• 22.04.2026
  • juris PraxisKommentar SGB XII - Sozialhilfe / mit AsylbLG

Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, § 103 SGB XII Kostenersatz bei schuldhaftem Verhalten Rn. 71.1 (Stand: 09.04.2026)

Das LSG Baden-Württemberg hat im Einklang mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff der Verhandlung ( § 103 Abs. 3 Satz 2 SGB XII i.V.m. § 203 BGB ) weit auszulegen ist. Es genüge bereits, wenn sich der Schuldner auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang einlasse. Bei schwebenden Verhandlungen wirke die Hemmung zurück auf den Zeitpunkt, in dem der Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht habe. Die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsregeln seien auf das Erlöschen des Kostenersatzanspruchs sinngemäß anzuwenden. Sie müssten daher nach Sinn und Zweck des sozialhilferechtlichen Kostenersatzanspruchs inkorporiert werden (vgl. LSG Baden-Württemberg v. 19.09.2024 - L 7 SO 1754/23 - juris Rn. 29).
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Quelle: Fundstelle:
  • jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 103 SGB XII
Autoren:
  • Sven Filges