Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Der Kläger ist bei der Beklagten – einem Rettungsdienst – als Notfallsanitäter in Vollzeit beschäftigt. Unter Zugrundelegung einer Sieben-Tage-Woche errechnete die Beklagte für den Kläger einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch i.H.v. 42 Tagen. Die Beklagte weist unter der Rubrik „Anwesenheit“ im Arbeitszeitkonto die arbeitszeitrechtlich relevanten Zeiten nach der Bruttomethode und zusätzlich unter der Rubrik „Ist“ den sich unter Beachtung faktorisierter Bereitschaftszeiten ergebenden Geldwert aus. Der maßgebliche Durchschnitt der täglichen Sollarbeitszeit wurde auf 5,7 Stunden, ab dem 01.01.2023 auf 5,6 Stunden beziffert. Der Kläger macht mit der Klage die Gutschrift weiterer neun Urlaubstage geltend.
Auf Anordnung der Beklagten hatte der Kläger bei Inanspruchnahme von einer Woche Urlaub auch für in dieser Woche liegende gesetzliche Feiertage sowie für den 24. und für den 31.12. Urlaub zu nehmen. Dementsprechend wurde sein Urlaubskonto aufgrund der Freistellungen am 03.10.2019, am 06.06.2022, vom 25. bis zum 26.12.2022, am 01.05.2023 und am 31.10.2023 sowie am 24.12. der Jahre 2021, 2022 und 2023 belastet.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD-V-VKA und ergänzende Tarifverträge Anwendung.
Nach diesen tariflichen Bestimmungen sind Beschäftigte am 24.12. und am 31.12. unter Fortzahlung des Entgelts freizustellen. Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Außerdem vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24.12. und den 31.12., sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch nach der tariflichen Regelung in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Der zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) und dem dbb Beamtenbund und Tarifunion für die Beschäftigten der Beklagten zur Ermöglichung von 24-Stunden-Diensten bei der Arbeitgeberin geschlossene Tarifvertrag enthält auszugsweise folgende Regelungen:
„§ 2 Organisation der Dienste im Zusammenhang mit Bereitschaftszeiten
(1) Abweichend vom Anhang zu § 9 Abschnitt B Abs. 2 TVöD-V ist eine tägliche Höchstarbeitszeit von mehr als 12 Stunden bis zu 24 Stunden zulässig. Voraussetzung für die Anwendung von Satz 1 ist, dass der durchschnittliche Anteil von aktiver Zeit (Inanspruchnahme) innerhalb der Dienstschichten insgesamt das Maß von 30 Prozent nicht überschreitet…
(4) Unabhängig vom Grad der tatsächlichen Auslastung gilt bei Diensten mit Bereitschaftszeiten eine durchschnittliche Arbeitszeit einschließlich der Arbeitsbereitschaft von 48 Stunden pro Woche als Vollbeschäftigung. ...“
II. 1. Da der Urlaubsanspruch nur erlöschen kann, wenn und soweit im Freistellungszeitraum bei Zugrundelegung der objektiven Rechtslage eine Arbeitsverpflichtung besteht, hat das BAG sich zunächst mit dieser befasst. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an sich an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr nicht beschäftigt werden. Vom Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG u.a. Arbeitnehmer in Not- und Rettungsdiensten ausgenommen. Von dieser Ausnahme wird auch der Kläger als Notfallsanitäter erfasst. Ist die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag rechtlich zulässig und dienstplanmäßig vorgesehen, kann an solchen Tagen auch Urlaub gewährt werden. Entsprechendes gilt für die Urlaubsgewährung am 24. und 31.12. Diese Vorfeiertage sind nicht von den Regelungen in den §§ 9 bis 13 ArbZG und § 2 EFZG erfasst. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V-VKA sind Beschäftigte jedoch u.a. an diesen Tagen unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen. Ist der Arbeitnehmer bereits aufgrund der tarifvertraglichen Vorgabe von der Arbeitspflicht befreit, ist die Gewährung von Urlaub nach den dargestellten Grundsätzen ausgeschlossen. Ist er hingegen nach Maßgabe des Dienstplans zur Arbeitsleistung verpflichtet, kann er an diesen Tagen Urlaub in Anspruch nehmen, sofern dem nicht dringende betriebliche Gründe i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG i.V.m. § 26 Abs. 2 TVöD-V-VKA entgegenstehen.
2. Das BAG erläutert in der Entscheidung ausführlich, wie die Anzahl der Urlaubstage bei rollierenden Dienstplänen im Rettungswesen zu ermitteln ist. Dabei geht es von folgenden Grundsätzen aus:
a) Grundlage für die Urlaubsberechnung können grundsätzlich nur Tage sein, an denen im konkreten Fall eine Arbeitspflicht besteht.
b) Die Zahl der Urlaubstage wird ausgehend vom Erholungszweck des gesetzlichen Mindesturlaubs in Abhängigkeit von der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht bestimmt. Sie gewährleistet für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer von – hier – sechs Wochen pro Jahr und entspricht dem Urlaubszweck.
c) Für die Berechnung der Urlaubstage ist nach der sog. „Jahresformel“ vorzugehen. Hier wäre dazu zunächst ein nach Arbeitstagen geführtes Arbeitszeitkonto anzulegen gewesen. Ein seitens der Beklagten geführtes Konto nach Kalendertagen stellt insoweit keine ausreichende Berechnungsgrundlage dar.
d) Es ist sodann festzustellen, an wie vielen Arbeitstagen im Jahr der Kläger nach Maßgabe der Dienstpläne zur regelmäßigen Arbeit verpflichtet war.
e) Anschließend ist zu ermitteln, an welchen Tagen der Kläger Urlaub in Anspruch genommen hat, an denen er dienstplanmäßig zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre.
Für die Zwölf- bzw. 24-Stunden-Dienste in den rollierenden Dienstplanmodellen von Rettungsstellen hat das BAG weitere Hinweise gegeben, auf die sich die Praxis einstellen wird, soweit das nicht bereits praktiziert wird:
Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden und deren regelmäßigen Verteilung auf Zwölf- oder 24-Stunden-Dienste läge eine Vier-Tage-Woche vor, was zu einem Jahresurlaub von 24 Arbeitstagen führte.
Bei der Berechnung und Erfüllung des Urlaubsanspruchs sind für die 24-Stunden-Dienste jeweils zwei Tage in Ansatz zu bringen. Die Regelung in § 26 Abs. 1 TVöD-V-VKA normiert das sog. Tagesprinzip. Sie stellt auf „Arbeitstage“ und nicht auf „Schichten“ ab. Dementsprechend ist bei der Feststellung, wie viele Tage der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers umfasst, jeder Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, unabhängig davon zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in einer tageübergreifenden Nachtschicht einsetzt. Eine Schicht, die sich über zwei Kalendertage erstreckt, ist als zwei Tage zu rechnen (vgl. BAG, Urt. v. 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 Rn. 11 ff.).
Jedenfalls scheide danach die Annahme einer Sieben-Tage-Woche, von der die Arbeitgeberin ausgegangen ist, aus, zumal eine solche bereits rechtlich nicht zulässig wäre.