Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin, eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, hatte die Anschaffungskosten einer vermieteten Immobilie fremdfinanziert. Das ursprüngliche Darlehen schuldete sie später um. Die Zinsen waren variabel ausgestaltet. Gleichzeitig vereinbarte die Klägerin mit der Darlehensgeberin einen Zinsswap mit zehnjähriger Laufzeit. Der Bezugsbetrag des Swaps entsprach der Höhe der Darlehenssumme. Die Klägerin hatte einen monatlichen Festbetrag von 4,7 % des Bezugsbetrags an die Darlehensgeberin zu zahlen. Im Gegenzug hatte die Darlehensgeberin einen variablen Betrag auf Basis des 1-Monats-Euribor auf den Bezugsbetrag an die Klägerin zu zahlen. In der Folgezeit sanken die Marktzinsen unter den von der Klägerin zu leistenden Zinssatz. Aus diesem Grund löste die Klägerin den Swap im Streitjahr 2017 vorzeitig auf. Sie musste der Darlehensgeberin hierfür einen Ausgleich von 699.500 Euro zahlen. Die Klägerin begehrte den Abzug des Ausgleichs als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Finanzamt lehnte dies ab und stellte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in entsprechender Höhe fest. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH folgte der Auffassung des revisionsführenden Finanzamts.
I. Kein nennenswerter Begründungsaufwand erwuchs aus der vorgeschalteten Frage, ob die Zinsen für das Umschuldungsdarlehen den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen waren. Der BFH bejahte dies. Die Mittel aus dem ursprünglichen Darlehen dienten der Finanzierung der vermieteten Immobilie, so dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Zinsen und den Vermietungseinkünften bestand. Wirtschaftlich betrachtet diente dann auch das (neue) Umschuldungsdarlehen der Finanzierung der Erwerbskosten, jedenfalls soweit – wie im vorliegenden Fall – die Valuta dieses Darlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausging und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegte (BFH, Urt. v. 08.04.2014 - IX R 45/13 Rn. 25 - BStBl II 2015, 635).
II. Für den BFH war zudem klar, dass die laufend zu erbringenden Zahlungen aus dem Zinsswap-Geschäft als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen waren. Es handelte sich um Schuldzinsen.
Hierzu führte der BFH zunächst den wirtschaftlichen Zweck einer solchen Vereinbarung an: Ein Zinsswap (Zinssatzaustausch) dient dazu, die sich aus schwankenden Zinssätzen ergebenden Risiken zu optimieren. Es handelt sich um ein Zinssatzsicherungsinstrument. Vereinbaren zwei Parteien den Austausch von Zinszahlungsverpflichtungen auf einen gleich hohen Kapitalbetrag, werden der Zinsertrag und der Zinsaufwand gegeneinander getauscht. Abgesichert wird durch den Swap im Fall variabler Verzinsung das Risiko einer belastenden Zinsänderung (BFH, Urt. v. 16.11.2023 - III R 27/21 Rn. 28 - BStBl II 2024, 292). Auch wenn der Zinsswap grundsätzlich eigenständig neben dem Darlehen steht, erstreckt sich der an den Zinsen haftende wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zu den Vermietungseinkünften auf die laufenden Zahlungen im Rahmen des Swaps, soweit sie auf den Unterschiedsbetrag zwischen den getauschten Zinssätzen entfallen und damit das Zinsänderungsrisiko absichern (BFH, Urt. v. 20.06.2023 - IX R 15/21 Rn. 16 - BStBl II 2023, 1103). Die laufenden Swapzahlungen sind Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften, denn unter den Begriff der Schuldzinsen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG fallen auch sämtliche Aufwendungen zur Erlangung oder Sicherung eines Kredits (BFH, Urt. v. 06.12.2021 - IX R 8/21 Rn. 19).
Der BFH hob hervor, dass die laufenden Swapzahlungen als sog. Termingeschäfte tatbestandlich auch negative Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a i.V.m. Abs. 4 Satz 5 EStG seien (so auch BMF, Schr. v. 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Es griffe allerdings die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG, wonach Kapitalerträge (und -verluste) vorrangig den Gewinneinkünften und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind, soweit sie dorthin gehören. Allerdings ist auch der Vermietungstatbestand subsidiär ausgestaltet (§ 21 Abs. 3 EStG). Der BFH entschied nunmehr, dass § 20 Abs. 8 EStG die speziellere Subsidiaritätsregelung enthalte (ebenso Schmidt/Kulosa, EStG, 43. Aufl. § 21 Rn. 165; Pfirrmann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 21 EStG Rn. 256). Folge hieraus ist: Soweit ein unter § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG fallender laufender Verlust aus einem Swap – wie hier – im wirtschaftlichen Zusammenhang zur Vermietung einer Immobilie steht, genießt die Zuordnung zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Vorrang.
III. Zum Knackpunkt des Falls: Der BFH vertrat die Ansicht, dass die auf der Auflösung des Zinsswaps beruhende Ausgleichszahlung nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abziehbar sei. Insoweit fehle ein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zur Vermietungstätigkeit. Nicht ausreichend sei, dass der Swap ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen für das Finanzierungsdarlehen einer vermieteten Immobilie gedient habe. Die Zahlung des Ausgleichs sei nur (noch) durch die Beendigung des Swap-Geschäfts veranlasst. Im Vordergrund stehe daher ein veräußerungsähnliches Geschäft, das von § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG erfasst werde.
IV. Der BFH kam daher zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Einkünftefeststellungsbescheid für das Jahr 2017 rechtmäßig war. Die Ausgleichszahlung war bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Verlust i.H.v. 699.500 Euro festzustellen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, Abs. 4 Satz 5 EStG).
Kontext der Entscheidung
Zinsswaps sind Termingeschäfte i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG (BFH, Urt. v. 13.01.2015 - IX R 13/14 Rn. 17 - BStBl II 2015, 827; BMF, Schr. v. 19.05.2022, BStBl I 2022, 742, Tz. 47). Hiernach ist der Gewinn steuerbar, den der Steuerpflichtige im Rahmen eines Termingeschäfts erzielt, wenn er einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Der Begriff des Gewinns umfasst nach § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG auch den Verlust (BFH, Urt. v. 16.06.2020 - VIII R 1/17 Rn. 21 - BStBl II 2021, 144). Allerdings ordnet die BFH-Rechtsprechung jedenfalls laufende Zinsswap-Zahlungen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu, sofern das Swapgeschäft der Sicherung des Zinssatzes für ein Darlehen dient, mit dem die Erwerbskosten einer vermieteten Immobilie finanziert worden sind. Der insoweit bestehende wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Swap-Kosten und der Vermietungstätigkeit endet, wenn der Steuerpflichtige Aufwand trägt, um ein ihn (inzwischen) belastendes Swap-Geschäft vorzeitig zu beenden. Es handelt sich dann nicht mehr um Schuldzinsen i.S.v. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG, sondern um einen losgelöst von der Vermietungstätigkeit zu beurteilenden Veräußerungstatbestand. Dass der Steuerpflichtige hiermit letztlich auch seine Vermietungseinkünfte steigern will, ist unerheblich. Dieses Motiv wird durch den nachfolgend geringeren Zinsaufwand abgebildet.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung des VIII. Senats des BFH ist konsequent. Sie differenziert nachvollziehbar und zutreffend zwischen den laufenden Swap-Zahlungen und einer Ausgleichszahlung bei Beendigung des Swap-Geschäfts. Für Letztere gilt die Subsidiaritätsklausel des § 20 Abs. 8 Satz 1 EStG nicht, da der Aufwand nicht mehr zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung „gehört“. Bereits im Jahr 2015 hatte der IX. Senat des BFH entschieden, dass die Vereinnahmung einer abschließenden Ausgleichszahlung aus einem Zinsswap-Geschäft nicht den Vermietungseinkünften zuzuordnen ist (BFH, Urt. v. 13.01.2015 - IX R 13/14 - BStBl II 2015, 827). Nunmehr ist geklärt, dass auf der Soll- und Habenseite von gleichen Rechtsgrundsätzen auszugehen ist.
Für den Fall des Zuflusses einer Ausgleichszahlung kann der Steuerpflichtige von dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 25 % profitieren (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Steuerliche Belastungen kann aber der Verlustausfall auslösen. § 20 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 EStG schreibt ein Ausgleichsverbot von Verlusten aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten vor. Die nicht ausgeglichenen Verluste werden vorgetragen und können in späteren Veranlagungszeiträumen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Positiv: Die Verrechnungsbeschränkung i.H.v. 20.000 Euro gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (a.F.) ist durch das JStG 2024 v. 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) gestrichen worden.