• 13.11.2025
  • Strafverteidiger Forum (StraFo)

Die Verteidigung gegen apokryphe Haftgründe in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen

Bei apokryphen Haftgründen fallen der im Haftbefehl angenommene Haftgrund und der tatsächliche Haftgrund auseinander. Es handelt sich um ein in der Rechtswissenschaft lange bekanntes, allerdings wenig erforschtes Phänomen, bei dem Recht und Rechtswirklichkeit nicht übereinstimmen. Anstelle der wahren Gründe, die zur Anordnung der Untersuchungshaft führen, wird der Haftbefehl auf kaum fassbare Leerformeln gestützt, die – flankiert durch rigide Rechtsprechung – sehr schwierig zu entkräften sind. Von den beiden Fallgruppen, die hinter derartigen Leerformeln stehen, sind in der wissenschaftlichen Diskussion der „Denkzettel“, also die Anordnung von Untersuchungshaft als Strafe, und die „Beugehaft“, also die Anordnung der Untersuchungshaft zur Förderung der „Kooperationsbereitschaft,“ bekannt. Die akademische Beschäftigung mit apokryphen Haftgründen soll in den letzten Jahren aus Resignation abgenommen haben. Angesichts zwar nicht ganz frischer, aber jüngerer empirischer Erkenntnisse und der nach wie vor hohen praktische Relevanz lohnt es sich nach wie vor, Verteidigungsansätze in der herausfordernden Konstellation apokrypher Haftgründe (wieder) zu erarbeiten. Gerade in rechtlich für die Verteidigung schwer zugänglichen Zwischenräumen profitiert sie von der Durchdringung des informellen Programms, zu dem der Phänomenbereich der apokryphen Haftgründe zählt.

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Strafverteidiger Forum (StraFo)
Quelle: Fundstelle:
  • StraFo 2025, 433-437
Autoren:
  • Fabian Meinecke