- 06.08.2026
- Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Immobilienverkauf: Kehrtwende des BFH: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung führt nicht mehr zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen
Mit seinem Urteil vom 24.3.26 (VIII R 30/24) vollzieht der VIII. Senat des BFH einen bemerkenswerten Rechtsprechungswechsel. Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Damit verwirft der BFH seine bisherige Auffassung, wonach die einzelnen Raten typisierend nach § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen waren. Für die familieninterne Vermögensnachfolge eröffnet die Entscheidung erhebliche Gestaltungsspielräume. Die Entscheidung überzeugt sowohl systematisch als auch dogmatisch und ordnet sich ein in die neueste BFH-Rechtsprechung (20.1.26, VIII R 6/23), wonach ratenweise Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht einkommensteuerbar sind. Bereits bislang erschien es wenig überzeugend, trotz ausdrücklich vereinbarter Zinslosigkeit fiktive Kapitalerträge allein aufgrund der bewertungsrechtlichen Abzinsungsvorschriften anzunehmen. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG verlangt ausdrücklich ein Entgelt für die Kapitalüberlassung. Schließen die Parteien ein solches Entgelt gerade aus, erscheint dessen steuerliche Fiktion kaum nachvollziehbar. Besonders überzeugend ist die systematische Einbettung in das seit 2009 geltende Kapitalertragsteuerrecht. Die Einführung der Besteuerung von Veräußerungs- und Rückzahlungsgewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG hat die bisherige Rechtsprechung zur Aufteilung von Ratenzahlungen überholt. Der BFH zieht daraus nun konsequent die erforderlichen Folgerungen. Maßgeblich ist künftig grundsätzlich die zivilrechtliche Vereinbarung der Parteien: Wird eine unverzinsliche Kaufpreisstundung ernsthaft vereinbart und steuerlich anerkannt, fehlt es an einem Entgelt für die Kapitalüberlassung und damit an Einkünften aus Kapitalvermögen.
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