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Anmerkung zu:BGH 7. Zivilsenat, Urteil vom 06.10.2022 - VII ZR 895/21
Autor:Dr. Hans Christian Schwenker, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:10.01.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 150 BGB, § 779 BGB, § 145 BGB, § 148 BGB, § 147 BGB, § 130 BGB
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 1/2023 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Schwenker, jurisPR-PrivBauR 1/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Verbindlicher Zugang einer E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr: Maßgeblicher Zeitpunkt?



Leitsatz

Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.



A.
Problemstellung
Höchstrichterlich bisher nicht entschieden war, wann eine in einer E-Mail verkörperte Willenserklärung dem Empfänger zugeht. Umstritten ist, ob dies bereits unmittelbar in dem Zeitpunkt der Fall ist, in dem die E-Mail abrufbereit im elektronischen Postfach des Empfängers eingegangen ist, oder ob es auf die Kenntnisnahme der E-Mail durch den Empfänger ankommt. Der VII. Zivilsenat des BGH hatte diese Frage für eine E-Mail zu entscheiden, die im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten im elektronischen Postfach des Empfängers abrufbereit eingegangen war.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Beklagte hatte die Klägerin mit der Erbringung von Metallbau- und Fassadenbegrünungsarbeiten beauftragt. Nach Ausführung der Arbeiten rechnete die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Betrag i.H.v. 254.335,77 Euro netto ab. Die Beklagte sandte der Klägerin eine Abrechnungsvereinbarung zu und wies als Schlusszahlung einen Betrag i.H.v. 14.538,36 Euro an. Wegen von der Beklagten vorgenommener Kürzungen an abgerechneten Nachtragspositionen widersprach die Klägerin der Schlusszahlung und forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.11.2018 zu einer weiteren Zahlung i.H.v. 14.347,23 Euro nebst Anwaltskosten i.H.v. 1.029,35 Euro auf. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 13.12.2018 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in dieser Höhe zur Erledigung der Angelegenheit an. Die Klägerin antwortete mit E-Mail ihres anwaltlichen Vertreters vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, die Forderung aus der Schlussrechnung belaufe sich mit Ausnahme des Sicherheitseinbehalts noch auf 14.347,23 Euro. Eine weitere Forderung werde nicht erhoben. Ferner sei der geltend gemachte Verzugsschaden in Höhe der Anwaltskosten zahlbar und fällig. Mit weiterer E-Mail vom 14.12.2018, 9:56 Uhr, erklärten die anwaltlichen Vertreter der Klägerin gegenüber der Beklagten, eine abschließende Prüfung der Forderungshöhe durch die Klägerin sei noch nicht erfolgt; die E-Mail von 9:19 Uhr müsse daher unberücksichtigt bleiben. Sie könnten derzeit nicht bestätigen, dass mit Zahlung des in dem Schreiben angeforderten Betrags keine weiteren Forderungen erhoben würden. Unter dem 17.12.2018 legte die Klägerin eine Schlussrechnung über eine Restforderung i.H.v. 22.173,17 Euro. Die Beklagte überwies an die Klägerin am 21.12.2018 einen Betrag von 14.347,23 Euro auf die Hauptforderung sowie weitere 1.029,35 Euro auf die Rechtsanwaltskosten.
Mit der Klage macht die Klägerin den Differenzbetrag i.H.v. 7.825,94 Euro geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Zwischen den Parteien sei ein Vergleich nach § 779 BGB zustande gekommen mit der Folge, dass darüberhinausgehende Forderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten erlassen worden seien. Jedenfalls in der E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, habe ein das vorgehende Angebot der Beklagten abänderndes Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 150 Abs. 2 BGB gelegen, welches die Beklagte durch die Anweisung des darin geforderten Betrags, also der Hauptforderung und der Rechtsanwaltskosten, am 21.12.2018 konkludent angenommen habe. Die Klägerin habe ein entsprechendes Angebot in der E-Mail vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, mit der nachfolgenden E-Mail vom 14.12.2018, 9:56 Uhr, weder wirksam angefochten noch wirksam widerrufen beziehungsweise zurückgenommen. Das Gericht schließe sich der herrschenden Meinung an, wonach eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr dann dem Empfänger zugehe, wenn sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen sei. Insoweit sei bei Geschäftsleuten und Behörden während der üblichen Geschäfts- bzw. Bürozeiten mit der Kenntnisnahme (Zugang) unmittelbar nach Eingang der Nachricht in den elektronischen Briefkasten zu rechnen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Empfänger komme es dabei nicht an. Sei davon auszugehen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin mit der E-Mail um 9:19 Uhr bereits i.S.d. § 130 BGB zugegangen sei, könne die um 9:56 Uhr eingegangene E-Mail keinen wirksamen Widerruf mehr darstellen. Entgegen der Ansicht der Klägerin habe die Beklagte deren Angebot auch rechtzeitig angenommen. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB könnten Anträge unter Abwesenden bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem der Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen zu erwarten sei. Diese Frist setze sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Antrags an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie aus der Zeit für die Übermittlung der Antwort an den Antragenden. Die Klägerin gehe selbst davon aus, dass die übliche Frist für die Annahme eines Angebots zwei bis drei Wochen betrage. Der Umstand, dass die Annahme der Beklagten zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem sie aufgrund der zweiten E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018 bereits Kenntnis davon gehabt habe, dass die Klägerin ihrerseits an dem Vergleichsangebot nicht habe festhalten wollen, könne – auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben – weder an der Annahmefrist noch an der Wirksamkeit der Annahme etwas ändern.
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Klägerin der mit der Klage geltend gemachte Restwerklohnanspruch nicht zusteht. Mit der von der Beklagten am 21.12.2018 bewirkten Zahlung i.H.v. insgesamt 15.376,58 Euro (14.347,23 Euro + 1.029,35 Euro) ist zwischen den Parteien ein Vergleich des Inhalts wirksam zustande gekommen, dass damit weitere Forderungen der Klägerin aus dem Vertrag der Parteien erloschen sind. Die Klägerin hat der Beklagten mit E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Vergleichs i.S.d. § 779 BGB mit dem Inhalt unterbreitet, dass weitere Forderungen nicht erhoben würden, wenn die Beklagte einen restlichen Werklohn i.H.v. 14.347,23 Euro und den Verzugsschaden in Höhe der Rechtsanwaltskosten, die sich unstreitig auf 1.029,35 Euro belaufen, zahlt. Die Beklagte hat dieses Angebot durch die von ihr am 21.12.2018 zur Anweisung gebrachte Zahlung i.H.v. insgesamt 15.376,58 Euro (14.347,23 Euro + 1.029,35 Euro) wirksam gemäß § 147 Abs. 2 BGB angenommen.
Die Klägerin war an das mit E-Mail ihrer anwaltlichen Vertreter vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, unterbreitete Angebot gemäß § 145 BGB gebunden, als dieses von der Beklagten mit der am 21.12.2018 bewirkten Zahlung stillschweigend angenommen worden ist. Danach ist derjenige, der einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat. Für letzteres ist nichts ersichtlich. Die Klägerin macht nicht geltend, dass der Antrag auf Abschluss des Vergleichs ohne Rechtsbindungswillen erfolgt ist. Das Angebot der Klägerin mit E-Mail vom 14.12.2018, 9:19 Uhr, auf Abschluss eines Vergleichs ist der Beklagten zu diesem Zeitpunkt gemäß § 130 Abs. 1 BGB wirksam zugegangen. Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, gemäß § 130 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Der Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden setzt voraus, dass sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Wann eine E-Mail als zugegangen gilt, ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Zum Teil wird angenommen, dass eine E-Mail dem Empfänger unmittelbar in dem Zeitpunkt zugeht, in dem sie abrufbereit in seinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Eine Ausnahme soll für den Fall gelten, dass die E-Mail zur Unzeit oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten eingeht; in diesem Fall liege der Zugang der Erklärung am Folgetag (Nachweise in Rn. 17). Nach anderer Ansicht geht eine E-Mail dem Empfänger, wenn ein Abruf im geschäftlichen Verkehr erwartet werden kann, an dem Tag zu, an dem sie abrufbereit im Postfach liegt. Maßgeblich ist danach, wann der Absender mit einer Kenntnisnahme der E-Mail nach dem üblichen Geschäftsablauf rechnen kann. Insoweit wird angenommen, dass ein Abruf der E-Mails spätestens bis zum Ende der Geschäftszeit zu erwarten ist (Nachweise in Rn. 18).
Der Streitfall gibt keinen Anlass, die Rechtsfrage umfassend zu entscheiden. Jedenfalls für den Fall, dass die E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Denn damit ist die E-Mail so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass er sie unter gewöhnlichen Umständen zur Kenntnis nehmen kann. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich. Der von einem Empfänger für den Empfang von E-Mail-Nachrichten genutzte Mailserver ist jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch Veröffentlichung der E-Mail-Adresse oder sonstige Erklärungen im Geschäftsverkehr zum Ausdruck bringt, Rechtsgeschäfte mittels elektronischer Erklärungen in Form von E-Mails abzuschließen, als sein Machtbereich anzusehen, in dem ihm Willenserklärungen in elektronischer Form zugehen können. Elektronische Willenserklärungen in Form von E-Mails werden als Datei gespeichert von dem Mailserver des Absenders an den Mailserver des Empfängers weitergeleitet. Dieser wird über den Eingang der E-Mail unterrichtet. In diesem Zeitpunkt ist der Empfänger in der Lage, die E-Mail-Nachricht abzurufen und auf seinem Endgerät anzeigen zu lassen. Der mit E-Mail der Klägerin vom 14.12.2018, 9:56 Uhr, erklärte Widerruf des Vergleichsangebots war verspätet. Da das Vergleichsangebot der Klägerin der Beklagten am 14.12.2018, 9:19 Uhr, und damit innerhalb üblicher Geschäftszeiten wirksam zugegangen war, konnte die Klägerin dieses um 9:56 Uhr nicht mehr gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam widerrufen. Die mit der am 21.12.2018 geleisteten Zahlung i.H.v. 15.376,58 Euro erfolgte konkludente Annahme des Angebots seitens der Beklagten ist rechtzeitig gewesen. Eine Annahmefrist i.S.d. § 148 BGB ist von der Klägerin unstreitig nicht bestimmt worden. Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das Berufungsgericht hat angenommen, nach den gegebenen Umständen sei mit einer Antwort der Beklagten binnen einer Frist von zwei Wochen zu rechnen gewesen. Diese sei durch die binnen sieben Tagen erfolgte Zahlung der Beklagten, der ein Annahmewille zu entnehmen sei, gewahrt worden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.


C.
Kontext der Entscheidung
Mit der Entscheidung ist geklärt, dass im unternehmerischen Verkehr eine während der üblichen Geschäftszeiten abrufbereit eingegangene E-Mail bereits zu diesem Zeitpunkt als zugegangen i.S.d. § 130 BGB gilt und es auf die spätere Kenntnisnahme des Inhalts der E-Mail durch den Empfänger nicht ankommt. Offen bleibt, was für den nichtunternehmerischen Verkehr und für E-Mails gilt, die außerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers eingehen. Für die letzte Frage liegt es nicht fern, sich an den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Zugang von in Briefen verkörperten Willenserklärungen zu orientieren.
Besonders informativ ist eine Entscheidung des XII. Zivilsenats, in der es entscheidend darauf ankam, ob ein am 31.12.2003 um 15.50 Uhr durch einen Boten in den Briefkasten einer Hausverwaltungsgesellschaft eingeworfenes Schriftstück dieser am 31.12.2003 zugegangen ist. Der Versender meinte, die Willenserklärung sei zugegangen, wenn der sie enthaltende Brief während der Geschäftszeit in den Geschäftsräumen des Empfängers abgegeben oder in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen worden sei. Sei das Büro zu Geschäftszeiten nicht besetzt oder, werde der Briefkasten zur Geschäftszeit nicht geleert, so werde der Zugang durch solche – allein in der Person des Empfängers liegende – Gründe nicht ausgeschlossen. Die Frage, ob in einem Hausverwalterbüro mit nachmittäglicher Briefkastenleerung gerechnet werden könne oder nicht, könne dahinstehen. Die Hausverwalterfirma habe nämlich auf ihren auch dem Erklärenden gegenüber verwendeten Briefbögen selbst ihre Geschäftszeiten angegeben, indem sie als Sprechzeiten u.a. Montag bis Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr genannt habe. Da der 31.12.2003 ein Mittwoch gewesen sei, habe die Sprechzeit der Beklagten um 17.00 Uhr geendet, so dass sich die Geschäftszeit jedenfalls auch bis 17.00 Uhr erstreckte, weshalb um 15.50 Uhr mit einer Briefkastenleerung noch am selben Tag zu rechnen gewesen sei.
Dem ist der BGH nicht gefolgt. Vielmehr kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt des Einwurfs des Briefes in den Briefkasten nach der Verkehrsanschauung, ohne Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Empfängers, noch mit einer Leerung am selben Tag zu rechnen war. Dies war jedoch nicht der Fall. Denn der Zugang einer Willenserklärung erfolgt jedenfalls nicht mehr am selben Tag, wenn er nach Schluss der Geschäftszeiten in den Briefkasten eines Betriebs eingeworfen wird. In diesem Fall kann mit einer Leerung des Briefkastens am selben Tag nicht gerechnet werden. In einem Bürobetrieb wird Silvester nachmittags nicht gearbeitet, so dass kurz vor 16.00 Uhr mit einer Briefkastenleerung am selben Tag nicht mehr zu rechnen ist. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Verwaltungsgesellschaft auf ihren Geschäftsbriefen angibt, an Werktagen außer freitags von 14.00 bis 17.00 Uhr Sprechzeiten abzuhalten. Dieses Schreiben schafft beim Empfänger kein Vertrauen darauf, dass in der genannten Firma entgegen der allgemeinen Übung am Nachmittag des 31.12. gearbeitet werde (BGH, Urt. v. 05.12.2007 - XII ZR 148/05 Rn. 8-9 m.w.N.). Diese Grundsätze müssen auch – ebenso wie für den Zugang von Nachrichten im besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) – für E-Mails gelten. Vollendet ist der Zugang von in E-Mails verkörperten Willenserklärungen daher erst, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist. Bei außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zugegangenen E-Mails kann das erst dann der Fall sein, wenn üblicherweise mit Geschäftsbetrieb zu rechnen ist.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Klärung des Zugangs einer Willenserklärung darf, wenn es auf diese Frage ankommt, der Rechtsanwalt nicht seinem Mandanten überlassen. Es handelt sich nur scheinbar um eine Tatsache, für die sich der Rechtsanwalt auf die Angaben seines Mandanten verlassen darf. Angaben des Mandanten etwa über den Zugang einer Kündigung betreffen aber eine sog. Rechtstatsache, weil der im Gesetz verwendete Begriff des Zugangs rechtlich bestimmt wird. Verlässt sich der Rechtsanwalt insoweit auf die – rechtlich unzutreffenden – Angaben seines Mandanten, kann das zur Haftung des Rechtsanwalts führen (BGH, Urt. v. 14.02.2019 - IX ZR 181/17; dazu: Schwenker, jurisPR-BGHZivilR 10/2019 Anm. 5).



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