- 08.10.2025
- Versicherungsrecht (VersR)
Umfang des Versicherungsschutzes für Organmitglieder und Arbeitnehmer in der Vermögenschadenshaftpflichtversicherung
Regressansprüche des versicherten Unternehmens gegen seine Organe und Arbeitnehmer werden in der Vermögenschadenshaftpflichtversicherung regelmäßig von der Deckung ausgenommen, obgleich sie sowohl nach dem Gesetz (§ 101 Abs. 1 S. 2 VVG) als auch nach den einschlägigen Bedingungswerken (AVB-WSR, AVB VH) zum Kreis der versicherten Personen zählen. Gleichwohl hält der Ausschluss einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand, weil er nur die Innenhaftung wegen originärer Eigenschäden des Unternehmens umfasst. Dagegen besteht Versicherungsschutz, wenn Organmitglieder und Arbeitnehmer von ihrem Unternehmen auf den Ersatz von Haftungsschäden in Regress genommen werden, die gänzlich unbeteiligten Dritten entstanden sind.
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Erlaubt unter anderem die Recherche im "Bruck/Möller", einem der renommiertesten Großkommentare zum VVG.