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Anmerkung zu:OLG Hamm 10. Zivilsenat, Beschluss vom 29.03.2022 - I-10 W 91/20
Autor:Tobias Goldkamp, RA und FA für Erbrecht
Erscheinungsdatum:24.01.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 2303 BGB, § 1937 BGB, § 2075 BGB, § 1938 BGB, § 2074 BGB, § 133 BGB, § 2069 BGB, § 2094 BGB, § 2314 BGB, § 2346 BGB, § 2347 BGB, § 2348 BGB
Fundstelle:jurisPR-FamR 2/2023 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Goldkamp, jurisPR-FamR 2/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Auslegung von Pflichtteilsstrafklausel und Pflichtteilsverlangen



Leitsätze

1. Die in einem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Pflichtteilsstrafklausel lässt allein noch nicht auf den Willen der Eheleute schließen, ihre Kinder als Schlusserben einzusetzen.
2. Für das Eingreifen der Verwirkungsklausel ist es nicht erforderlich, dass der Pflichtteil tatsächlich ausgezahlt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Es genügt vielmehr, dass der Abkömmling versucht hat, den Pflichtteil zu erhalten. Das ist der Fall, wenn er in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordert und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handelt. Weitere subjektive Voraussetzungen, etwa ein bewusstes oder gar böswilliges Auflehnen gegen den Erblasserwillen, sind nicht erforderlich.
3. An einer ernsthaften Geltendmachung des Pflichtteils fehlt es, wenn der Berechtigte den Pflichtteil nicht durch anwaltliche Schreiben anmahnt, sondern alsbald erklärt, die Ansprüche zurückzuziehen, nachdem ihm eine Kopie des die Pflichtteilsstrafklausel enthaltenen Testaments übersandt worden war.



A.
Problemstellung
Pflichtteilsstrafklauseln können in unterschiedlichen Ausprägungen auftreten und sind individuell auszulegen. Gleiches gilt für die Erklärung des Pflichtteilsberechtigten, wenn sie darauf geprüft wird, ob sie die auslösenden Anforderungen erfüllt.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Erblasser hatte mit seiner vorverstorbenen Ehefrau ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, welches neben einer gegenseitigen Erbeinsetzung die Bestimmung enthielt:
„Sollte ein Kind nach dem Tod des ersten Verstorbenen das Pflichtteil verlangen, bekommt es nach dem Tod des Zweiten auch nur das ihm zustehende Pflichtteil.“
Tochter und Sohn der Ehegatten streiten im Erbscheinsverfahren über die Erbfolge nach dem Erblasser als Letztverstorbenen.
Der Sohn beantragte, einen Erbschein zu erteilen, wonach er Alleinerbe des Erblassers ist.
Die Tochter forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 18.11.2019 ihren Bruder unter Fristsetzung auf, Auskunft über den Nachlassbestand der Mutter zu erteilen und den sich daraus ergebenden Pflichtteil einschließlich Pflichtteilsergänzung zu zahlen.
Am 22.11.2019 eröffnete das Nachlassgericht das Testament und schickte die Eröffnungsniederschrift nebst Testament in beglaubigter Abschrift der Tochter, zusammen mit dem Erbscheinsantrag des Sohns. Daraufhin erklärte die Tochter gegenüber dem Sohn durch weiteres Anwaltsschreiben vom 11.12.2019, lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend zu machen, nicht Zahlung des Pflichtteils. Am 18.12.2019 erklärte sie persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts, sie habe keine Pflichtteilsansprüche geltend machen wollen. Es handle sich um einen Fehler ihres Anwalts. Sie ziehe hiermit sämtliche Ansprüche zurück.
Die Tochter trat dem Erbscheinsantrag des Sohns entgegen und beantragte, einen Erbschein zu erteilen, der sie als hälftige Miterbin ausweist.
Das Nachlassgericht beschloss nach Anhörung der Beteiligten, die zur Begründung des Antrags der Tochter erforderlichen Tatsachen als festgestellt zu erachten. Dagegen legte der Sohn Beschwerde ein, der das Nachlassgericht nicht abhalf.
Das OLG Hamm hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerde sei unbegründet. Der Erblasser sei kraft gesetzlicher Erbfolge von den beiden Geschwistern zu je 1/2-Anteil in Erbengemeinschaft beerbt worden.
Das Testament enthalte keine Schlusserbeneinsetzung. Zwar könne eine Pflichtteilsstrafklausel einen Willen der Eltern zur Einsetzung der Kinder indizieren und andeuten. Davon sei jedoch nur auszugehen, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments oder aufgrund außertestamentarischer Umstände ergebe, dass sich in der Pflichtteilsstrafklausel ein Wille der Eltern verberge, die Kinder zu Schlusserben einzusetzen.
Die Pflichtteilsstrafklausel sei nicht ausgelöst. Sie greife nach üblichem Verständnis erst ein, wenn der Schlusserbe in objektiver Hinsicht den Pflichtteil ausdrücklich und ernsthaft fordere und in subjektiver Hinsicht dabei bewusst in Kenntnis der Verwirkungsklausel handle. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben der Tochter sei erfolgt, bevor sie zuverlässige Kenntnis vom Inhalt der Verfügungen von Todes wegen hatte. Nach Kenntniserlangung habe sie alsbald von der Geltendmachung des Pflichtteils Abstand genommen.
Dabei sei unerheblich, ob der Sohn der Tochter schon vor der Testamentseröffnung eine einfache Kopie des Testaments übergeben hatte. Zuverlässige Kenntnis des Inhalts der Verfügungen von Todes wegen habe sie erst mit Testamentseröffnung gehabt.


C.
Kontext der Entscheidung
Errichten Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament oder schließen sie einen Erbvertrag, ist in der Praxis die inhaltliche Gestaltung als sog. Berliner Testament verbreitet: Für den ersten Erbgang – den Erbfall nach dem Erstversterbenden der Ehegatten – setzen sie sich gegenseitig als Alleinerben ein. Für den zweiten Erbgang – den sog. Schlusserbfall nach dem Letztversterbenden – setzen sie ihre Kinder als Erben ein.
Diese Gestaltung bringt mit sich, dass die Kinder im ersten Erbgang enterbt sind und ihnen daher der Pflichtteil zusteht (§ 2303 BGB). Der Pflichtteil läuft dem Ziel der Ehegatten zuwider, dem überlebenden Ehegatten bis zu dessen Tod den Nachlass des erstversterbenden ungeschmälert zu erhalten. Da die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung selten vorliegen, wollen die Eheleute ihre Kinder motivieren, freiwillig davon abzusehen, die aus dem Pflichtteil folgenden Ansprüche geltend zu machen. Dazu nehmen sie eine sog. Pflichtteilsstrafklausel in ihre Verfügung von Todes wegen auf.
Welche Voraussetzungen die Klausel stellt und zu welcher Rechtsfolge sie führt, ist anhand individueller Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln. Dabei ist Vorsicht geboten, Entscheidungen zu einer anderen Pflichtteilsstrafklausel auf die auszulegende Klausel zu übertragen:
1. Die Pflichtteilsstrafklausel sanktioniert die Geltendmachung des Pflichtteils. Dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen, etwa, indem der Pflichtteil auf den Erbteil nach dem überlebenden Ehegatten angerechnet wird (Anrechnungsklausel), dem überlebenden Ehegatten bei Pflichtteilsgeltendmachung die Schlusserbeneinsetzung abzuändern vorbehalten wird (fakultative Pflichtteilsklausel) oder das den Pflichtteil verlangende Kind von der Schlusserbfolge ausgeschlossen wird (automatische Ausschlussklausel). Der automatische Ausschluss kann umgesetzt werden, indem die Schlusserbeneinsetzung eines jeden Kindes auflösend bedingt wird (§§ 1937, 2075 BGB) oder die aufschiebend bedingte Enterbung angeordnet wird (§§ 1938, 2074 BGB). Um die Sanktionswirkung zu verstärken, können zusätzlich Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, die sich konform verhalten (sog. Jastrowsche Klausel, Jastrow, DNotV 1904, 424; Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2177 Rn. 34 ff.).
2. Die Zwecke, die die Ehegatten mit der Klausel verfolgen, können variieren. Typischerweise kommen als Zwecke in Betracht, dem Überlebenden den Nachlass ungeschmälert zu erhalten, ihn vor der Störung durch Hilfsansprüche zu schützen und die wirtschaftliche Gleichbehandlung der Kinder zu sichern (BayObLG, Beschl. v. 20.01.2004 - 1Z BR 134/02 Rn. 22).
3. Insbesondere in privatschriftlichen Testamenten kann der Wille der Erblasser unvollkommen und mit einem von der gesetzlichen Bedeutung abweichenden Begriffsverständnis formuliert sein. Deshalb ist wichtig, nicht am buchstäblichen Ausdruck haften zu bleiben, sondern den tatsächlichen Willen der Erblasser zu erforschen (§ 133 BGB).
4. Ergibt die Auslegung, dass an eine bestimmte Erklärung des Kindes anzuknüpfen ist, etwa ein ausdrückliches und ernstes Einfordern, ist wiederum Auslegung gefragt: Die Erklärungen des Kindes sind dahin auszulegen, ob sie die durch die Pflichtteilsstrafklausel eingezogene Schwelle überschreiten.
Unter diesen Vorbehalten kann auf die folgende Rechtsprechung zurückgegriffen werden:
Der Schutzzweck, den überlebenden Ehegatten vor den persönlichen und wirtschaftlichen Belastungen zu bewahren, die sich aus der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ergeben können, legt nahe, dass unerheblich ist, ob der Pflichtteil des Kindes von diesem persönlich oder von einem Dritten, z.B. dessen Erben oder dem Sozialhilfeträger, verlangt wird (BayObLG, Beschl. v. 18.09.1995 - 1Z BR 34/94 Rn. 16). Ein einschränkender Wille der Eltern, dass es auf die persönliche Geltendmachung durch das Kind ankäme, ist nur formwirksam, wenn er im Text der Verfügung zumindest angedeutet ist (OLG Hamm, Urt. v. 28.02.2013 - I-10 U 71/12 Rn. 55). In dem Fall eines sog. Behindertentestaments, bei dem der Sozialhilfeträger den Pflichtteil auf sich überleitete und verlangte, hat der BGH die Pflichtteilsstrafklausel einschränkend ausgelegt, um zu verhindern, dass die für den Schlusserbfall angeordnete Vor- und Nacherbfolge entfällt (BGH, Urt. v. 08.12.2004 - IV ZR 223/03 Rn. 18).
Um die Effektivität der beabsichtigten Abschreckung zu sichern, soll die Sanktionswirkung in der Regel nicht nur das Kind, sondern dessen gesamten Stamm erfassen. Der Erbteil soll also nicht auf die Abkömmlinge als Ersatzerben übergehen (§ 2069 BGB), sondern den anderen Schlusserben anwachsen (§ 2094 BGB). Liegt eine bindende Schlusserbeneinsetzung vor, erfasst die Bindung grundsätzlich auch die Anwachsung. Eine anderslautende Verfügung des überlebenden Ehegatten ist dann grundsätzlich unwirksam (BayObLG, Beschl. v. 20.01.2004 - 1Z BR 134/02 Rn. 29; OLG Hamm, Beschl. v. 27.11.2012 - I-15 W 134/12 Rn. 3). Diese Bindung kann durch einen Änderungsvorbehalt des überlebenden Ehegatten vermieden werden.
Hingegen kann von einer Ersatzberufung der Abkömmlinge auszugehen sein, wenn ansonsten keine Anwachsung einträte, sondern gesetzliche Erben zweiter Ordnung zur Erbschaft gelangen würden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.08.2010 - 20 W 49/09 Rn. 22).
Fehlt eine ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung, so kann eine solche der Pflichtteilsstrafklausel nur entnommen werden, wenn weitere Umstände dafürsprechen (BGH, Beschl. v. 20.02.1991 - IV ZR 196/90 Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.01.2014 - I-3 Wx 64/13 Rn. 25). Denn die Pflichtteilsstrafklausel kann auch ohne Schlusserbeneinsetzung den Zweck, das Kind von der Geltendmachung des Pflichtteils abzuhalten, sinnvoll verfolgen, indem als Sanktion der Verlust des gesetzlichen Erbrechts in Aussicht gestellt wird (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 06.01.1994 - 5 W 119/93 - 70 Rn. 25; OLG Celle, Beschl. v. 11.02.2003 - 6 W 9/03 Rn. 3).
Ausgelöst werden die Wirkungen der Pflichtteilsstrafklausel durch ein ernsthaftes Verlangen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11 Rn. 37). Auf Inverzugsetzung oder gar Klageerhebung kommt es nicht an.
Die durch das ernsthafte Pflichtteilsverlangen ausgelösten Wirkungen der Strafklausel sind davon unabhängig, ob und in welcher Höhe der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil erhält (anders, wenn die Klausel ausdrücklich Erhalten des Pflichtteils erfordert, OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.10.1998 - 3 W 116/98 Rn. 21). Sie greifen grundsätzlich auch ein, wenn der Pflichtteilsanspruch verjährt ist (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 298/03 Rn. 16) oder nicht besteht, denn auch eine unberechtigte Forderung setzt den überlebenden Ehegatten Belastungen aus (OLG München, Beschl. v. 29.01.2008 - 31 Wx 68/07 Rn. 24).
Umgekehrt genügt die Auszahlung des Pflichtteils durch den überlebenden Ehegatten für sich genommen grundsätzlich nicht, wenn kein ernsthaftes Verlangen des Pflichtteilsberechtigten festgestellt werden kann. Hingegen ist von einem ernsthaften Verlangen auszugehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Pflichtteilszahlung hochverzinslich stundet und den Anspruch über eine Grundschuld absichern lässt (OLG München, Beschl. v. 29.03.2006 - 31 Wx 7/06 Rn. 42).
Zahlt der Pflichtteilsberechtigte den verlangten und erhaltenen Pflichtteil später zurück, bleibt es dennoch bei den eingetretenen Wirkungen der Strafklausel, denn die durch den Eintritt einer Bedingung eingetretene Rechtswirkung kann nicht wieder beseitigt werden und eine anderslautende Regelung widerspräche dem Zweck der Strafklausel (BayObLG, Beschl. v. 20.01.2004 - 1Z BR 134/02 Rn. 25).
Sind die Pflichtteilsberechtigten auflösend bedingt zu Schlusserben eingesetzt, wird die Bedingung grundsätzlich auch ausgelöst, wenn der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden erst nach Eintritt des Schlusserbfalls – also nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten – verlangt wird (BGH, Urt. v. 12.07.2006 - IV ZR 298/03 Rn. 10).
Enthält die Pflichtteilsstrafklausel hingegen nur eine aufschiebend bedingte Enterbung, kann ein Pflichtteilsverlangen nach dem Erstversterbenden nur bis zum Tod des Letztversterbenden zur Enterbung führen, da die gesetzliche Erbfolge nicht von Ereignissen nach dem Erbfall abhängen kann (OLG Stuttgart, Beschl. v. 11.08.2017 - 8 W 336/15 Rn. 18).
Die Geltendmachung der Hilfsansprüche auf Auskunft und Wertermittlung (§ 2314 Abs. 1 BGB) löst in der Regel noch nicht die Wirkungen der Pflichtteilsstrafklausel aus, da sie vom Pflichtteilszahlungsanspruch zu unterscheiden sind (Herzog in: Staudinger, BGB, 2021, § 2314 Rn. 2). Anders kann es sein, wenn der Zweck, den überlebenden Ehegatten vor den Belastungen der Auskunftserteilung zu bewahren, für die Pflichtteilsstrafklausel mitbestimmend war und sich dies aus ihr zumindest andeutungsweise ergibt.
Subjektiv erfordert die Pflichtteilsstrafklausel, dass der Pflichtteilsberechtigte in Kenntnis ihrer Existenz handelt. Verlangt er den Pflichtteil in Unkenntnis der Klausel und verfolgt er den Anspruch nach Kenntniserlangung nicht weiter, werden die Wirkungen der Strafklausel nicht ausgelöst (OLG Rostock, Beschl. v. 11.12.2014 - 3 W 138/13 Rn. 25). Verfolgt er hingegen nach Kenntniserlangung den Anspruch weiter, löst dies die Wirkungen der Strafklausel aus (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.07.2011 - I-3 Wx 124/11 Rn. 37).
Hingegen ist grundsätzlich unerheblich, ob die Geltendmachung und Erfüllung des Pflichtteils gegen den Willen des überlebenden Ehegatten oder im Einvernehmen mit ihm erfolgten (BayObLG, Beschl. v. 09.06.1994 - 1Z BR 117/93 Rn. 23; OLG Frankfurt, Beschl. v. 02.08.2010 - 20 W 49/09 Rn. 19).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Abschreckungswirkung der Pflichtteilsstrafklausel wird überschätzt. Nach dem ersten Erbfall kann die Geltendmachung des Pflichtteils trotz Strafklausel sinnvoll sein, wenn dem Berechtigten an zeitnaher Liquidität gelegen ist, der überlebende Ehegatte noch eine lange Lebenserwartung hat, ein Vermögensschwund bis zum Schlusserbfall zu befürchten ist oder eine bindende Schlusserbeneinsetzung fehlt (Goldkamp, jurisPR-FamR 17/2021 Anm. 1).
Bei der Gestaltung ist in der Regel vorzugswürdig, statt einer Pflichtteilsstrafklausel dem überlebenden Ehegatten eine Abänderungsbefugnis hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung zuzugestehen, entweder generell oder beschränkt und bedingt hinsichtlich desjenigen Abkömmlings, der den Pflichtteil verlangt.
Noch besser ist, wenn die Eltern den Kindern schon zu Lebzeiten Vermögen zukommen lassen und dabei einen notariell zu beurkundenden Pflichtteilsverzicht vereinbaren können (§§ 2346 Abs. 2, 2347, 2348 BGB).



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