Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds zu einem Rechtsgeschäft zwischen ihm und der AGLeitsatz Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen. - A.
Problemstellung Nach § 112 Satz 1 AktG vertritt der Aufsichtsrat Vorstandsmitgliedern gegenüber die jeweilige AG gerichtlich und außergerichtlich. Vorliegend stellte sich die Frage, ob der Aufsichtsrat alternativ hierzu auch den Vorstand selbst unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB dazu ermächtigen darf, die AG bei Geschäften (auch) mit sich selbst zu vertreten.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer AG. Der Beklagte war und ist Alleinvorstand dieser AG. 2007 erteilte die AG dem Beklagten eine sog. Versorgungszusage. In diesem Zusammenhang sollte die AG eine Rückdeckungsversicherung abschließen und an den Beklagten und seine Angehörigen verpfänden. Diese Verpfändung (zugunsten von sich selbst und seiner Ehefrau) der sodann abgeschlossen Rückdeckungsversicherung zeigte der Beklagte 2015 dem Versicherer als Alleinvorstand der AG an. In einer Aufsichtsratssitzung der AG war der Beklagte hierfür zuvor von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB befreit worden. Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass dem Beklagten weder ein Aus- noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung zusteht. Mit diesem Begehren unterlag er jedoch vor dem LG und dem OLG. Nunmehr hatte die vom Kläger gegen die Entscheidung des OLG eingelegte Revision Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass der Beklagte weder ein Aussonderungs- noch ein Absonderungsrecht an der Rückdeckungsversicherung hat. Fehlerhaft habe das OLG entschieden, dass der Beklagte die Rückdeckungsversicherung wirksam (auch) an sich selbst verpfänden konnte. Denn mit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB durch den Aufsichtsrat einer AG dürfe letztlich nicht die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG umgangen werden. Nach § 112 Satz 1 AktG habe sich die AG vorliegend nämlich bei Vornahme der Verpfändung zwingend durch ihren Aufsichtsrat vertreten lassen müssen. Der Gesetzgeber des AktG habe die Vertretung gegenüber Vorstandsmitgliedern in § 112 AktG anlässlich der Neuregelung im Jahr 1965 erstmals in einer verbindlichen Weise festgelegt. Auch aus Sicht der tradierten Rechtsprechung des Senats zu § 112 AktG komme es grundlegend und pauschal auf eine unbeeinflusste Vertretung der AG und eine Verhinderung von Interessenkollisionen an. Selbst wenn im Einzelfall eine Vertretung der AG durch den Vorstand der AG möglich sein sollte, ohne diese Schutzzwecke zu verletzen, sei dies im Rahmen einer typisierenden Pauschalbetrachtung ohne jegliche Relevanz. Entscheidend seien dabei aus Gründen der Rechtssicherheit alleine die für den Rechtsverkehr nach außen erkennbaren Vertretungsverhältnisse und nicht erst auf Gesellschaftsinterna beruhende Vertretungsmodalitäten. Zudem könne vorliegend auch kein praktisches Bedürfnis dafür erkannt werden, mit einer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Alt. 1 BGB den Vorstand zur Vornahme von Rechtsgeschäften (auch) mit sich selbst zu ermächtigen. Denn anstatt sich hierum zu bemühen, hätte der Aufsichtsrat der AG auch gleich selbst die Verpfändung nach Maßgabe von § 112 Satz 1 AktG vornehmen können.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Gesetzesmaterialien sind zunächst eindeutig abgefasst: „Die Vertretungsmacht des Aufsichtsrats wird somit im Vergleich zum geltenden Recht erweitert. Während bisher bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern der Vorstand neben dem Aufsichtsrat die Gesellschaft vertreten konnte, ist jetzt in diesem Fall allein der Aufsichtsrat zur Vertretung berechtigt. Auch wird die Gesellschaft, wenn ein Vorstandsmitglied sie verklagt, nicht mehr durch die anderen Vorstandsmitglieder, sondern ausschließlich durch den Aufsichtsrat vertreten“ ( BT-Drs. V/171 v. 03.02.1962, S. 144). Schon die Wörter „allein“ und „ausschließlich“ lassen sich nur so verstehen, dass es keine Umgehungsmöglichkeiten des Wortlauts von § 112 Satz 1 AktG geben kann, so dass der Vorstand bei Geschäften mit sich selbst stets von der Vertretung der AG ausgeschlossen ist, ganz gleich über welches Rechtskonstrukt eine Vertretung ermöglicht werden soll. Die Rechtsfrage, ob der Aufsichtsrat einer AG den Vorstand nicht vielleicht doch ausnahmsweise bzw. im Einzelfall vom Vertretungsverbot nach § 112 Satz 1 AktG Im Wege des § 181 Alt. 1 BGB befreien kann, wurde in der Rechtsprechung (soweit erkennbar) erstmals 1986 behandelt. Seinerzeit entschied das OLG Hamburg, dass dies gerade nicht möglich ist, denn die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der AG sei zwingend, so dass hiervon weder durch die Satzung abgewichen werden kann (§ 23 Abs. 5 AktG) noch ein Gutdünken des Aufsichtsrats besteht, ob er im Einzelfall vom Gesetz abweichen will (OLG Hamburg, Urt. v. 16.05.1986 - 11 U 238/85 - NJW-RR 1986, 1483; ähnlich OLG Stuttgart, Urt. v. 20.03.1992 - 2 U 115/90). Allerdings hatten andere OLGs später ausjudiziert, dass eine generelle Vertretung der AG durch den Aufsichtsrat nicht dem Regelungszweck des § 112 AktG entspricht, so dass Raum für ein Vorgehen über § 181 Alt. 1 BGB bestünde (OLG Frankfurt, Urt. v. 12.04.2006 - 21 U 37/05; OLG München, Beschl. v. 08.05.2012 - 31 Wx 69/12 - DNotZ 2012, 793, 794). Zuletzt war die Waagschale der Rechtsprechung wieder in die Ausgangsposition gekippt: In seinem Anwendungsbereich verdränge § 112 Satz 1 AktG als lex specialis § 181 Alt. 1 BGB bei Selbstkontrahieren eines Vorstandsmitglieds und regle stattdessen eine abschließende Entscheidungsbefugnis des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand in den vom Anwendungsbereich des § 112 Satz 1 AktG erfassten Sachverhalten (OLG Frankfurt, Beschl. v. 04.01.2024 - 20 W 128/23; bestätigt von BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - II ZB 2/24 - NZG 2025, 889 m. Anm. Hippeli, jurisPR-HaGesR 7/2025 Anm. 4). Insofern konnte es eigentlich keinen Zweifel daran geben, wie die jetzige Entscheidung des BGH ausgehen würde. Noch pikanter wird die Sache, wenn man darauf schaut, dass die Vorinstanzen zur hiesigen Entscheidung ebenfalls in Frankfurt am Main spielten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 27.11.2024 - 4 U 4/24; LG Frankfurt, Urt. v. 01.12.2023 - 2-02 O 35/23) und dort eigentlich das lokale Parallelverfahren mit finaler Entscheidung durch den BGH hätte bekannt sein müssen. Die divergierenden Frankfurter Entscheidungen resultieren offenbar aus der Zuständigkeit zweier unterschiedlicher OLG-Senate. Insgesamt eine stimmige Entscheidung des BGH. Diese liegt auf der Linie mit der absolut herrschenden Meinung in der Literatur (vg. statt vieler Dörrwächter in: Tödtmann/Winstel, Der Vorstand, 4. Aufl. 2025, § 7 Rn. 49 m.w.N.; Dietlein, NZG 2023, 554, 555), dem Wortlaut der Norm, der Gesetzeshistorie und dem Telos.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Auswirkungen für die Praxis sind hoch. Denn die anderweitige BGH-Entscheidung aus 2025 zu § 112 Satz 1 AktG und § 181 Alt. 1 BGB (BGH, Beschl. v. 07.05.2025 - II ZB 2/24 - NZG 2025, 889) erging bei Lichte besehen zur KGaA, beließ aber gleichwohl kaum Zweifel daran, dass die entsprechenden Vorgaben selbstredend auch bei der AG gelten (vgl. davon ausgehend etwa auch Leclerc Bialluch, NZG 2025, 1324, 1325). Gleichwohl ist nun auch jeder Eventualzweifel hieran ausgeräumt. Fest steht, dass § 112 Satz 1 AktG einen umfassenden Anwendungsbereich hat, der wohl mit keiner Umgehungskonstruktion durchbrochen werden kann, auch wenn der BGH vorliegend Genehmigungssachverhalte durch den Aufsichtsrat ausdrücklich (noch) nicht entscheiden wollte. Interessant ist im Übrigen, dass der BGH Geschäfte der AG mit einem Vorstandsmitglied nicht weiter von Geschäften der AG mit einem Vorstandsmitglied zusammen mit einer dritten Person abgegrenzt hat.
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