- 03.09.2026
- Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)
Die neue Zuständigkeitsgrenze des § 511 ZPO – Zuständigkeitsprobleme bei vorgeschaltetem Mahnverfahren
In diesem Beitrag befasst sich Rechtsanwalt Norbert Schneider mit der neuen Zuständigkeitsgrenze des § 511 ZPO. Höchst strittig ist derzeit, ob bei Streitwerten zwischen 5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR die alte oder die neue Zuständigkeitsgrenze gilt, wenn eine Sache in 2025 durch ein Mahnverfahren eingeleitet, aber erst in 2026 an das Streitgericht abgegeben worden ist. Der anfänglichen Entlastungsrechtsprechung der Landgerichte, die solche Verfahren gerne an die Amtsgerichte verwiesen haben, haben zwischenzeitlich das OLG Celle und das BayObLG eine Absage erteilt. Maßgebend ist die Anhängigkeit im Mahnverfahren.
Der vollständige Artikel ist enthalten in Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS).
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