Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Gegenstand des Rechtsstreits war das Verbot eines als rechtsextremistisch eingestuften Vereins „Hammerskins Deutschland“ einschließlich 13, als Teilorganisationen mitverbotener, regionaler Chapter durch das Bundesinnenministerium. Die „Hammerskins Deutschland“ richteten sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung und verfolgten einen den Strafgesetzen zuwiderlaufenden Zweck und eine solche Tätigkeit. Der Verbotsverfügung lag das Bild einer über mehrere Ebenen organisierten Vereinigung der weltweiten Hammerskin-Bewegung zugrunde, in der sich die einzelnen „Chapter“ lediglich als gebietliche Untergliederung einer deutschlandweiten Organisationsebene darstellten, die ihrerseits wiederum Teil einer europaweiten Struktur sei.
Gegen dieses Verbot haben zahlreiche Chapter und einzelne Mitglieder Klage erhoben und eingewandt, eine organisatorisch verfestigte bundesweite Vereinigung existiere nicht. Die einzelnen Chapter seien autonom und ohne Vermittlung einer Zwischenebene Teil der weltweiten „Hammerskin Nation“.
Nach der ständigen und mittlerweile recht ausdifferenzierten Rechtsprechung des BVerwG können sich bei einer Klage gegen ein Vereinsverbot aus der jeweiligen Berechtigung des Klägers sowohl im Bereich der Zulässigkeit wie auch der Begründetheit Besonderheiten ergeben. Die verbotene Vereinigung selbst kann ihr Verbot uneingeschränkt anfechten und sich dafür auf die durch das Grundgesetz geschützte Vereinigungsfreiheit berufen. Auch den durch die Verbotsverfügung in Anspruch genommenen, mitverbotenen Teilorganisationen – wie vorliegend den regionalen Chaptern – steht eine Anfechtung unter Berufung auf Art. 9 Abs. 1 GG offen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.2023 - 6 A 12/21 Rn. 113 m.w.N. - BVerwGE 180, 185). Hingegen können sich Mitglieder der verbotenen Vereinigung lediglich auf ihre von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit berufen (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1/19 Rn. 17 m.w.N. - BVerwGE 167, 293). Wer nicht Zugehöriger einer Vereinigung ist, kann durch das Verbot nicht in Art. 2 Abs. 1 GG betroffen sein. Ein Nichtmitglied („Dritter“) kann daher nicht auf Aufhebung der Verbotsverfügung oder Feststellung der Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit eines solchen Verbots klagen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2022 - 6 A 9/20 Rn. 22 m.w.N. - BVerwGE 176, 224).
Die gerichtliche Kontrolle des Verbots ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihrem Umfang an den inmitten stehenden subjektiven Rechten des jeweiligen Klägers zu orientierten (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1/19 Rn. 25 - BVerwGE 167, 293; BVerwG, Urt. v. 24.07.2024 - 6 A 5/22 Rn. 25). Dies führt für eine als Teilorganisation mitverbotene Untergliederung und für ein klagendes (Schein-)Mitglied zu einer Einschränkung des Prüfungsumfangs: Während die verbotene Vereinigung selbst eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle des Verbotsbescheids verlangen kann, wird eine Teilorganisation nach § 3 Abs. 3 Satz 1 VereinsG allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein von dessen Verbot erfasst, ohne selbst einen Verbotsgrund erfüllen zu müssen. Vor dem Hintergrund der hiernach eingeschränkten Berechtigung aus Art. 9 Abs. 1 GG kann eine vorgebliche Teilorganisation – neben der formellen Rechtswidrigkeit des Verbotsbescheids (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.07.2023 - 6 A 2/21 Rn. 20 ff. - NVwZ-RR 2024, 285; BVerwG, Urt. v. 07.07.2023 - 6 A 4/21 Rn. 28 ff. - BVerwGE 179, 284; BVerwG, Urt. v. 24.07.2024 - 6 A 5/22 Rn. 20 ff.) – grundsätzlich nur geltend machen, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Verbotserlasses habe der verbotene Gesamtverein nicht (mehr) existiert, es habe an ihrer Eigenschaft als Teilorganisation dieses Hauptvereins gefehlt oder es sei – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – geboten gewesen, sie gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 VereinsG von dem Vereinsverbot auszunehmen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2023 - 6 A 12/21 Rn. 122 m.w.N. - BVerwGE 180, 185; BVerwG, Urt. v. 24.07.2024 - 6 A 5/22 Rn. 26). Auf die Klage eines Mitglieds als Einzelperson hin hat das Gericht infolge der aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG herrührenden Rechtsposition nur zu prüfen, ob diesem durch die Auflösung der Vereinigung zu Recht die Möglichkeit entzogen worden ist, sich als Angehöriger dieses Personenzusammenschlusses wie bisher zu betätigen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vereinigung mangels Erfüllung der in § 2 Abs. 1 VereinsG genannten Strukturmerkmale oder mangels Anwendbarkeit des Vereinsgesetzes nicht auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 VereinsG hätte verboten werden können; eine Prüfung der formellen und materiellen Verbotsvoraussetzungen findet in dieser Konstellation nicht statt (BVerwG, Urt. v. 29.01.2020 - 6 A 1/19 Rn. 25 - BVerwGE 167, 293; BVerwG, Urt. v. 19.09.2023 - 6 A 12/21 Rn. 119, 150 jeweils m.w.N.- BVerwGE 180, 185).
Auf dieser Grundlage war im Rahmen der Klagen der Chapter die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids zu prüfen und der Frage nachzugehen, ob die verbotene Vereinigung „Hammerskins Deutschland“ als verbotsfähige Vereinigung existierte, die Chapter Teilorganisationen dieses Hauptvereins waren und ob sie – insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – von dem Verbot hätten ausgenommen werden müssen. Für die Klagen der Chaptermitglieder beschränkte sich das gerichtliche Prüfprogramm darauf, ob die „Hammerskins Deutschland“ einen Verein i.S.d. § 2 Abs. 1 VereinsG bildeten. Damit standen die eigentlichen Verbotsgründe in den vorliegenden Verfahren nicht zur Prüfung.
Infolge der unterlassenen Anhörung vor Ergehen des Verbotsbescheids stand bei der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung des Bescheids zum wiederholten Male die Möglichkeit des Absehens von einer Anhörung auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG zur Prüfung. Auch hier greift das BVerwG auf seine bereits etablierte vereinsrechtliche Rechtsprechung zurück. Wenn – wie in aller Regel – Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, aufgrund des mit der Anhörung verbundenen Ankündigungseffekts könnten Beweismittel oder Vermögenswerte beiseitegeschafft und dem behördlichen Zugriff entzogen werden, könne im Ermessenswege von einer Anhörung abgesehen werden. Nur in atypischen Fällen müsse die Begründung des Bescheids eine Abwägung aller für und gegen den Verzicht sprechenden Gesichtspunkte enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.07.2024 - 6 A 5/22 Rn. 22 m.w.N.).
Teilweise neu sind demgegenüber die ausführlichen Erwägungen des Gerichts zur Herstellung der Entscheidungsreife im vereinsrechtlichen Verfahren. Sie befassen sich mit spezifischen Fragestellungen, die sich aus der Beteiligung der Verfassungsschutzbehörden und deren Instrumentarium zur verdeckten Aufklärung für den verwertbaren Prozessstoff und den Grundsatz des fairen Verfahrens ergeben.
Zunächst nimmt das Gericht in den Blick, ob Schwärzungen in den vorgelegten Behördenakten stets zur Einleitung eines „In-camera“-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO führen. Unter Verweis auf § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO macht es deutlich, dass die Pflicht zur Vorlage von Behördenakten auf entscheidungsrelevante Umstände beschränkt ist. Schwärzungen, denen ersichtlich keine Verfahrensrelevanz zukommt, bieten daher keinen Anlass, ungeschwärzte Dokumente anzufordern. Ähnlich kann auch verfahren werden, soweit es um die ins Verfahren einzuführenden Asservate geht. Angesichts des Umfangs der bei den vereinsrechtlichen Ermittlungen anfallenden Beweismittel und insbesondere der auf IT-Geräten gesicherten Datenmengen, ist eine Vorselektion auf Relevantes unerlässlich. Dabei kommt – neben dem zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung verpflichteten Gericht – den Verfahrensbeteiligten und ihrem ggf. überlegenen Wissen um die tatsächlichen Umstände eine wichtige Rolle zu. Erforderlichenfalls könnten die Kläger selbst die bei der Beklagten vorhandenen Asservate sichten und ggf. auf eine weitere Beiziehung hinwirken (vgl. dazu bereits BVerwG, Urt. v. 26.01.2022 - 6 A 7/19 Rn. 52 - NVwZ 2023, 423).
Eine Absage erteilt das Urteil der klägerischen Forderung, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung spezifisch zum Parteiverbots- und Parteienfinanzierungsausschlussverfahren entwickelten Maßgaben zur Staatsfreiheit der Führungsebene und des Erkenntnismaterials auf das behördliche oder gerichtliche Vereinsverbotsverfahren zu übertragen. Es verweist insoweit auf die strukturellen Unterschiede beider Verfahren. Dies entbinde aber nicht davon, erforderlichenfalls Vorkehrungen gegen das Ausspähen der Prozessstrategie einer verbotenen Vereinigung zu treffen und entsprechende Zusagen der Beklagtenseite einzuholen. Auch sei das Beweismaterial in einem Vereinsverbotsverfahren insbesondere daraufhin zu würdigen, ob es der Vereinigung zugerechnet werden könne oder eine Heranziehung einzelner Erkenntnisse infolge einer Beteiligung staatlich gelenkter Akteure ausgeschlossen sei. Auch hier obliege es aber der Vereinigung und ihren Mitgliedern, konkrete Anhaltspunkte darzulegen, die ernsthafte Bedenken im Hinblick auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren oder eine Staatsbelastung des Erkenntnismaterials begründen könnten.
In der Sache vermochte sich das Gericht auf der Grundlage des vorliegenden Tatsachenmaterials nicht die Überzeugung zu bilden, dass der verbotene Personenzusammenschluss die in der Rechtsprechung herausgearbeiteten Merkmale eines Vereins nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle und eine deutschlandweite „Dachorganisation“ der regionalen Hammerskin-Chapter darstelle. Zwar gebe es mit dem „National Officers Meeting“ und mit einer Chatgruppe der Chaptersekretäre ein verstetigtes Format, das einem intensiven Meinungsaustausch und einer deutschlandweiten Koordinierung der Hammerskins diene. Eine darüberhinausgehende organisatorische Verfestigung einer Deutschlandebene, ein gemeinsames deutsches Regelwerk, Mitbestimmungsrechte der nationalen Ebene, finanzielle Verflechtungen oder eine existenzielle Abhängigkeit der regionalen Chapter von einer übergeordneten Zwischenebene ließen sich aber nicht feststellen. Vielmehr zeige sich eine Eigenständigkeit der regionalen Chapter bei ihrer Gründung, der Mitgliedergewinnung und bei internen Sanktionsmaßnahmen.