- 17.09.2024
- Zeitschrift für Medizinstrafrecht (medstra)
Ärztliche Aufklärungspflichten über Risiken aus der eigenen Sphäre
Seit einigen Jahren beschäftigt ein neuer „Kemptener Fall“ die Justiz. Ein Augenarzt operierte mehrere tausend Menschen, obwohl er infolge eines Schlaganfalls nicht mehr zu einer fachgerechten Behandlung in der Lage war. Zwölf dieser Eingriffe, in denen sich das Sehvermögen von neun Patientinnen und Patienten (mitunter erheblich) verschlechterte, waren Gegenstand eines Strafverfahrens. In zwei Fällen hatte der Eingriff sogar die Erblindung auf einem Auge zur Folge. Da sich ein Behandlungsfehler jeweils nicht nachweisen ließ, begründeten die Gerichte eine Strafbarkeit des Arztes damit, dass dieser seine Patientinnen und Patienten nicht über seine gesundheitlichen Probleme aufgeklärt hatte. Doch hätte der Arzt über die Beeinträchtigungen seiner Fähigkeiten überhaupt informieren müssen? Ob eine solche „operateurspezifische Aufklärungspflicht“ besteht und wie weit sie ggf. reicht, ist Gegenstand des folgenden Beitrags.