Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten und nicht verpachteten Grundstück durch einen Elternteil an minderjährige KinderLeitsätze 1. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. 2. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden - weder vermieteten noch verpachteten - Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 - BGHZ 161, 170). - A.
Problemstellung Der BGH hatte sich mit der bisher höchstrichterlich nicht entschiedenen Grundsatzfrage zu befassen, ob der unentgeltliche Erwerb anteiligen Miteigentums an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch minderjährige Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d § 107 BGB ist. Die Eltern, der Eigentümer und dessen Ehefrau, hatten gemeinsam die beiden minderjährigen Kinder beim Abschluss des Schenkungsvertrages und der Auflassung vertreten, sie haben sich an dem Grundstück ein lebenslanges Nießbrauchrecht bewilligen lassen. Das Amtsgericht – Grundbuchamt – hat mit seiner Zwischenverfügung die Eintragung der Rechtsänderung gemäß § 20 GBO u.a. davon abhängig gemacht, dass sie von einem Ergänzungspfleger für jedes Kind genehmigt wird (AG Schöneberg, Vfg. v. 02.01.2023 - 47 ZE-4907; Anm. zur Besprechungsentscheidung Staudinger/Yilmaz, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 2; Duden/Alabogaz, NZFam 2024, 786; Krause/Schwind, ZEV 2024, 478; Lorenz, FamRZ 2024, 1098; Bartels, FamRB 2024, 274; Bock, notar 2024, 357; von Borch, JM 2024, 293; vgl. i.E. zur Prüfungsreihenfolge der relevanten Rechtsfragen: Würdinger, JuS 2024, 974). Der BGH musste folgende Fragen erörtern: - •
Grundsätze der Ergänzungspflegschaft bei der Grundstücksübertragung an Minderjährige, - •
Anwendbarkeit der der seit dem 01.01.2023 geltenden Fassungen der §§ 184 und 109 Abs. 1 BGB in Übergangsfällen, - •
Erforderlichkeit einer Ergänzungspflegschaft, - •
die Vorteilhaftigkeit der Auflassung eines nicht vermieteten oder verpachteten Grundstücks, - •
die Berücksichtigung mittelbarer Folgen, z.B. hinsichtlich der Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft, - •
Vergleich und Beurteilung des Erwerbs einer Eigentumswohnung, - •
Vorteilhaftigkeit der Übertragung von Alleineigentum.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Beteiligte zu 1) hat zwei Kinder mit seiner Ehefrau. Er übertrug das Grundstück schenkweise jeweils zu hälftigem Miteigentum an die Kinder. Der Eigentümer und seine Ehefrau vertraten dabei die gemeinsamen minderjährigen Kinder, sie beantragten die Eintragung eines lebenslangen Nießbrauchrechts. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung die Eintragung der Rechtsänderung von der Genehmigung der Auflassung an die Beteiligten zu 3) und 4) durch einen für jedes Kind noch zu bestellenden Ergänzungspfleger abhängig gemacht. Das KG hat die Beschwerde mit im Wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen (KG, Beschl. v. 08.08.2023 - W 68/23): Das Grundbuchamt habe zu Recht die Genehmigung der Auflassung durch einen Ergänzungspfleger (§ 1809 Abs. 1 BGB) verlangt, weil die Beteiligten zu 1) und 2) gemäß § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. den §§ 1824 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 181 BGB von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen seien. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück sei für Minderjährige auch nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Vielmehr hafteten Bruchteilseigentümer gemäß § 748 BGB den anderen Teilhabern gegenüber nicht nur mit dem erworbenen Vermögensgegenstand, sondern auch mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen. Der Nachteil entfalle auch nicht deshalb, weil der den Beteiligten zu 1) und 2) vorbehaltene lebenslange Nießbrauch die Vereinbarung enthalte, dass der Nießbraucher die privaten Lasten in Bezug auf den Übertragungsgegenstand, insbesondere die außergewöhnlichen Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen habe. Denn dies entlaste die Minderjährigen nicht im Verhältnis zu ihren Gläubigern. Überdies ende die Entlastung im Innenverhältnis mit dem Ende des Nießbrauchs. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zu Unrecht zurückgewiesen, weil das in der Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufgeführte Eintragungshindernis nicht besteht (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO). Der Eigentumserwerb der Beteiligten zu 3) und 4) bedarf nicht der Genehmigung durch für die Beteiligten zu 3) und 4) noch zu bestellende Ergänzungspfleger. Der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts ist allerdings richtig. Nach § 20 GBO darf im Falle der Auflassung eines Grundstücks die Eintragung in das Grundbuch nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist. Im Vertretungsfall hat das Grundbuchamt auch die Vertretungsmacht zu prüfen. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 BGB sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Sorgeberechtigte der Beteiligten zu 3) und 4) zwar berechtigt, Willenserklärungen in deren Namen als ihre gesetzlichen Vertreter abzugeben. Da der Beteiligte zu 1) die Auflassung (§ 925 BGB) aber zugleich als Veräußerer im eigenen Namen und als Vertreter für die Beteiligten zu 3) und 4) als Erwerber erklärte, ist er nach § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1824 Abs. 2 BGB i.V.m. § 181 BGB (Insichgeschäft) grundsätzlich von der Vertretung ausgeschlossen. Für die Beteiligte zu 2) ergibt sich der grundsätzliche Vertretungsausschluss aus § 1629 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1824 Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach ein Elternteil ein minderjähriges Kind bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten einerseits und dem Kind andererseits nicht vertreten kann, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Die Wirksamkeit der Verfügung setzt deshalb grundsätzlich die Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger voraus (§ 1809 Abs. 1 BGB), die auch Gegenstand einer Zwischenverfügung i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO sein kann. Mit der Genehmigung würde die Auflassung rückwirkend (§ 184 Abs. 1 BGB) wirksam. Zutreffend legt das Beschwerdegericht seiner Beurteilung §§ 1824 und 1809 Abs. 1 BGB zugrunde, auch wenn diese Vorschriften erst am 01.01.2023 in Kraft getreten sind, während die Auflassung bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt wurde. Entsprechendes gilt für den Eingang des Eintragungsantrags. Da es nämlich an einer Übergangsvorschrift fehlt und es sich im Hinblick auf die noch ausstehende Eintragung nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt handelt, finden die neuen Vorschriften Anwendung. Das Beschwerdegericht verkennt nicht, dass der sich aus § 1824 BGB ergebende Vertretungsausschluss nicht eingreifen würde, wenn sich der Erwerb des Miteigentums an dem Grundstück des Beteiligten zu 1) für die Beteiligten zu 3) und 4) als lediglich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB darstellte. Diese Ausnahme ist zwar in § 1824 BGB nicht aufgeführt, entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des BGH zu der Vorgängernorm des § 1795 BGB a.F. Die weiteren Überlegungen des Beschwerdegerichts halten einer rechtlichen Überprüfung aber nicht stand. Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen ist lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB. Möchte ein Elternteil einen Miteigentumsanteil an einem ihm gehörenden Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen, muss die von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärte Auflassung nicht durch einen Ergänzungspfleger genehmigt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei der gebotenen isolierten Betrachtung der Auflassung grundsätzlich lediglich vorteilhaft (vgl. Senat, Beschl. v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 - BGHZ 161, 170, 175 ff. = MDR 2005, 323). Dieser Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem eine Mutter an ihre beiden minderjährigen Kinder einen jeweils hälftigen Miteigentumsanteil an einem ihr gehörenden Grundstück übertragen wollte. In den Gründen seiner Entscheidung ist der Senat auf den Erwerb eines Miteigentumsanteils nicht weiter eingegangen, sondern hat sich allgemein – ohne zwischen dem Erwerb eines Miteigentumsanteils und dem des Alleineigentums an einem Grundstück zu differenzieren – unter anderem mit der Frage befasst, ob der Umstand, dass der Grundstückseigentümer für die Erfüllung seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabeverpflichtungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich haftet, einen Nachteil i.S.v. § 107 BGB zu begründen vermag. Dies hat er unter Hinweis auf den Schutzzweck der Vorschrift verneint, weil die Tragung der laufenden öffentlichen Grundstückslasten nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringt und ihretwegen ein auf das Wohl des Minderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine Zustimmung zu einem Grundstückserwerb nicht verweigern würde. Anders ist es, wenn das Grundstück vermietet oder verpachtet ist. Der Erwerb eines solchen Grundstücks stellt sich für den Minderjährigen nicht als lediglich vorteilhaft dar, weil der Erwerb gemäß § 566 BGB (Mietvertrag), § 581 Abs. 2 BGB (Pachtvertrag) und § 593b BGB (Landpachtvertrag) zum Eintritt des Erwerbers in den Mietvertrag bzw. Pachtvertrag auf Vermieter- bzw. Verpächterseite führt. Die aus dem Eintritt in ein Miet- oder Pachtverhältnis resultierenden Pflichten sind ihrem Umfang nach nicht begrenzt. Ob die von ihnen ausgehenden Gefahren für das Vermögen des Minderjährigen im Hinblick auf die mit dem Grundstückserwerb verbundenen Vorteile hingenommen werden können, lässt sich deshalb nicht abstrakt beurteilen, sondern erfordert eine entsprechende einzelfallbezogene Prüfung durch den gesetzlichen Vertreter bzw. einen Ergänzungspfleger. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise dann, wenn der Minderjährige nicht das Alleineigentum, sondern lediglich einen Miteigentumsanteil an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück erwerben soll. Ebenso liegt es bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Hierdurch wird der Minderjährige Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Damit treffen ihn kraft Gesetzes persönliche Verpflichtungen, die ein ganz erhebliches Ausmaß annehmen können und der Annahme eines lediglich rechtlichen Vorteils i.S.v. § 107 BGB entgegenstehen. Dass zwischen der Übertragung des Alleineigentums an einem Grundstück und der Übertragung eines Miteigentumsanteils bei der Prüfung des § 107 BGB nicht zu differenzieren ist, entspricht auch der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Soweit die Übertragung eines Miteigentumsanteils ausdrücklich thematisiert wird, wird davon ausgegangen, dass (auch) der Erwerb eines Miteigentumsanteils lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es gelte nichts anderes als bei der Übertragung von Alleineigentum. Der Erwerber müsse aus seinem Vermögen, das er vor Abschluss des Vertrags besaß, nichts aufgeben und auch keine neuen Belastungen auf sich nehmen. Demgegenüber möchte das Beschwerdegericht den Erwerb eines Miteigentumsanteils in gleicher Weise wie den Erwerb einer Eigentumswohnung als nicht lediglich rechtlich vorteilhaft qualifizieren und verweist zur Begründung auf die Verpflichtungen, die mit dem Eintritt in eine Bruchteilsgemeinschaft verbunden sind (insb.: Lastentragung nach § 748 BGB). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück ebenso wie der Erwerb des Alleineigentums an einem solchen Grundstück lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.v. § 107 BGB ist. Richtig ist, dass zwischen dem Erwerb des Alleineigentums an einem Grundstück und dem Erwerb eines Miteigentumsanteils Unterschiede bestehen. Überträgt der Eigentümer sein Grundstück an zwei Erwerber zu Miteigentum, entsteht zwischen den Erwerbern kraft Gesetzes eine Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 BGB, aus der persönliche Verpflichtungen erwachsen können. So ist insbesondere nach § 748 BGB jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Diese Unterschiede rechtfertigen es jedoch nicht, die Übereignung eines Miteigentumsanteils an einen Minderjährigen anders als die Übertragung von Alleineigentum als rechtlich nachteilig anzusehen. Bei der Prüfung, ob der Eigentumserwerb für den Minderjährigen auch rechtlich nachteilig ist, ist grundsätzlich auf den Eigentumserwerb als solchen abzustellen; mittelbare Folgen müssen demgegenüber bei der Beurteilung außer Betracht bleiben. Soweit es um die in § 748 BGB angesprochenen Lasten geht, treffen diese den Minderjährigen zwar unmittelbar mit Erwerb des Eigentums. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung stellen sie jedoch keinen rechtlichen Nachteil i.S.v. § 107 BGB dar, auch wenn sie aus dem sonstigen Vermögen des Minderjährigen zu tragen sind. Ein Unterschied zwischen dem Erwerb des Alleineigentums und dem Erwerb eines Miteigentumsanteils besteht insoweit nicht. Aber auch die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung, die der Minderjährige bei dem Erwerb eines Miteigentumsanteils nach § 748 BGB zu tragen hat, rechtfertigen keine gegenüber dem Alleineigentum abweichende Beurteilung. Eine Verpflichtung des Minderjährigen nach § 748 BGB tritt nämlich nicht bereits mit dem Erwerb des Miteigentumsanteils ein. Der Schutz des Minderjährigen erfordert es vor diesem Hintergrund nicht, bereits den Erwerb des Miteigentumsanteils als solchen als rechtlich nachteilig i.S.v. § 107 BGB zu qualifizieren. Ganz anders stellt sich die Sachlage bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Minderjährigen dar. Ein solcher Erwerb ist im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Vermögens des Minderjährigen mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück oder des Alleineigentums nicht vergleichbar. Die Mitgliedschaft in einer GdWE ist mit erheblichen persönlichen Verpflichtungen verbunden, die bereits unmittelbar mit dem Eigentumserwerb eintreten. Denn als Mitglied der GdWE wäre der Minderjährige nicht nur verpflichtet, sich entsprechend seinem Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums zu beteiligen. Er hätte vielmehr anteilig auch die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen. Dafür werden in dem Wirtschaftsplan Vorschüsse festgelegt; die damit verbundene Zahlungspflicht trifft den Erwerber bereits unmittelbar mit dem Eigentumsübergang. Zudem müsste er sich an Wohngeldausfällen beteiligen. Hinzu kommt, dass bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise das Schutzbedürfnis des Minderjährigen bei dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück regelmäßig erheblich geringer ist als bei dem Erwerb einer Eigentumswohnung. Dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück wertungsmäßig mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung nicht gleichgestellt werden kann, lässt sich mittelbar auch der Regelung in § 1850 Nr. 4 BGB entnehmen. Nach dieser Vorschrift bedarf (nur) der unentgeltliche Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum der gerichtlichen Genehmigung. Da die Auflassung an die Beteiligten zu 3) und 4) lediglich rechtlich vorteilhaft ist, stellt sich die weitere Frage nicht, ob für die Beteiligten zu 3) und 4) jeweils ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist oder ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers für beide Kinder genügen würde. Der Senat hat die Entscheidung des Grundbuchsamts aufgehoben (§ 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 74 Abs. 5 FamFG), weil das Grundbuchamt den Vollzug der beantragten Grundbucheintragung aus den in Zwischenverfügung genannten Gründen nicht hätte verweigern dürfen. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischenverfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist.
- C.
Kontext der Entscheidung Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass der Vertretungsausschluss gemäß § 1824 BGB nicht anwendbar ist, wenn der Rechtserwerb für die Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Rn. 8 der Besprechungsentscheidung; zum Erwerb einer Eigentumswohnung BGH, Beschl. v. 30.09.2010 - V ZB 206/10 - BGHZ 187, 119 = MDR 2011, 25 Rn. 16 m. Anm. Lindner, jurisPR-BGHZivilR 5/2011 Anm. 2). Die streitige Frage, ob der Erwerb von Miteigentum an einer nicht vermieteten oder verpachteten Immobilie unter dem Aspekt der rechtlichen Vorteilhaftigkeit dem Erwerb von Alleineigentum an einer solchen Immobilie gleichsteht, hat der BGH in dem Sinne entschieden, dass ein Erwerb von Miteigentum gleichermaßen wie der Erwerb von Alleineigentum lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Rn. 9 f., 16 f. der Besprechungsentscheidung; vgl. ausf. Anm. Krause/Schwind, ZEV 2024, 470, 478; Staudinger/Yilmaz, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 2 unter C m.w.N.). Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass die Rechtsprechung des BGH zur Vorgängernorm des § 1795 BGB a.F. auf § 1824 BGB übertragbar ist (Rn. 7 f. der Besprechungsentscheidung m.w.N.; Herberger in: jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2024, Stand: 13.08.2024, § 1824 Rn. 3.1). Das Kammergericht hatte sich in seinem Beschluss vom 01.08.2023 (1 W 93/23 - ZEV 2024, 185 Rn. 10 ff.) und in seinem Beschuss vom 20.09.2022 (1 W 280/22 - FamRZ 2024, 612 Rn. 6) wie auch das OLG München in seinem Beschluss vom 18.12.2023 (34 Wx 311/23 e - ZEV 2024, 187) gegen die bisherige Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 - MDR 2005, 323) gewandt, dass der Erwerb eines Miteigentums an einem Grundstück nicht als rechtlich vorteilhaft in diesem Sinne zu werten ist, mit der Begründung, mit dem Eintritt in eine Bruchteilsgemeinschaft seien Verpflichtungen verbunden, wie beispielsweise die Lastentragung nach § 748 BGB (Rn. 12 der Besprechungsentscheidung). Der BGH kommt entgegen der Vorinstanz und der genannten Entscheidungen des Kammergerichts und des OLG München zu dem rechtlichen Ergebnis, dass zwischen Allein- und Miteigentum nicht zu differenzieren ist und dass sowohl der Erwerb von Mit- und Alleineigentum an einem nicht verpachteten oder nicht vermieteten Grundstück rechtlich vorteilhaft ist (Rn. 9, 13, 14 f. der Besprechungsentscheidung; vgl. i.E. Anm. Bartels, FamRB 2024, 274, 275; Anm. Krause/Schwind, ZEV 2024, 470, 478; Staudinger/Yilmaz, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 2 unter C m.w.N.). Der BGH bekräftigt seine bisherige Rechtsprechung, dass der Erwerb einer Eigentumswohnung im Hinblick auf mögliche Gefährdungen des Vermögens des Minderjährigen mit dem Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück oder des Alleineigentums nicht vergleichbar ist (Rn. 19 f. der Besprechungsentscheidung m.w.N.; zu den Unterschieden zwischen dem Erwerb von Grundtücken und Wohnungseigentum vgl. Anm. Bock, notar 2024, 356, 357 f.).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Mit seiner Entscheidung trägt der BGH insofern zur Rechtssicherheit bei, dass er den Streit darüber entscheidet, ob die schenkweise Übertragung eines Miteigentumsanteil an einem nicht verpachteten und nicht vermieteten Grundstück von den Eltern an gemeinsame Kinder vorteilhaft ist. Der BGH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der im Gegensatz zu einem derartigen Erwerb der Erwerb einer Eigentumswohnung oder der Erwerb einer verpachteten oder vermieteten Immobilie nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Als rechtlich vorteilhaft ist ein derartiger Erwerb dann vorteilhaft i.S.d. § 207 BGB, wenn das Grundstück mit einem Nießbrauch zugunsten der Eltern belastet ist, auch dann, wenn mit der Einräumung des Nießbrauchs auch die Übernahme der privaten Lasten durch die Erwerber vereinbart wird, so dass eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 - MDR 2005, 323; Anm. von Borch, jM 2024, 293, 296). Nicht geklärt durch die Entscheidung ist die Frage, ob die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch nur dann rechtlich vorteilhaft ist, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 25.11.2004 - V ZB 13/04 - FamRZ 2005, 359 = MDR 2005, 323; Müller in: Erman, BGB, 17. Aufl. 2023, § 107 Rn. 7; Anm. Bartels, FamRB 2024, 274, 275). Der BGH hat klargestellt, dass die neuen Regelungen durch die Anfang 2023 in Kraft getretenen Änderungen des Vormundschafts- und Betreuungsrechts im Hinblick auf die fehlenden Übergangsregelungen im Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts anzuwenden sind. Dier BGH hat die Frage offengelassen, ob für den Fall, dass die Übertragung die Genehmigung eines Ergänzungspflegers erfordert, die Bestellung eines Ergänzungspflegers für beide Kinder ausreichend ist, oder ob für jedes Kind ein Ergänzungspfleger bestellt werden muss. Der BGH verweist auf § 1813 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1775 Abs. 2 BGB; nach dieser Regelung soll für Geschwister allerdings nur ein Ergänzungspfleger bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Ergänzungspfleger für einzelne Geschwister zu bestellen (Rn. 24 der Besprechungsentscheidung). In den Fällen, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist, und mehrere minderjährige Geschwister an dem Rechtsgeschäft beteiligt sind, ist in der Praxis vorab zu klären, ob die Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreicht (Anm. Bock, notar 2024, 356, 358). Ein Negativattest des Familiengerichts kann eine erforderliche Genehmigung nicht ersetzen, ein derartiges Attest bindet weder Registergericht, Grundbuchamt, Prozessgericht noch Steuerbehörden (Anm. Bock, notar 2024, 356, 358, mit einem Mustertext eines Antrags auf Bestellung eines Ergänzungspflegers). Im Falle, dass ein Fall des Erwerbs eines Miteigentumsanteils oder das Alleineigentums an einem Grundstück einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist, entsteht eine Gemengelage von internationalem Sachen- und Kindschaftsrecht (i.E. Anm. Staudinger/Yilmaz, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 2 unter A m.w.N.).
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