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Anmerkung zu:LG Wuppertal 8. Zivilkammer, Urteil vom 01.10.2025 - 8 S 1/25
Autor:Rainer Wenker, Ass. jur.
Erscheinungsdatum:20.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 254 BGB, § 287 ZPO, § 291 ZPO
Fundstelle:jurisPR-VerkR 10/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Wenker, jurisPR-VerkR 10/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Zumutbarkeit einer Verweisung des Geschädigten an eine Referenzwerkstatt



Orientierungssatz zur Anmerkung

Eine freie Fachwerkstatt, die 38 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt in einer anderen Stadt liegt, ist nicht mehr mühelos und ohne Weiteres erreichbar. Dies gilt auch dann, wenn ein kostenloser Hol- und Bringservice der Verweiswerkstatt angeboten wird.



A.
Problemstellung
Der Kläger rechnete den Unfallschaden an seinem Fahrzeug auf der Basis fiktiver Reparaturkosten nach einem von ihm eingeholten Gutachten ab. Die Beklagte verwies ihn auf eine günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer 38 km vom Wohnort des Klägers entfernten Fachwerkstatt. Streitig war, ob es sich dabei und eine mühelos und ohne Weiteres zugängliche Fachwerkstatt handelte.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung ist unstreitig. Der Kläger begehrte insoweit die Abrechnung des Schadens auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens. Die dortige Kalkulation beruhte auf den regionalen ortsüblichen Stundenverrechnungssätzen. Die Beklagte verwies ihn demgegenüber auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei der von ihr benannten Fachwerkstatt Y. Dagegen wandte sich der Kläger und forderte die Abrechnung nach dem von ihm vorgelegten Gutachten.
Auf die Berufung des Klägers gegen das überwiegend klageabweisende Urteil des Amtsgerichts hatte die Berufung bis auf einen geringen Differenzbetrag Erfolg.
Es habe der Beklagten nicht zugestanden, den Kläger auf die Reparatur in der Y. Kfz-Werkstatt in H. zu verweisen. Dass ein Verweis auf eine günstigere Werkstatt auch dann möglich sei, wenn der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung bei der Schadenskalkulation nicht die Stundenverrechnungssätze der regionalen Markenwerkstatt zugrunde lege, sondern die von einem Sachverständigen ermittelten ortsüblichen Stundenverrechnungssätze der freien Fachwerkstätten in der betreffenden Region, sei in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (BGH, Urt. v. 25.09.2018 - VI ZR 65/18). Bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten müsse sich der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB auf diese verweisen lassen. Dies gelte auch dann, wenn der Reparaturkostenkalkulation des von ihm beauftragten Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Sätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es könne keinen Unterschied machen, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen worden sei (BGH, Urt. v. 25.09.2018 - VI ZR 65/18). Ein wirksamer Verweis auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit liege nach der Rechtsprechung des BGH aber nur dann vor, wenn der Schädiger darlege und nachweise, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspreche und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlege, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen. Diesen Anforderungen halte der Verweis auf die Firma Y. in H., die sich in einer Entfernung von ca. 30 bis 40 km zum Wohnsitz des Klägers befinde, nicht stand.
Zunächst sei es im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Qualitätsstandard der Verweiswerkstatt bejaht habe. Zwar habe der Kläger bestritten, dass die Werkstatt den gleichen Qualitätsstandard wie eine Markenwerkstatt aufweise. Allerdings handle es sich bei ihr nach Vortrag der Beklagten um einen V-geprüften Karosserie- und Lackierfachbetrieb. Erhebliche Einwendungen gegen die Qualität dieser Werkstatt habe der Kläger nicht erbracht. Der Verweis auf die in H. gelegene Reparaturwerkstatt sei ihm allerdings nicht zuzumuten. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht auf die subjektive Sicht des Geschädigten abgestellt werden, sondern es komme darauf an, welche Maßnahmen ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensabwehr oder Schadensminderung ergreifen würde (BGH, Urt. v. 07.02.2017 - VI ZR 182/16). Für die Beurteilung des mühelosen Zugangs zur Verweiswerkstatt sei maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Entfernung die Verweiswerkstatt liege. Eine feste Kilometergrenze, ab der nicht mehr von einer mühelosen Zugänglichkeit auszugehen sei, habe sich in der Rechtsprechung bislang nicht herausgebildet. Es sei stets auf den Einzelfall abzustellen. Hierbei sei in die Bewertung auch die Entfernung zur markengebundenen Fachwerkstatt einzubeziehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2003 - VI ZR 398/02).
In der Rechtsprechung wird bei einer Entfernung von mehr als 20 km zwischen Wohnort des Geschädigten und Verweiswerkstatt – von exotischen Fahrzeugmarken abgesehen – davon ausgegangen, dass diese nicht mehr mühelos zugänglich sei (OLG München, Urt. v. 21.09.2022 - 10 U 5397/21 e; OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2019 - 1 U 84/19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2015 - 1 U 135/14; LG Duisburg, Urt. v. 08.01.2021 - 7 S 109/19; LG Saarbrücken, Urt. v. 17.11.2017 - 13 S 45/17; LG Essen, Urt. v. 23.08.2011 - 15 S 147/11; LG Hagen, Beschl. v. 16.07.2012 - 7 S 11/12). Das vom Amtsgericht zitierte Urteil des BGH, in dem dieser eine Entfernung von 21 km nicht beanstandet hat, ist aus Sicht der Kammer nicht uneingeschränkt auf den hiesigen Fall anwendbar, weil in dem entschiedenen Fall der Geschädigte nicht dargetan hatte, dass sich eine markengebundene Fachwerkstatt in einer deutlich geringeren Entfernung zu seinem Wohnort befinde (BGH, Urt. v. 23.02.2010 - VI ZR 91/09).
Gemessen daran sei der Verweis auf die Y. Kfz-Werkstatt nicht mehr zumutbar. Die Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und der Werkstatt betrage rund 38 km, die Fahrtzeit betrage laut Google Maps ca. 40 Minuten. Zudem führe die Wegstrecke größtenteils über stauanfällige Strecken – hierbei handle es sich um eine offenkundige Tatsache i.S.d. § 291 ZPO. Darüber hinaus sei H. einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk zugehörig, was im Falle eines nachfolgenden Rechtsstreits (über Reparaturleistungen) zu einem erhöhten Aufwand für den Kläger führen könnte. All dies mache den Verweis auf diese Werkstatt – im Unterschied zu den deutlich näher gelegenen und leichter zu erreichenden Werkstätten in T. und R. – für den Kläger unzumutbar.
Angesichts der Entfernung von 38 km ändere auch ein möglicherweise vorhandener kostenloser Hol- und Bringservice der Verweiswerkstatt an der mühelosen Zugänglichkeit nichts, weil in Betracht zu ziehen sei, dass der Geschädigte die Werkstatt zwecks eventueller Nachbesserungen oder in Gewährleistungsfällen erneut aufsuchen müsse und er dann zum einen von dem kostenlosen Service nicht mehr profitieren würde und zum anderen ein erheblicher zeitlicher Aufwand mit Hin- und Rückfahrt zur Verweiswerkstatt verbunden wäre.
Der Höhe nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Restbetrag abzüglich eines Vorteilsausgleichs für den rechten Hinterreifen zu. Das Amtsgericht habe für die Kammer bindend – und mit der Berufung nicht angegriffen – festgestellt, dass der im klägerischen Gutachten dargelegte Reparaturweg nicht zu beanstanden sei. Der Geschädigte dürfe, sofern die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensberechnung vorliegen, dieser grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt habe (BGH, Urt. v. 07.02.2017 - VI ZR 182/16).


C.
Kontext der Entscheidung
Beginnend mit dem sog. VW-Urteil (BGH, Urt. v. 20.10.2009 - VI ZR 53/09 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 1/2010 Anm. 1) hat der BGH in einer Serie von Urteilen zum Thema „Werkstattverweis“ eine „Segelanleitung“ geschaffen, mit der bei fiktiver Abrechnung des Schadens die Voraussetzungen einer Verweisung detailliert geklärt wurden. Für die Regulierungspraxis gelten insoweit folgende Kriterien:
- Soweit der Geschädigte nicht konkret auf eine mühelos erreichbare und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit verwiesen wird, genügt er grundsätzlich dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er der Abrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm beauftragter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.
- Bei einem Fahrzeugalter von bis zu drei Jahren ist der Verweis auf eine freie Werkstatt grundsätzlich nicht zumutbar, da möglicherweise Schwierigkeiten mit Gewährleistungsrechten, Garantieansprüchen oder Herstellerkulanz auftreten könnten.
- Bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren darf der Schädiger im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf eine günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Werkstatt unzumutbar macht, insbesondere, weil er nachweist, dass er sein Fahrzeug auch vor dem Unfall stets in einer Vertragswerkstatt warten und reparieren ließ.
Hinsichtlich der hier streitigen Frage der Zumutbarkeit der Verweisung im Hinblick auf die Entfernung der Werkstatt gibt es hingegen keine allgemeinverbindlichen Vorgaben, so dass es auf den konkreten Einzelfall ankommt. Dabei können insbesondere auch regionale Unterschiede zu beachten sein. In Großstädten und Ballungszentren gibt es regelmäßig eine hohe Werkstattdichte mit entsprechend kurzen Entfernungen – anders als in ländlich geprägten Regionen. Teilweise wird von den Werkstätten auch ein kostenloser Hol- und Bringservice angeboten. Vorliegend ging es für den Kläger um eine Entfernung von 38 km und eine Fahrzeit von ca. 40 Minuten zur Verweiswerkstatt. Im Einklang mit der insoweit bekannten Rechtsprechung ist das Landgericht hier zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht mehr die Voraussetzungen einer mühelosen Erreichbarkeit gegeben sind und dies daher objektiv nicht mehr zumutbar ist.
Die nachfolgende Übersicht bildet eine Tendenz in der Rechtsprechung zur zumutbaren Entfernung ab:
- 12,7 km: LG Hagen, Beschl. v. 16.07.2012 - 7 S 11/12 (Fahrzeit 19 Minuten): Verweisung zumutbar.
- 14 km: AG Essen, Urt. v. 08.01.2016 - 14 C 478/15: Verweisung zumutbar.
- 16 km: LG Essen, Urt. v. 23.08.2011 - 15 S 147/11: Verweisung zumutbar, auch wenn die Markenwerkstatt lediglich 6 km entfernt ist.
- 17,4 km: LG Duisburg, Urt. v. 08.01.2021 - 7 S 109/19: Verweisung zumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn kostenloser Hol- und Bringdienst angeboten wird.
- 18 km: LG Saarbrücken, Urt. v. 17.11.2017 - 13 S 45/17 (Fahrzeit 19 Minuten): Verweisung zumutbar, unabhängig davon, ob ein Hol- und Bringdienst angeboten wird.
- 20 km: OLG München, Urt. v. 21.09.2022 - 10 U 5397/21 e: Höchstgrenze (nicht Luftlinie, sondern auf öffentlichen Straßen), es sei denn, dass ein kostenloser Hol- und Bringdienst angeboten wird.
- 20 km: LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2013 - 5 S 58/13: Verweisung zumutbar bei 16 Jahre altem Fahrzeug.
- 20 km: LG Arnsberg, Urt. v. 20.11.2013 - 5 S 72/13: Verweisung zumutbar, wenn ein kostenloser Hol- und Bringdienst angeboten wird.
- 21,4 km: LG Saarbrücken, Urt. v. 13.06.2024 - 13 S 85/23: Verweisung nicht zumutbar – zumindest wenn kein Hol- und Bringdienst angeboten wird (Markenwerkstatt nur 6,2 km entfernt).
- 22 km: AG Wolfenbüttel, Urt. v. 17.05.2018 - 17 C 362/17: Verweisung nicht zumutbar (Markenwerkstatt nur 11 km entfernt).
- 22,1 km: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.07.2025 - 1 U 135/14: Verweisung nicht zumutbar (Markenwertstatt nur 3,7 km entfernt).
- 26,9 km: LG Dortmund, Urt. v. 22.08.2027 - 1 S 388/16: Verweisung zumutbar bei mehr als 10 Jahre altem Fahrzeug und Angebot eines Hol- und Bringdienstes.
- 38 km: OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.09.2029 - 1 U 84/19: Verweisung nicht zumutbar, wenn die Markenwerkstatt 6 km (Fahrtzeit von 9 Minuten) entfernt liegt.
Die „Schallmauer“, bis zu der eine Verweisung zumutbar ist, manifestiert sich dementsprechend bei einer Entfernung von etwa 20 km. Vorliegend ging es jedoch um immerhin 38 km, so dass sich das Urteil des Landgerichts nahtlos in diese Rechtsprechung einreiht.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Bei einem Fahrzeugalter von mehr als drei Jahren ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Verweisung auf eine günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt statthaft, soweit der Geschädigte keine Umstände aufzeigt, die ihm eine dortige Reparatur unzumutbar machen, insbesondere weil er nachweist, dass er sein Fahrzeug vor dem Unfall stets in einer Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke warten und reparieren ließ.
Eine Verweisung ist auch dann statthaft, wenn der Kalkulation des Sachverständigen bereits mittlere ortsübliche Stundensätze nicht markengebundener Fachwerkstätten zugrunde liegen. Es macht keinen Unterschied, ob im Privatgutachten von durchschnittlichen regionalen Stundenverrechnungssätzen markengebundener oder freier Fachwerkstätten ausgegangen wird.
Für die Beurteilung des mühelosen und damit zumutbaren Zugangs zu einer Verweiswerkstatt ist maßgeblich darauf abzustellen, in welcher Entfernung diese zum Wohnort des Geschädigten liegt. Eine feste Kilometergrenze hat sich insoweit bisher nicht herausgebildet. Vorbehaltlich einer Beurteilung des konkreten Einzelfalles wird tendenziell aber wohl überwiegend von einer Entfernung von rund 20 km ausgegangen, ab der nicht mehr von einer mühelosen Zugänglichkeit auszugehen ist.



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