Eine ungewöhnliche Entscheidung, schließlich enthalten die Entscheidungsgründe keinerlei eindeutige Normbezüge hinsichtlich des PartGG oder sonstiger gesellschaftsrechtlicher Gesetze. Die dogmatische Fundierung der Entscheidung mutet damit zunächst etwas undurchsichtig an. Zur Einberufung von Partnerversammlungen enthält das PartGG jedenfalls keine speziellen Regelungen, so dass nach § 1 Abs. 4 PartGG das Recht der GbR gilt. Dort existiert auch nach Inkrafttreten des MoPeG keine ausdrückliche Regelung zu Gesellschafterversammlungen und deren Einberufung. im neugefassten § 714 BGB ist lediglich geregelt, dass Gesellschafterbeschlüsse der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter bedürfen. Die Art der Willensbildung der Gesellschafter (etwa auf Gesellschafterversammlungen) bleibt damit der Gestaltungsfreiheit innerhalb des Gesellschaftsvertrags i.S.d. § 708 BGB vorbehalten (Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 714 Rn. 1).
An der vorgenannten Stelle konnte offenbleiben, ob altes oder neues GbR-Recht gelten soll. Zwar lagen die fallrelevanten Tathandlungen eindeutig vor dem Inkrafttreten des (neuen GbR-Rechts im Zuge des) MoPeG am 01.01.2024, was bereits zur Frage hätte führen können, ob der Grundsatz des „lex temporis actus“ oder der Grundsatz des „lex praesens“ zur Anwendung zu bringen ist. Allerdings ist anerkannt, dass dieser Kollisionskonflikt nicht aufgelöst werden muss, wenn sich alte und neue Rechtslage jedenfalls decken (OLG Hamm Urt. v. 17.06.2024 - 8 U 102/23). So liegt der Fall hier. Auch nach altem GbR-Recht bestand keine gesetzliche Regelung zur Einberufung von Gesellschafterversammlungen bei der GbR. Nach altem und neuem GbR-Recht galt die Regelung aus dem Gesellschaftsvertrag als maßgeblich, hier also die Regelung der Einberufungsbefugnis seitens des Managing Partners.
Was das anwendbare Beschlussmängelrecht anbelangt, so hat sich durch das MoPeG bei der GbR und über § 1 Abs. 4 PartGG auch bei der PartG nichts geändert, da mit dem MoPeG nur das Beschlussmängelrecht für Personenhandelsgesellschaften geändert wurde. Jenseits dessen gilt im Recht der GbR weiter das Feststellungsmodell, wonach Gesellschafterbeschlüsse im Rahmen einer erhobenen Feststellungsklage im Fehlerfall (formell oder materiell) grundsätzlich nichtig sind, anders gewendet regelmäßig keine Unterscheidung zwischen bloßer Anfechtbarkeit und Nichtigkeit getroffen wird (vgl.
BT-Drs. 19/27635 v. 17.03.2021, S. 227). Bei formellen Fehlern erkennt der BGH aber Ausnahmen von der Regel an. Dabei differenziert er seit jeher zwischen allgemeinen Verfahrensfehlern einerseits und Ladungsmängeln (= schwerwiegender Verfahrensmangel) andererseits (vgl. Schäfer in: MünchKomm BGB, 9. Aufl. 2024, § 714 Rn. 74), so dass bei Vorliegen eines Ladungsmangels nicht auf die Ausnahmebestimmungen für allgemeine Verfahrensfehler im Sinne von bloßer Anfechtbarkeit zurückgegriffen werden kann. Ladungsmängel führen zur Nichtigkeit des angegriffenen Beschlusses, wenn hierdurch im Sinne eines Dispositionsschutzes die Teilnahme eines Gesellschafters oder die Vorbereitung auf die Tagesordnungspunkte vereitelt oder erschwert wird (zur GmbH: BGH, Urt. v. 14.11.1994 - II ZR 160/93 - WM 1995, 701, 706; zur GbR: BGH, Urt. v. 11.03.2014 - II ZR 24/13 - NZG 2014, 621; OLG Hamm, Urt. v. 03.08.2009 - 8 U 237/07). Dies ist jedoch als neuerliche – jedoch so gut wie nie greifende – Ausnahme dann nicht der Fall, wenn sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Zustandekommen des Beschlusses durch den Fehler beeinflusst ist (explizit zur GbR: BGH, Urt. v. 16.10.2012 - II ZR 251/10; BGH, Urt. v. 11.03.2014 - II ZR 24/13 - NZG 2014, 621; OLG Düsseldorf, Teilurt. v. 17.07.2019 - 14 U 107/15; OLG Schleswig, Urt. v. 05.06.2024 - 9 U 58/23 - NZG 2024, 1027, 1029). Im Recht der GbR (und insgesamt im Personengesellschaftsrecht) erfordert die Annahme der Nichtigkeit damit zumindest eine potenzielle Kausalität des Verfahrensverstoßes.