- 11.05.2026
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft
Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft
Das FG Münster hat mit Urteil vom 17.2.2026 (15 K 1605/24 G) zur Gewerbesteuerpflicht einer aufwärtsabgefärbten und gewerblich geprägten Personengesellschaft entschieden. Der Richer am FG Dr. Felix Magnus Kessens kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Das FG Münster hatte darüber zu befinden, ob § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG im Anschluss an die höchstrichterliche Rspr. auch dann verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alt. 2 EStG erzielt, nicht als ein nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb anzusehen ist, wenn es sich um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelt. Das FG Münster verneinte eine verfassungskonforme Auslegung in einer derartigen Situation und wies die Klage ab.
II. Rechtsauffassungen/die Entscheidung des FG
Trotz der Klageabweisung konnte die Klin. einen Punkt für sich reklamieren. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG unterliegt jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des EStG der Gewerbesteuer. Die gewerbliche Prägung gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG verlangt jedoch als negatives Tatbestandsmerkmal, dass keine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Unter der Annahme, dass sich originär gewerbliche Personengesellschaften und gewerblich geprägte Gesellschaften angesichts dieses Merkmals gegenseitig ausschließen, wäre die Schlussfolgerung der Klin. zutreffend. Denn dann hätte lediglich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft vorgelegen, die gewerbliche Beteiligungseinkünfte nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bezöge. Dies müsste zu einer verfassungskonformen Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 EStG führen. Zudem spricht für die Position der Klin., dass bei Beginn der Gewerbesteuerpflicht die Unterscheidung zwischen einer originär gewerblich tätigen Gesellschaft und einer gewerblich geprägten Gesellschaft tatsächlich erheblich ist und die Gewerbesteuerpflicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnen lässt.
Nach der Rspr. des BFH unterliegt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit ausübt, aber auch nach deren Beendigung der Gewerbesteuer. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die gewerbliche Prägung durch die originär gewerbliche Tätigkeit zunächst überlagert wird. Mit dem Ende der originär gewerblichen Tätigkeit lebt die gewerbliche Prägung der Personengesellschaft i. S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wieder auf (vgl. BFH-Urteile vom 19.12.2023, IV R 5/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz. 25; vom 30.10.2024, IV R 19/22, BFH/NV 2025, 271, Rz. 29). Das FG Münster hat diese Rspr. zum Anlass genommen, eine verfassungskonforme Auslegung – jedenfalls bei einem langjährig bestehenden Gewerbebetrieb – abzulehnen. Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft keine sonstigen gewerblichen Beteiligungseinkünfte i. S. von § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG erzielt hätte, würde sie ohne weiteres der Gewerbesteuer unterliegen. Wenn sie nun gewerbliche Beteiligungseinkünfte erzielt, soll das nicht mehr der Fall sein? Das FG Münster hält es für sachwidrig, wenn in einem solchen Fall ein „Mehr“ an gewerblichen Einkünften zu einem „Weniger“ an Gewerbesteuer (genauer: zum Wegfall der sachlichen Gewerbesteuerpflicht) führen würde.
III. Hinweise für die Praxis
Die Entscheidung zeigt, dass die Änderung der Rspr. (vgl. BFH-Urteile vom 6.6.2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649; vom 5.9.2023, IV R 24/20, BFHE 281, 374, BStBl II 2025, 778) Folgefragen aufwirft, die nach und nach zu beantworten sind. Dazu gehört auch die Frage nach der Anwendbarkeit der Rspr. auf gewerblich geprägte Personengesellschaften. Im Rahmen der Revision wird der BFH die Möglichkeit haben, diesen Themenbereich näher auszuleuchten.
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