• 02.01.2026
  • Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)

Die überflüssige Kostenentscheidung beim Freispruch: Zur Tenorierung der Kosten der Nebenklage und der Kollision von § 472 StPO und § 397a StPO

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Nebenklage nach § 395 StPO im Strafprozess von einem randständigen Institut zu einem zentralen Bestandteil des strafprozessualen Opferschutzes entwickelt. Sie soll dem Opfer eine umfassende Beteiligungsform im gesamten Verfahren ermöglichen. Mit § 397a Abs. 1 StPO hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung geschaffen, die in bestimmten Fällen, wie etwa bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten, die Beiordnung eines anwaltlichen Beistands auf Staatskosten vorsieht. In der Praxis kommt es jedoch zu Spannungen, sobald das Verfahren mit einem Freispruch endet. Manche Gerichte formulieren im Tenor, der Nebenkläger habe die „Kosten der Nebenklage“ zu tragen. Diese Rspr. steht im Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 397a Abs. 1 StPO und zur herrschenden Kommentarliteratur, die betont, dass das Kostenrisiko bei einer Bestellung nach § 397a Abs. 1 StPO allein die Staatskasse trifft. Zugleich kann hierdurch ein praktisches Problem entstehen: Die missverständliche Tenorierung kann zu widersprüchlichen Kostengrundentscheidungen führen und in der Folge von Kostenbeamten oder Rechtspflegern als Grundlage für eine fehlerhafte Festsetzung interpretiert werden. Damit droht eine Verunsicherung sowohl bei den Verfahrensbeteiligten als auch bei den Vollstreckungsbehörden.

Der vorliegende Beitrag untersucht die dogmatischen Grundlagen, analysiert die Rspr. und entwickelt Lösungsvorschläge.

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Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)
Quelle: Fundstelle:
  • AGS 2025, 537-538
Autoren:
  • Christian Chevalier