- 13.11.2025
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
Neuregelungen der BORA zum anwaltlichen Werberecht und Außenauftritt
Am 26.1.2025 wurde das Werberecht der Rechtsanwälte in der BORA neu justiert (vgl. ZAP 2025, 573). Die entsprechenden Beschlüsse treten am 1.12.2025 in Kraft.
Die Grundlage des anwaltlichen Werberechts bildet § 43b BRAO: Werbung ist dem Rechtsanwalt insoweit nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist; dies gilt sowohl für eigene Werbung als auch für solche durch Dritte (§ 6 Abs. 3 BORA). Nach der ergänzenden Regelung in der BORA dürfen Rechtsanwälte – inhaltsgleich – „über ihre Dienstleistung und ihre Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind“. Ergänzend regelt der § 6 Abs. 2 BORA (noch), dass die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen unzulässig ist, wenn sie irreführend ist. Zudem sind Hinweise auf Mandate und Mandantschaft nur zulässig, soweit die Einwilligung ausdrücklich erklärt ist.
Der alte (noch bis Ende November geltende) § 6 BORA hat seine Schwächen: Die Norm ist als Erlaubnisnorm formuliert, so als ob Rechtsanwälten Werbung an sich verboten wäre. Dass dies nicht der Fall und auf der Grundlage von Art. 12 GG sogar umgekehrt ist, liegt auf der Hand.
Die Änderungen des neu geschaffenen § 6 BORA sollen hier nachjustieren.
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