• 02.04.2025
  • Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht (ESGZ)

Haftungsübernahme von Leitungsorganen bei Kartellbußgeldern

Wie weit reicht die persönliche Haftung von Führungskräften bei Kartellverstößen? Können Unternehmen, die selbst mit hohen Bußgeldern belegt wurden, ihre Geschäftsführer und Vorstände in Regress nehmen? Mit diesen brisanten Fragen befasst sich der Bundesgerichtshof und hat den Fall zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof weitergeleitet. Die Entscheidung könnte nicht nur die Verantwortung von Leitungsorganen in Kartellrechtsfällen grundlegend beeinflussen, sondern auch weitreichende Folgen für Unternehmens-Compliance und die kartellrechtliche Sanktionierungspraxis in der EU haben.

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Die neuen Regelungen zu Klimaschutz, Nachhaltigkeit und unternehmerischen Sorgfaltspflichten verlässlich anwenden.
Fachzeitschrift für Nachhaltigkeit und Recht (ESGZ)
Quelle: Fundstelle:
  • ESGZ 3/2025, 28-30
Autoren:
  • Jan Möller
  • Alexander Seete