- 10.11.2025
- Die Sozialgerichtsbarkeit (SGb)
Die Versicherungspflicht Gefangener in der Arbeitsförderung
Der Gefangene ist ein Kuriosum des Sozialversicherungsrechts: Zwar ist er von nahezu allen sozialen Sicherungsmechanismen (mit‑)betroffen, nahtlos in deren Systematik einfügen, lässt er sich hingegen nicht. Dieser Befund gilt insbesondere für das Recht der Arbeitsförderung. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) wird eine Versicherungspflicht für Gefangene statuiert. Deren Voraussetzungen knüpfen an eine Arbeitstätigkeit an, der Gefangene während ihrer Inhaftierung regelmäßig nachgehen, legen aber eine nur teilweise Einbeziehung in die Arbeitsförderung fest. In Ermangelung eines freiwilligen Tätigwerdens gelten Gefangene nicht als Beschäftigte im Sinne der Arbeitsförderung2 und sind demzufolge Gegenstand dieser Sonderregelung. Deren Regelungsgehalt eines partiellen Ein- und Ausschlusses ist in seinen Konturen umstritten und war jüngst Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. Dieser Beitrag ist zugleich eine Besprechung des Urteils des BSG vom 17. 12. 2024 – B 11 AL 10/23 R, abgedruckt in diesem Heft S. 669 ff.
2) Ulmer in BeckOK Sozialrecht (Stand: 1. 6. 2025), § 26 SGB III Rn. 2. BSG, Urt. v. 31. 10. 1967 – 3 RK 84/65, NJW 1968, 1158. Sog. Freigänger, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen, werden als Beschäftigte angesehen und unterliegen den allgemeinen Vorschriften (vgl. Ulmer in BeckOK Sozialrecht (Stand:1. 6. 2025), § 26 SGB III Rn. 2).
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