Contractor Compliance Haftungsprävention und Fallmanagement beim Einsatz von Fremdpersonal

Die neu bearbeitete 2. Auflage berücksichtigt die neuesten rechtlichen Entwicklungen und liefert Praxisempfehlungen und Contractor Compliance-Strategien angepasst an die aktuelle Praxis und Reformen, wie das Statusfeststellungsverfahren.

Herausgeber/Autoren:
  • Daniel Klösel,
  • Antje Klötzer-Assion,
  • Thilo Mahnhold

Die Möglichkeiten von Unternehmen bei der Ausgestaltung von Beschäftigungs-und Erwerbsformen sind vielfältig. So ist es nicht verwunderlich, dass nicht-klassische Beschäftigungsverhältnisse inzwischen fester Bestandteil von unternehmerischen Strukturen sind. Unternehmen profitieren zwar von der Flexibilität, die aber wiederum auch hohe Risiken mit sich bringt: Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern, Bußgelder, staatsanwaltliche Ermittlungen oder die persönliche Haftung von Managern. Der Arbeitgeber muss also stets den Überblick behalten, sorgfältig planen und laufend kontrollieren.

Durch den schnellen Wandel in der Arbeitswelt, Gesetzesreformen und wegweisenden Gerichtsentscheidungen spielt die Contractor Compliance in Unternehmen eine stetig wachsende Rolle. Ein Update von Zeit zu Zeit ist daher unabdingbar.

Wie auch die Vorauflage betrachtet die 2. Auflage den Fremdpersonaleinsatz in bewährter Weise aus sämtlichen Blickwinkeln der hier tonangebenden Rechtsgebiete. Aufgrund der gemeinsamen Darstellung von Arbeitsrecht, Sozialrecht, Steuerrecht, Strafrecht und ihren Wechselwirkungen ist das Handbuch besonders praxistauglich. Die relevanten Fragen werden anhand des einheitlichen Lebenssachverhalts lösungsorientiert und verständlich aufgearbeitet.

Der Trend in der Praxis, die Arbeitnehmerüberlassung als Vermeidungsstrategie zu nutzen, wird anhand typischer Fragestellungen behandelt. Daneben enthält die Neuauflage auch aktuelle höchstrichterliche Entscheidungen nach der AÜG-Reform 2017, wie beispielsweise die Crowdworker-Entscheidung des BAG, die Honorarärzteentscheidung des BSG und zwei wichtige Rechtsprechungen des BGH zu § 266a StGB.

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