I. Gesetzgebungsvorgang
Ausgangslage der Gesetzgebung ist das Bemühen um eine höhere Verbreitungsquote der betrieblichen Altersversorgung. Zwar hatten Ende 2023 ca. 18,1 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigte eine aktive Betriebsrentenanwartschaft. Das war gegenüber 2017 ein Anstieg um ca. 0,5 Millionen Beschäftigte. Aber wegen des gleichzeitig erfolgten Beschäftigungsaufbaus war die Verbreitungsquote unter den Stand von 52 Prozent gesunken. Große Verbreitungslücken bestehen in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringen Einkommen.
Zur Problemlösung haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 17.06.2025 den gemeinsamen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) vorgelegt.1
In dem Referentenentwurf werden zur Problemlösung folgende Schritte und Maßnahmen angegeben:
- 1.
Der Weg, der mit dem am 01.01.2018 in Kraft getretenem Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017
2 beschritten wurde, wird als zielführend angesehen. Der bisherige rechtliche Rahmen für diese freiwillige betriebliche Altersversorgung bedarf jedoch einer Weiterentwicklung. Verbreitungshindernisse sollen beseitigt und neue Anreize gesetzt werden, damit in möglichst vielen Unternehmen gute Betriebsrenten zum festen Bestandteil der Altersvorsorge der Beschäftigten werden. Schwerpunkte sind dabei Verbesserungen im Arbeits-, Finanzaufsichts- und Steuerrecht.
- 2.
Im Arbeitsrecht wird das auf Tarifvertrag beruhende Sozialpartnermodell weiterentwickelt. Es werden dazu neue Möglichkeiten eröffnet, damit kleinere Unternehmen, die häufig nicht tarifgebunden sind, an dieser Form einfacher, effizienter und sicherer Betriebsrenten teilnehmen können.
- 3.
Es wird zur höheren Verbreitungsquote als erforderlich angesehen, das Arbeitsrecht punktuell zu modifizieren. Dazu gehören:
a. die Einführung von Opting-out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene zu erleichtern,
b. das Abfindungsrecht flexibler zu gestalten,
c. den vorzeitigen Bezug von Betriebsrenten an das neue Hinzuverdienstrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen,
d. den Pensionskassen vor dem Hintergrund des neuen Hinzuverdienstrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung zu gestatten, Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu vereinbaren, und
e. insgesamt das Regelwerk der betrieblichen Altersversorgung zu entbürokratisieren und zu vereinfachen.
Das Bundeskabinett hat dem Referentenentwurf am 03.09.2025 zugestimmt. Der Bundeskanzler hat am 05.09.2025 den Regierungsentwurf in den Bundesrat eingebracht.3 Das parlamentarische Verfahren wurde zügig betrieben. Die erste Beratung im Bundestag fand am 16.10.2025 statt.4 Der Bundesrat beriet am 17.10.2025.5
Der am 03.12.2025 tagende federführende Ausschuss für Arbeit und Soziales empfahl eine Reihe von Änderungen.6 Von denen sind arbeitsrechtlich bedeutsam:
- •
die Änderung des § 3 Abs. 2 BetrAVG, weil dort die zulässige Abfindungsgrenze von 1,0 Prozent auf 1,5 Prozent der Bezugsgröße erhöht wird,
- •
die Einführung einer Evaluierungsklausel. Diese soll Maßnahmen sicherstellen, wenn die Zahl der an einem Sozialpartnermodell teilnehmenden Beschäftigten gegenüber 2025 sich nicht verdoppelt.
- •
Die Einführung des Vorrangs der Nutzung verfügbarer elektronischer Formulare.
Der Bundestag beschloss am 05.12.2025 in zweiter und dritter Lesung die Annahme.7 Am 19.12.2025 hat der Bundesrat auf Empfehlung seines Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik dem Gesetz zugestimmt.8 Das Gesetz ist am 16.01.2026 ausgefertigt worden und am 21.01.2026 veröffentlicht worden.9
II. Artikelgesetz
Das Gesetz hat 18 Artikel. Für die Praxis der betrieblichen Altersversorgung relevante arbeitsrechtliche Bestimmungen sind enthalten in:
- •
Art. 1 Änderung des Betriebsrentengesetzes
- •
Art. 9 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- •
Art. 12 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In Artikel 13 ist völlig aus dem Zusammenhang mit der Altersversorgung eine Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angehängt worden. In diesem Artikel wird § 153 Abs. 1 SGB IX dahin geändert, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften zum Schwerbehindertenausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX) und zu einem künftigen europäischen Ausweis für behinderte Menschen zu erlassen. Die Ermächtigung betrifft:
- 1.
das Format, die Gestaltung und die Gültigkeit der Ausweise nach § 152 Absatz. 5,
- 2.
das Format, die Ausstellung, die Gestaltung und die Gültigkeit von Ausweisen für Menschen mit Behinderungen nach dem gemeinsamen einheitlichen Muster der Europäischen Union,
- 3.
das entsprechende Verwaltungsverfahren sowie
- 4.
die Anerkennung der Ausweise nach Nummer 2, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind.
III. Inkrafttreten
Nach Artikel 18 gilt ein gestuftes Inkrafttreten. Die in Art. 1 enthaltenen Bestimmungen des geänderten Betriebsrentengesetzes (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, BetrAVG) sind am Tag nach der Verkündung, also am 22.01.2026 in Kraft getreten. Davon sind nach Absatz 4 die Bestimmungen aus Art. 1 Nr. 3 ausgenommen. Diese betreffen die Änderung des § 6 BetrAVG. Das Ziel dieser Neuregelung ist es, angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels den Rentenbezug zu flexibilisieren und damit für Ältere einen Anreiz zu setzen, länger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen. Dazu wird ein weiterer Anreiz gesetzt, indem eine Betriebsrente unabhängig davon bezogen werden kann, ob eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Voll- oder Teilrente bezogen wird. Diese Neuregelung tritt erst am 01.01.2027 in Kraft.
IV. Seit 22.01.2026 geltende Änderungen des BetrAVG
1. Klarstellung zur Unverfallbarkeit in § 1b Abs. 5 BetrAVG
Für den Arbeitgeberzuschuss im Rahmen eines Optionssystems nach § 20 Abs. 3 BetrAVG sollen die Regelungen des § 1b Abs. 5 gelten, so dass entsprechende Betriebsrentenanwartschaften sofort unverfallbar sind. Dazu ist § 1b Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ergänzt worden:
„Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a oder § 20 Absatz 3 erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet werden,
- 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt werden und
- 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.“
2. Abfindungsregelung in § 3 BetrAVG
Eine Abfindung und die damit verbundene vorzeitige Verwertung einer Betriebsrente widersprechen grundsätzlich deren Versorgungszweck. Andererseits sollen Arbeitgeber mit der Verwaltung von Betriebsrenten möglichst wenig belastet werden, ansonsten besteht die Gefahr, dass Betriebsrentenzusagen erst gar nicht erteilt werden.
Der neue Absatz 2a führt diese beiden Aspekte insofern zusammen, als die bisherige Abfindungsmöglichkeit für Kleinanwartschaften unter den Bedingungen erweitert wird. Voraussetzungen sind:
- •
die Arbeitsvertragsparteien wollen übereinstimmend eine Abfindung und
- •
die angesparten Mittel werden zweckgebunden zum Aufbau einer zusätzlichen Absicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung genutzt.
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Die konsolidierte Neufassung lautet: „Der Arbeitgeber kann eine Anwartschaft ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abfinden, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung bei Erreichen der vorgesehenen Altersgrenze 1,5 vom Hundert, bei Kapitalleistungen 18 Zehntel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen würde. Dies gilt entsprechend für die Abfindung einer laufenden Leistung. Die Abfindung einer Anwartschaft bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begründet und dies innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinem ehemaligen Arbeitgeber mitteilt. Die Abfindung ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer von seinem Recht auf Übertragung der Anwartschaft Gebrauch macht.“
Der neu angehängte Absatz 7 fingiert die Abfindung von Betriebsrentenanwartschaften in laufenden und beendeten Arbeitsverhältnissen sowie von Betriebsrenten. Diese Fiktion greift nur für den Fall ein, dass sich eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, über die die betriebliche Altersversorgung durchgeführt wird, mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auflöst.
3. Regelung zum vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente, § 6 BetrAVG
Mit der Änderung des § 6 BetrAVG wird ein Anreiz gesetzt, indem auch beim vorzeitigen Bezug einer Betriebsrente der Bezug einer Voll- und einer Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt wird. Die konsolidiere Neufassung lautet: „Einem Arbeitnehmer, der die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, sind auf sein Verlangen nach Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu gewähren.“
4. §§ 9, 10 BetrAVG: Digitalisierung beim Träger der Insolvenzsicherung
In § 9 Abs. 1 BetrAVG wird die digitale Kommunikation zwischen Pensions-Sicherungs-Verein und dem Leistungsberechtigten eingeführt. Mit Einwilligung des Leistungsberechtigten erfolgen Mitteilungen künftig über ein vom Pensions-Sicherungs-Verein vorgegebenes technisches Verfahren. In Betracht kommen ein Online-Portal oder eine App.11
In § 9 Abs. 3 BetrAVG wird klargestellt, dass die Übertragung des anteiligen Vermögens durch die Unterstützungskasse auf den Pensions-Sicherungs-Verein nicht ausschließlich durch Zahlung eines Geldbetrages erfolgt, sondern auch Rechte zu übertragen sind. Dazu zählen z.B. die Rechte als Versicherungsnehmer, wenn eine Gruppenunterstützungskasse Rückdeckungsversicherungen auf das Leben der Versorgungsberechtigten abgeschlossen hat.
§ 9 Abs. 3b BetrAVG wird neugefasst. Danach erfolgt bei Insolvenz eines Arbeitgebers, der die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds mit einem nicht versicherungsförmigen Pensionsplan durchführt, die Vermögensübertragung auf den Pensions-Sicherungs-Verein künftig nicht mehr durch Verwaltungsakt der Aufsichtsbehörde, sondern kraft Gesetzes.
§ 10 BetrAVG wird geändert, um den digitalen Erlass von Beitragsbescheiden zu ermöglichen. Künftig kann der Träger der Insolvenzsicherung seine Beitragsbescheide vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.
5. § 20 BetrAVG: Optionssystem für Entgeltumwandlung ohne Tarifvertrag
Nach dem seit 2018 geltenden § 20 Abs. 2 BetrAVG kann in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, dass der Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens oder einzelner Betriebe eine automatische Entgeltumwandlung einführt, gegen die der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht hat (Optionssystem). Das Angebot des Arbeitgebers auf Entgeltumwandlung gilt als vom Arbeitnehmer angenommen, wenn er nicht widersprochen hat. Zur Steigerung des Verbreitungsgrads der Altersversorgung durch Entgeltumwandlung wird in Absatz 3 bestimmt: Optionssysteme können auch ohne tarifvertragliche Grundlage in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt werden, wenn
- •
Entgeltansprüche nicht in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind und auch nicht üblicherweise tarifvertraglich geregelt werden,
- •
der Arbeitgeber zusätzlich zu den Vorgaben nach Absatz 2 mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss hinzugibt.
Ob die betreffende Angelegenheit üblicherweise tariflich geregelt wird, beurteilt sich nach der einschlägigen Tarifpraxis. Tarifüblich ist eine Regelung regelmäßig, wenn Verhandlungen über einen den Regelungsgegenstand betreffenden Tarifvertrag geführt werden. Bloße zeitliche Geltungslücken zwischen einem abgelaufenen und einem zu erwartenden Tarifvertrag hindern die Sperrwirkung nicht.12 Mit der Neuregelung soll der Auf- und Ausbau von Optionssystemen auch für Betriebe in tariflosen Bereichen beschleunigt werden. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers und seine obligatorische finanzielle Beteiligung, die über die Verpflichtung nach § 1a Abs. 1a BetrAVG hinausgeht, indizieren, dass solche Systeme möglichst effizient organisiert werden. Es ist klargestellt, dass der Arbeitgeber, wenn er die Einführung eines solchen Systems unterstützt, nicht verpflichtet ist, für die im Rahmen des Optionssystems umgewandelten Beiträge zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG zu zahlen.13
6. § 21 BetrAVG: Ausbau des Sozialpartnermodells
In Absatz 1 ist neu definiert: Als Sozialpartnermodell gilt die tarifvertragliche Regelung einer betrieblichen Altersversorgung in Form der reinen Beitragszusage. Nach Absatz 2 Satz 1 müssen sich die Tarifvertragsparteien an der Durchführung und Steuerung eines Sozialpartnermodells beteiligen.
Der Gesetzgeber ist in Absatz 2 Satz 2 vorbeugend tätig geworden, um Risiken für Arbeitgeber auszuschließen. Das war erforderlich, weil im Schrifttum die Auffassung vertreten wurde, bei einer fehlerhaften Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung von Sozialpartnermodellen könne die reine Beitragszusage unwirksam sein. Folge wäre dann, dass die beim Sozialpartnermodell abbedungene Einstandspflicht des Arbeitgebers wiederaufleben würde. Der neue Absatz 2 Satz 2 stellt deshalb klar, dass eine fehlerhafte Beteiligung der Sozialpartner bei der Durchführung und Steuerung keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der reinen Beitragszusage hat.
Bereits nach geltendem Recht können sich ganze Branchen durch Branchentarifvertrag oder auch einzelne Unternehmen durch Haustarifvertrag bestehenden Sozialpartnermodellen anschließen. Der neue Absatz 2 Satz 3 stellt sicher, dass sich die Tarifvertragsparteien eines solchen Anschluss-Tarifvertrags nicht mehr zwingend an der Steuerung und Durchführung des Sozialpartnermodells, dem sie sich anschließen wollen, beteiligen müssen. Den Tarifvertragsparteien wird damit erleichtert, den Arbeitgebern und Arbeitnehmern in ihrem Zuständigkeitsbereich die Nutzung branchenfremder Sozialpartnermodelle zu eröffnen.
7. § 22 BetrAVG: Verhältnis von Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
Schon nach bislang geltendem Recht hat bei einer reinen Beitragszusage der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Nach § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BetrAVG ist die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente sofort unverfallbar und müssen die Erträge der Versorgungseinrichtung auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen. Der neue Absatz 3 Satz 1 stellt die Rechte der Begünstigten klar: Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder
b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,
2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und
3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.
Der. neue Absatz 3 Satz 2 erleichtert den Wechsel zu einer anderen Versorgungseinrichtung, wie er bei einem Arbeitgeberwechsel vorkommen kann: „Bei einem Wechsel der Versorgungseinrichtung gilt Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entsprechend“.
Im neuen Absatz 4 Satz 2 wird der Versorgungseinrichtung das Recht zur Abfindung eingeräumt: Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu einer von den Tarifvertragsparteien festgelegten Wertgrenze abfinden.
8. § 24 BetrAVG: Teilnahme Dritter an Sozialpartnermodellen
In der Neufassung des § 24 BetrAVG ist die zur Erhöhung der Teilnahmequote erforderliche Öffnung des tarifvertraglichen Sozialpartnermodells vorgesehen:
„(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die Anwendung eines einschlägigen Sozialpartnermodells vereinbaren.
(2) Die Anwendung eines nicht einschlägigen Sozialpartnermodells können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wenn
1. ein für das Arbeitsverhältnis einschlägiger Tarifvertrag dies eröffnet oder
2. die das Sozialpartnermodell tragende Gewerkschaft nach ihrer Satzung für das Arbeitsverhältnis tarifzuständig ist.
(3) Arbeitnehmer, die bei Tarifvertragsparteien beschäftigt sind, die ein Sozialpartnermodell abgeschlossen haben, können mit ihrem Arbeitgeber die Teilnahme an dem Sozialpartnermodell vereinbaren.
(4) Die Teilnahme nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung der das Sozialpartnermodell tragenden Tarifvertragsparteien. Die Tarifvertragsparteien können Dritte an den Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung und Steuerung des Sozialpartnermodells entstehen, angemessen beteiligen. Sie können die Kostenbeteiligung auch über die Beiträge und Leistungen der durchführenden Versorgungseinrichtung erheben lassen; an eine entsprechende Entscheidung ist die durchführende Versorgungseinrichtung bei der Kalkulation der Beiträge und Leistungen gebunden.“
9. § 30a BetrAVG: Evaluierungsklausel
Auf Beschlussempfehlung des federführenden Bundestagsausschusses ist die neue Vorschrift § 30a angehängt worden:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird 2027 untersuchen, ob die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der vorgesehenen Öffnung von Sozialpartnermodellen erkennbar gestiegen ist. Sollte sich die Zahl der Beschäftigten, die an einem Sozialpartnermodell teilnehmen, bis dahin gegenüber 2025 nicht verdoppelt haben, muss die Bundesregierung den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. März 2028 geeignete Maßnahmen vorschlagen, damit allen Unternehmen und ihren Beschäftigten der Zugang zu einem Sozialpartnermodell eröffnet wird.“