde erreicht.
Der Kläger erhob gegen die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse Klage beim LG München I. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf seine Berufung gab das OLG München dem Hauptantrag statt. Mit der Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Der BGH hat die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigt.
Er stellte klar, dass einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen Vereinsmitglieder zusteht, sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Das Vereinsmitglied darf selbst entscheiden, auf welchem Weg und in welcher Weise es mit den übrigen Mitgliedern kommuniziert. Datenschutzrechtliche Regelungen stehen diesem Anspruch nicht entgegen. Da die Verweigerung der Herausgabe der E-Mail-Adressen einen relevanten formellen Beschlussmangel darstellte, führte dies zur Nichtigkeit der angegriffenen Beschlüsse.
- C.
Kontext der Entscheidung
Im Zentrum der Entscheidung steht die Frage nach dem Umfang der Mitgliedschaftsrechte eines Vereinsmitglieds, insbesondere in Form eines Auskunftsrechts gegenüber dem Verein. Insbesondere geht es um seine Rechte im Vorfeld einer Mitgliederversammlung und darum, wie das Mitglied diese Rechte effektiv bei der Willensbildung einsetzen kann. Konkret geht es um die Art und Weise, wie das Vereinsmitglied vorab mit den übrigen Vereinsmitgliedern kommunizieren kann und ob die Vereinsleitung diese Kommunikation einschränken darf.
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach ein Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts einen Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder hat, sofern hierfür ein berechtigtes Interesse besteht. Ob ein solches vorliegt, ist stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei Mitgliederversammlungen, in denen relevante Beschlüsse gefasst werden, ist dies regelmäßig zu bejahen. Der BGH betont, dass das auskunftsberechtigte Mitglied selbst entscheidet, auf welche Art und Weise es die übrigen Mitglieder ansprechen wird. Es darf daher nicht auf Kommunikationsformen über den Vorstand, einen Treuhänder, Vereinsmedien oder vereinsinterne Plattformen verwiesen werden.
Der BGH stellt zudem fest, dass datenschutzrechtliche Vorschriften (wie z.B. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DSGVO) der Übermittlung nicht entgegenstehen. Alle Vereinsmitglieder werden durch ihren Beitritt Teil einer gewollten Rechtsgemeinschaft und müssen deshalb hinnehmen, von anderen Mitgliedern in relevanten vereinsbezogenen Angelegenheiten kontaktiert zu werden. Weder der Verein noch einzelne Mitglieder können den Anspruch durch Satzungsregelungen oder individuelle Zusagen wirksam ausschließen.
Die Verletzung der Rechte eines Vereinsmitglieds im Vorfeld einer Mitgliederversammlung hat erhebliche Auswirkungen auf die in der darauffolgenden Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Die Verletzung der Rechte führt zu einem relevanten formellen Beschlussmangel und somit zur Nichtigkeit der betroffenen Beschlüsse.
- D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung stärkt die Rechte der Vereinsmitglieder im Vorfeld einer Willensbildung in der Mitgliederversammlung. Werden diese Rechte durch die Vereinsleitung verletzt, kann das Vereinsmitglied im Wege der allgemeinen Feststellungsklage die Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse feststellen lassen.
Ein Vereinsmitglied kann im Vorfeld einer Mitgliederversammlung nur dann effektiv mit den übrigen Vereinsmitgliedern kommunizieren, wenn ihm deren Kontaktdaten zur Verfügung stehen. Liegt bei dem betroffenen Mitglied ein berechtigtes Interesse vor, darf es allein entscheiden, auf welche Art und Weise es mit den übrigen Mitgliedern kommuniziert. Die Vereinsleitung kann diesen Anspruch nicht unter Hinweis auf die DSGVO oder aus sonstigen Gründen beschränken. Das Auskunftsrecht kann weder intern in der Satzung des Vereins noch einzelvertraglich durch eine Vereinbarung mit Mitgliedern ausgeschlossen werden.
Diese Entscheidung ist eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung des BGH. So hat der BGH im Jahr 2023 in Bezug auf eine Publikumspersonengesellschaft entschieden, dass ein Gesellschafter einen Anspruch auf Auskunft über die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter zur Unterbreitung von Kaufangeboten für deren Anteile hat (BGH, Beschl. v. 24.10.2023 - II ZB 3/23 Rn. 11 f.). Im Januar 2025 wurde bestätigt, dass die Ausübung des berechtigten Interesses weder eine unzulässige Rechtsausübung noch einen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt. Ebenso wurde festgestellt, dass die Regelungen der DSGVO einem solchen Auskunftsbegehren nicht entgegenstehen (BGH, Beschl. v. 22.01.2025 - II ZB 18/23 Rn. 10, 17, 21).
Der Verein und die Vereinsleitung müssen selbstverständlich nicht jeder Auskunft nachkommen. Das Vereinsmitglied benötigt hierfür ein berechtigtes Interesse (vgl. Rn. 13). Bei einem Verkauf wesentlicher Vermögenswerte, wie etwa der Grundstücke eines eingetragenen Vereins, wird das berechtigte Interesse regelmäßig zu bejahen sein. Ähnliches gilt für andere wichtige Beschlüsse in der Mitgliederversammlung. Liegt das berechtigte Interesse vor, kann die Ausübung der satzungsmäßigen Rechte „nur durch die Herausgabe der E-Mail-Adressen gewährleistet werden“ (vgl. Rn. 27).
Aus anwaltlicher Sicht kann darauf hingewiesen werden, dass eine proaktive Kommunikation und die Einbeziehung der Kritiker häufig erfolgversprechender sind als der hier eingeschlagene Weg des Vereins. Bezieht man das Datum des notariellen Kaufvertrags aus dem Jahr 2018 ein, wird deutlich, dass hier seit inzwischen acht Jahren gestritten wird. Aufgrund dieser Entscheidung ist sogar zu erwarten, dass weitere Klagen, insbesondere auf Schadensersatz oder wegen Organhaftung, folgen könnten.