• 14.08.2026
  • Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)

Haftung für in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer

Das FG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 8.9.2025 (16 K 9049/21) zur Haftung für in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer entschieden. Der Richter am FG Dr. Timo Hartmann kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:

I. Sachverhalt

Die Kl. war als Geschäftsführerin einer GmbH tätig. Für die GmbH erklärte sie in den Umsatzsteuererklärungen der Streitjahre Umsätze und Vorsteuerbeträge, denen tatsächlich keine Ein- und Ausgangsleistungen zu Grunde lagen. Es handelte sich ausschließlich um Scheingeschäfte. Für die Ausgangsumsätze erteilte die GmbH Rechnungsdokumente, die zwar nicht alle Anforderungen an eine Rechnung i.S. des §§ 15, 14 UStG, aber jedenfalls Angaben zum Rechnungsaussteller und dem (vermeintlichen) Leistungsempfänger, eine Leistungsbeschreibung, sowie das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt enthielten. Das FA nahm die Kl. für die Umsatzsteuerschulden der GmbH gem. § 71 AO in Haftung.

II. Rechtsauffassungen

Bei unberechtigtem Ausweis von Umsatzsteuer entsteht die ausgewiesenen Steuer gem. § 14c Abs. 2 UStG unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen ausgeführt wurden. Vorsteuerbeträge sind demgegenüber bei tatsächlich nicht ausgeführter Leistung gem. § 15 UStG nicht anzuerkennen. Die Kl. vertrat hierzu die Rechtsauffassung, dass die Rechnungsdokumente schon nicht den Rechnungsbegriff des § 14c UStG erfüllten. Darüber hinaus liege auch keine Steuerverkürzung vor, da die Umsatzsteuerfestsetzungen eine Zahllast ausgewiesen hätten. In den Steuererklärungen seien die Umsätze angegeben worden. Daher könne nicht von einem Steuerschaden ausgegangen werden. Darüber hinaus sei im Rahmen der Haftung gem. § 71 AO von einer Überkompensation auszugehen, da die Kl. die Ausgangsumsätze in den Umsatzsteuererklärungen angegeben habe und diese mithin versteuert wurden.

III. Die Entscheidung des FG

Das FG bejaht eine Haftung der Kl. gem. § 71 AO in voller Höhe. Es liege eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO vor, da die Kl. in den Umsatzsteuererklärungen unrichtige Angaben gemacht habe, die auch zu einer Steuerverkürzung geführt hätten. Insoweit sei nicht der Auffassung der Kl. zu folgen, dass auf Grund des sich aus den Umsatzsteuerfestsetzungen ergebenden Zahlbetrages keine Steuerverkürzung vorliege. Entscheidend sei vielmehr darauf abzustellen, ob der Steueranspruch hinter der Steuerfestsetzung zurückbleibe. Dies sei vorliegend indes Fall: Denn durch die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger Entstehung einer Steuer i.S. des § 14c UStG hätte gegen die GmbH ein höherer Steueranspruch bestanden. Die Rechnungsdokumente seien auch solche i. S. des § 14c UStG, für die nicht der strenge Rechnungsbegriff des § 15 UStG gelte.

Die Kl. hafte nach § 71 AO. Im Rahmen der Haftung sei es unerheblich, dass die Steuer nach § 14c UStG geschuldet werde. Eine etwaige Überkompensation sei Folge des Umsatzsteuerrechts und nicht des Haftungsrechts. Die Kl. sei daher darauf verwiesen, eine Berichtigung i.S. des § 14c Abs. 2 Satz 3 bis 5 UStG vorzunehmen.

IV. Einordnung und Würdigung der Entscheidung

Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Steuerschuld auf Grund zu Unrecht ausgewiesener Steuer in einer Rechnung gem. § 14c Abs. 2 UStG begründet keine Sonderstellung, die es rechtfertigen könnte, von einer Steuerverkürzung oder Haftung abzusehen. Bei § 14c Abs. 2 UStG handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand betr. die Entstehung einer Steuerschuld, der neben die Entstehung einer Umsatzsteuer für tatsächlich ausgeführte Leistungen tritt. Zugleich scheidet ein Vorsteuerabzug in Fällen des § 14c Abs. 2 UStG generell aus. Daher kommt es in Fallgestaltungen wie der vorliegenden regelmäßig zu einem vollständigen Umsatzsteuerüberhang, da neben der § 14c-Steuer keine Vorsteuer gegengerechnet werden kann. Die Höhe des Steueranspruchs unterscheidet sich damit wesentlich von den Fällen tatsächlich ausgeführter Leistungen mit Vorsteuerabzug.Hieraus muss – wie das FG zu Recht folgert – im Rahmen der Haftung gem. § 71 AO zudem folgen, dass derjenige, der unberechtigt eine USt ausweist, für diese Steuerschuld auch haftet. Anderenfalls würde gegenüber anderen Haftungsschuldnern eine nicht gerechtfertigte Privilegierung eintreten.

V. Hinweise für die Praxis

Eine Steuerschuld nach § 14c Abs. 2 UStG entsteht nach der EuGH-Rspr. (Urteil vom 8.12.2022 Rs. C-378/21 Finanzamt Österreich, UR 2023, 158, Rz. 25) dann nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil die Ausgangsumsätze an Endverbraucher ausgeführt wurden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

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Quelle: Fundstelle:
  • EFG 2026, 1078-1081
Autoren:
  • Richter am FG Dr. Timo Hartman