Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Erschwerniszulage. Die Klägerin ist bei dem beklagten Land beschäftigt und in einer Observationsgruppe des Nachrichtendienstes eingesetzt. Diese Gruppe besteht sowohl aus Arbeitnehmern wie auch aus Beamten. Die Beamten erhalten aufgrund einer Verordnung eine Erschwerniszulage, die Arbeitnehmer für die inhaltsgleiche Arbeit hingegen nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, sie werde durch die Nichtgewährung der Erschwerniszulage unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG als befristet Beschäftigte benachteiligt. Denn ihr Arbeitsverhältnis sei aufgrund der geltenden tariflichen Regelung auf die Regelaltersgrenze befristet, wohingegen die Beamten auf Lebenszeit eingestellt seien. Die Ungleichbehandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt und das Land daher nach Art. 20 GRCh verpflichtet, die befristet Beschäftigten in die Gewährung der Zulage einzubeziehen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das BAG hat die Revision für unbegründet erachtet.
Die Klägerin werde durch die Nichteinbeziehung in die Erschwerniszulagenverordnung weder i.S.d. § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG diskriminiert noch sei dadurch Art. 20 GRCh oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
Das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 2 TzBfG erstrecke sich nach Sinn und Zweck nicht auf Arbeitsverhältnisse, die mit Erreichen der Regelaltersgrenze enden. Befristet Beschäftigte hätten eine besonders schwache Verhandlungsposition und seien deshalb für ein Diktat der Arbeitsbedingungen durch einen überlegenen Vertragspartner besonders anfällig. Das solle durch das Diskriminierungsverbot verhindert werden. Eines solchen Schutzes bedürfe es bei einem auf das Erreichen der Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente befristeten Arbeitsvertrag nicht. Entsprechende Arbeitsverhältnisse könnten mehrere Jahrzehnte Bestand haben und brächten den Arbeitnehmer ungeachtet der formal vorliegenden Befristung der Sache nach in den Genuss eines festen Beschäftigungsverhältnisses. Stellen sich diese Arbeitsverhältnisse der Sache nach als unbefristete Normalarbeitsverhältnisse dar, bedürften sie eines Schutzes vor einer Vorenthaltung von Rechten, welche „Dauerbeschäftigten“ zuerkannt werden, nicht.
Das von der Klägerin herangezogene Diskriminierungsverbot des Art. 20 GRCh führe zu keinem anderen Ergebnis, da es sich bei § 4 Abs. 2 TzBfG bereits um die Konkretisierung handle.