Kindesunterhalt bei umfangreicher Mitbetreuung des barunterhaltspflichtigen ElternteilsLeitsätze 1. Die Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ist dahin gehend zu verstehen, dass sie den Elternteil, bei dem das Schwergewicht der Versorgung und Erziehung des Kindes liegt, auch bei einer erheblichen Mitbetreuung des anderen Elternteils von der Barunterhaltspflicht entlastet (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.08.2025 - 5 UF 86/24). 2. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil bemisst sich auch bei einer Mitbetreuung von bis zu etwa 45% in der Regel allein nach dessen Einkommen, wobei die Mitbetreuung durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen ist. 3. Bei der Herabgruppierung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45% der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt (Anschluss an OLG Braunschweig, Beschl. v. 07.04.2025 - 1 UF 136/24). 4. Für die Ermittlung des im Rahmen der Bemessung des Barunterhaltsanspruchs des Kindes zu berücksichtigenden Umfangs der Mitbetreuung ist auf die Anzahl der Übernachtungen bei dem barunterhaltspflichtigen Elternteil außerhalb der Ferienzeiten abzustellen. 5. Bei Fehlen anderweitiger Anhaltspunkte kann eine Herabgruppierung bei einer Mitbetreuung im Umfang von vier von vierzehn Übernachtungen um zwei, bei fünf von vierzehn Übernachtungen um drei und bei sechs von vierzehn Übernachtungen um vier Einkommensgruppen angemessen sein. - A.
Problemstellung Seit nunmehr 20 Jahren tun sich die Gerichte schwer damit, eine erweiterte Betreuung, etwa von 5 zu 9 Tagen innerhalb von 14 Tagen adäquat durch entsprechende Reduzierung des Tabellenunterhalts zu honorieren. Dies stützen sie auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der betreuende Elternteil seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Betreuung des Kindes erfüllt. Daraus soll sich zwingend ergeben, dass der andere Elternteil Barunterhalt zu leisten hat. Weshalb diese Vorschrift nicht auch eine Unterhaltsquote nach Betreuungsanteil und Einkommen der Eltern ermöglichen soll, wie es inzwischen von Literatur und Politik empfohlen wird, erschließt sich nicht. Daher ist nun in zwei Fällen die Revision zum BGH zugelassen worden und es bleibt abzuwarten, ob der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abrückt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Zu entscheiden war der Kindesunterhalt bei Betreuungsanteilen inklusive der Ferienzeit von 41% und 45%. Das Amtsgericht hatte in beiden Fällen den Mindestunterhalt festgelegt, den das OLG Braunschweig unter Berufung auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB und den Beschluss des BGH vom 05.11.2014 (XII ZB 599/13 Rn. 20) bestätigt hat. Denn die Deckung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes korrespondiere nur in den seltensten Fällen mit dem zeitlichen Umfang des Betreuungsanteils. Regelmäßig bleibe ein wesentlicher Teil der Ausgaben beim überwiegend betreuenden Elternteil. Außerdem sei zu beachten, dass das Bundesjustizministerium in seinem Eckpunktepapier vom 25.08.2023 zum Ergebnis gekommen sei, dass sich die erweiterte Betreuung nur zu ungefähr 45% bei den regelbedarfsrelevanten Ausgaben für ein Kind nach § 6 Regelbedarfsverordnung auswirke. Die übrigen Ausgaben fielen entweder bei beiden elterlichen Haushalten an, ohne dass bei einem Elternteil hierdurch eine Entlastung eintrete, etwa bei den Wohnkosten, oder sie blieben in der Verantwortung des hauptbetreuenden Elternteils, etwa bei Vereinsbeiträgen und nur einmal benötigten Anschaffungen wie Schulranzen, Schulbedarf, Schuhe, Jacken, weitere Oberbekleidung etc. Hinzu komme, dass nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens beim hauptbetreuenden Elternteil liege, was die Beschaffung von Kleidung und Schulmaterialien für das Kind, die Finanzierung der Mitgliedschaften an Sportvereinen und die Teilnahme am Musikunterricht umfasse. Bei Uneinigkeit der Eltern berge eine quotale Haftung für den Barunterhalt die Gefahr einer übermäßigen finanziellen Belastung des hauptbetreuenden Elternteils, etwa bei der angemessenen Befriedigung kostenintensiver Bedürfnisse. Daher sei die gesetzliche Verantwortungszuweisung nach § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB von erheblicher Bedeutung für das Kindeswohl. Sie diene der Klarheit und der Streitvermeidung und dürfe daher durch den Quotenunterhalt nicht konterkariert werden. Es sei aber sachgerecht, den Betreuungsanteil im Wege einer pauschalierten Schätzung zu ermitteln. Bei einem Betreuungsumfang von 4 von 14 Nächten entsprechend 28,57% ergebe sich eine Bedarfsdeckung von 12,85% (85% mal 0,2857), bei einer mit Betreuung im Umfang von 5 von 14 Nächten entsprechend 35,71% liege die Bedarfsdeckung bei etwa 16% und bei einem Betreuungsumfang von 6 von 14 Nächten, entsprechend 42,86% eine Bedarfsdeckung von 19,28%. Daraus folge eine gestaffelte Herabgruppierung von 2 bis 5 Einkommensgruppen, ausgehend von einer jeweils 5%igen Erhöhung des Unterhalts bis zur 5. Gruppe. Eine Herabgruppierung sei auch unterhalb des Mindestunterhalts zulässig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache werde die Revision zugelassen, um zu klären, bei welchem Betreuungsanteil eine Unterhaltsreduzierung beginne und wie sie konkret zu berechnen sei.
- C.
Kontext der Entscheidung Einen ähnlich gelagerten Fall hatte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 27.08.2025 (5 UF 86/24) zu entscheiden. Es vertrat ebenfalls die Auffassung, ein erweiterter Umgang rechtfertige keine Abweichung von dem Grundsatz, dass bei hauptsächlicher Betreuung der Kinder durch einen Elternteil der andere den vollen Barunterhalt zu leisten habe. Eine Entlastung könne allenfalls durch eine Herabgruppierung in der Düsseldorfer Tabelle erfolgen. Ab Randnummer 65 hat sich der Senat mit den Berechnungsmodellen zum Quotenunterhalt von Rubenauer/Dose und von Borth auseinandergesetzt, die im Unterhaltsberechnungsprogramm Gutdeutsch ausgewählt werden können sowie mit dem Diskussionsentwurf des Justizministeriums vom 09.12.2024. Da dort die Aufhebung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgesehen sei, spreche das für die bislang mehrheitlich vertretene Rechtsauffassung, dass diese Vorschrift derzeit einem Quotenunterhalt entgegenstehe. Allerdings seien seit der letzten höchstrichterlichen Entscheidung dieser Rechtsfrage inzwischen fast 11 Jahre vergangen und in Rechtsprechung und Literatur werde mit neuen Argumenten und Lösungsansätzen kontrovers diskutiert. Daher bestehe weiterer Klärungsbedarf, zumal die in der Literatur vertretenen Berechnungsmodelle gegenüber der Herabgruppierung mehrere 100 Euro pro Kind und Monat ausmachen könnten.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das Unterhaltsrecht ist in Bewegung und bietet der anwaltlichen Vertretung neue Spielräume beim Kindesunterhalt. Dabei gewinnt die Darstellung der konkreten Betreuung mehr an Bedeutung: Wer kauft mit dem Kind Kleidung und Schulbedarf ein, begleitet es bei Arztbesuchen und nimmt die Elternabende und Entwicklungsgespräche wahr? Wie gut funktioniert die elterliche Abstimmung in diesen Bereichen? Auch lohnt eine eigene Interpretation des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, die nach ihrem Wortlaut keineswegs die noch herrschende teleologische Auslegung stützt, die seit Jahrzehnten für das Primat des Residenzmodells herhalten musste. Auch § 1687 BGB kann seinem Wortlaut nach anders interpretiert werden, nämlich dahin, dass im asymmetrischen Wechselmodell jeweils der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, die Dinge des täglichen Lebens organisiert und entscheidet. Denn das führt dann zu einer merklichen Entlastung des anderen Elternteils, auch in finanzieller Hinsicht. Aber je zerstrittener die Eltern sind und je kleinlicher sie darauf achten, wer was anschafft und bezahlt, desto weniger kommt ein Quotenunterhalt in Betracht. Wenn sich Eltern gut abstimmen und im Interesse der Kinder gut kooperieren, werden sie eigene Lösungen finden.
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