Unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Elternteiles gegen die Versagung von UmgangsregelungenOrientierungssätze 1. (Grenzen der fachgerichtlichen Pflicht zur Umgangsregelung): 1a. Bei einem Streit der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts haben die Fachgerichte von Verfassungs wegen eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Diese entspricht den aus Art. 8 MRK folgenden Gewährleistungen. Nach der Rspr. des EGMR müssen die Gerichte der Vertragsstaaten bei einander widerstreitenden Interessen der Elternteile und des Kindes in Umgangsangelegenheiten einen gerechten Ausgleich finden (EGMR, Entsch. v. 03.04.2018 - 43976/17 „S. ./. Deutschland“ (§ 20f)). 1b. Bei der Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts sind die Fachgerichte zwar grundsätzlich gehalten, bei Bestehen eines entsprechenden Regelungsbegehrens den Umgang konkret zu regeln oder ihn ggf. auszuschließen (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB). Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs kann einem Umgangsausschluss gleichkommen und daher in das Elternrecht des betroffenen Elternteils unangemessen eingreifen, obschon ein Umgangsausschluss die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung voraussetzt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.08.2025 - 1 BvR 810/25 Rn. 54f; siehe auch BGH, Beschl. v. 13.04.2016 - XII ZB 238/15 Rn. 17). 1c. Das bedeutet aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des den Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar wäre. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu erwarten ist, führt eine Nichtregelung des Umgangs zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Vielmehr berücksichtigt eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht des umgangsbegehrenden Elternteils bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet ist. 2. (Verfassungsgerichtliche Kontrolle fachgerichtlicher Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts in Umgangssachen): Bei der Überprüfung von fachgerichtlichen Entscheidungen zum Umgang zwischen Eltern und Kindern hat das BVerfG die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt lediglich, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. zu diesem Maßstab allgemein BVerfG, Beschl. v. 10.06.1964 - 1 BvR 37/63 Rn. 92f - BVerfGE 18, 85). 3. Hier: Die in einer Umgangssache erhobene Verfassungsbeschwerde ist bereits mangels hinreichender Begründung unzulässig; zudem lässt sie nicht erkennen, dass der angegriffene Beschluss den Beschwerdeführer in seinem Elterngrundrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) oder anderen grundrechtlich gewährleisteten Rechten verletzte. Dies gilt insbesondere für die in der Sache getroffenen Entscheidung, trotz eines Umgangsbegehrens des Beschwerdeführers den Umgang mit seinem Sohn nach Ablauf eines zeitlich befristeten Umgangsausschlusses nicht zu regeln. Mit der angegriffenen Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des betroffenen, zum Entscheidungszeitpunkt 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genügt das OLG dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Das OLG hat sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen hat. - A.
Problemstellung § 1626 Abs. 3 BGB gewährt das Recht des Kindes auf Umgang als regelmäßigen Bestandteil des Kindeswohls, d.h. der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen gehört in aller Regel zum Wohl des Kindes, wobei § 1684 Abs. 1 BGB verdeutlicht, dass das Kind ein selbstständig ausgestaltetes Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen hat. Das aus Art. 6 Abs. 2 GG korrespondierende Recht eines Elternteils auf Umgang kann daher eingeschränkt werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB). Soll eine Einschränkung auf längere Zeit oder auf Dauer erfolgen, so setzt dies voraus, dass andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Diese für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden erhöhten Voraussetzungen können nicht durch Anordnungen umgangen werden, die wiederholte zeitlich aneinander anschließende kurze Zeiträume umfassen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Eltern trennten sich 2008. Seitdem lebt das 2007 geborene Kind bei der Mutter. Ihr wurden 2014 zunächst Teilbereiche der elterlichen Sorge und 2022 die elterliche Sorge insgesamt zur alleinigen Ausübung übertragen. In einem 2014 geführten Umgangsverfahren wurden zugunsten des Vaters 14-tägige Kontakte von freitags bis montags sowie freitags an den umgangsfreien Wochenenden tituliert. Die Beschwerde des Vaters wurde zurückgewiesen. In der Folge erstattete er mehrfach Strafanzeigen gegen die Mutter mit dem Vorwurf einer unzureichenden Versorgung des Kindes bzw. dass es geschlagen werde. Im Sommer 2018 ist gegen den Vater ein zeitweiliges Kontaktverbot verhängt worden, nachdem er mit Kreidezeichnungen auf dem Bürgersteig vor der Wohnung der Mutter die Dauer bis zum nächsten Umgang zum Ausdruck gebracht hat. Gleichwohl sprachen er, seine Eltern sowie ein Bekannter das Kind wiederholt an, wobei letzterer das Gespräch mit dem Mobiltelefon aufzeichnete. Im September 2018 wurde im Eilverfahren der Umgang auf einen begleiteten Kontakt alle drei Wochen reduziert. Der erste und letzte Kontakt in dieser Form fand im Oktober 2018 statt. Im Hauptsacheverfahren beantragte die Mutter, die Umgangsregelung aus 2014 abzuändern und den Umgang nur noch nach Maßgabe eines Gutachtens stattfinden zu lassen. Der bestellte Sachverständige benannte auf Seiten des Vaters Anhaltspunkte für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Eine Mitwirkung des Vaters sowohl an der vorgeschlagenen weiteren psychiatrischen Abklärung als auch an dem psychologischen Gutachten selbst erfolgte nicht. Gleichzeitig gingen beim Jugendamt Meldungen zu Anzeigen gegen die Mutter wegen angeblicher Misshandlung des Kindes ein, die sich nicht bestätigten. Durch Beschluss vom 24.05.2022 wurde der Umgang des Vaters für die Dauer von einem Jahr ausgeschlossen, ihm aber eingeräumt, einmal wöchentlich postalisch Kontakt mit dem Kind aufzunehmen. In dem auf Antrag des Vaters eingeleiteten Beschwerdeverfahren berichtete das Jugendamt von einer Äußerung des Kindes, dass an der Regelung des wöchentlichen Briefs nichts geändert werden soll. Einen persönlichen Kontakt lehne das Kind ab. Bei der gerichtlichen Anhörung erklärte das Kind, dass es spontan entscheiden wolle, den Vater zu sehen oder nicht. Das Oberlandesgericht wies mit Beschluss vom 03.11.2023 die Beschwerde des Vaters zurück unter Verweis, dass kein Grund für einen weiteren Umgangsausschluss bestehe. Dieser lasse sich weder mit dem Willen des Kindes noch mit einer sonst drohenden Kindeswohlgefährdung rechtfertigen. Es bestehe zugleich aber auch kein Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung in vollstreckbarer Form, da sich das Kind deutlich dahin geäußert habe, keine regelmäßige Umgangsregelung zu wollen. Es bleibe dem Vater unbenommen, weiter postalisch in Kontakt zu bleiben und Treffen vorzuschlagen, so dass das Kind flexibel und nach eigenen Vorstellungen darauf eingehen könne. Eine seitens des Vaters erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht zurück. Der Vater legte Verfassungsbeschwerde ein und rügte eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1-3 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie seiner Ansprüche aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Es werde nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Richte sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so bedürfe es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Vorliegend fehle es bereits an einem Eingehen auf die in der Rechtsprechung des BVerfG entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe, anhand derer der angegriffene Beschluss überprüft werden solle. Soweit eine vermeintlich grob fehlerhafte Verfahrensführung beanstandet werde, stelle die Verfassungsbeschwerde keine Verknüpfung zu den geltend gemachten grundrechtlichen Gewährleistungen her, insbesondere nicht zu dem Elterngrundrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Auch mit dem vom Oberlandesgericht angewendeten Fachrecht setze sich die Begründung der Verfassungsbeschwerde allenfalls kursorisch auseinander. Auf der Grundlage der Verfassungsbeschwerde und der vorgelegten Unterlagen lasse sich auch nicht die Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Elterngrundrecht oder anderen grundrechtlich gewährleisteten Rechten erkennen. Bestehe Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, so hätten die Fachgerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtige. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts sei nur veranlasst, wenn nach den Einzelfallumständen der Schutz des Kindes dies erfordere, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Der Grundrechtsschutz sei auch durch die Verfahrensgestaltung sicherzustellen, d.h. das Verfahren müsse in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen. Dem würden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalls auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen. Der Wille des Kindes sei zu berücksichtigen, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar sei. Dass vorliegend der Verzicht auf eine von einem Elternteil begehrte Umgangsregelung in seinen Wirkungen einem Umgangsausschluss gleichkommen könne, führe nicht zu einer Intensivierung der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Dass der Beschwerdeführer mehrere Jahre praktisch keinen unmittelbaren persönlichen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe, beruhe nicht auf fachgerichtlichen Entscheidungen, mit denen eine Umgangsregelung verweigert worden wäre, sondern teils auf angeordneten befristeten Umgangsausschlüssen und teils auf einer Weigerung des Kindes. Bei einem Streit über die Ausübung des Umgangsrechts seien die Fachgerichte zwar grundsätzlich gehalten, den Umgang konkret zu regeln oder ihn bei Vorliegen der Voraussetzungen aus § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB auszuschließen. Denn die Ablehnung der Regelung des Umgangs könne einem Umgangsausschluss gleichkommen und in das Elternrecht des Betroffenen unangemessen eingreifen, ohne dass das Familiengericht die hierfür notwendigen fachrechtlichen Voraussetzungen einer Kindeswohlgefährdung geprüft hätte. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben habe der BGH in seiner fachrechtlichen Auslegung aufgenommen und fordere im Regelfall eine konkrete Umgangsregelung zu treffen oder den Umgang auszuschließen. Dies bedeute aber nicht, dass der Verzicht auf eine Umgangsregelung durchgängig mit dem Elterngrundrecht des den Umgang begehrenden Elternteils unvereinbar sei. Die Nichtregelung des Umgangs stelle sich in ihren Auswirkungen vorliegend als eine besondere Art der Ausgestaltung des Umgangs dar, nämlich Umgänge auf freiwilliger Entschließung eines zu einer entsprechenden Willensbildung nach seiner Entwicklung befähigten Kindes. Soweit von einer Nichtregelung in tatsächlicher Hinsicht keine Beschränkung des Umgangs i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB zu erwarten sei, führe eine Nichtregelung zu keiner Umgehung der für diese Fälle fachrechtlich vorgesehenen Prüfung einer Kindeswohlgefährdung. Wie auch sonst berücksichtige eine solche Entscheidung das Elterngrundrecht bereits dann angemessen, wenn sie am Kindeswohl ausgerichtet sei. Mit der Entscheidung, den Umgang im Hinblick auf die Wünsche des 15-jährigen Sohnes nicht zu regeln, genüge das Oberlandesgericht dem Gebot, auch das Wohl des Kindes und seine Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen. Bei einander widerstreitenden Interessen der Eltern und des Kindes in Umgangsangelegenheiten hätten die Gerichte einen gerechten Ausgleich zu finden. Das Oberlandesgericht habe sich in Umsetzung dessen maßgeblich auf den Willen des Sohns gestützt, der sich gegen eine feste Umgangsregelung ausgesprochen habe. Dabei komme dem Willen des Kindes mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zu. Dem habe das Oberlandesgericht erkennbar Rechnung getragen. Die nach dem angegriffenen Beschluss eingetretene Entwicklung eines zum Erliegen gekommenen Umgangs stelle die vom Oberlandesgericht angestellte Prognose über den weiteren Umgang zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn nicht in Frage. Eine Verletzung des Elterngrundrechts komme nur dann in Betracht, wenn das Gericht seine Prognose unter grundlegender Verkennung der Bedeutung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG getroffen habe. Dies sei aber nicht ersichtlich, da es sich ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht auf die Angaben des Sohnes über seine grundsätzliche Bereitschaft, nach eigenen Maßgaben Umgang zu haben, habe stützen können. Es stehe zudem dem Beschwerdeführer offen, erneut eine Regelung des Umgangs anzuregen. Eine grundlegende Verkennung von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei auch nicht darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung nicht auf die Regelung in § 1696 Abs. 1 BGB eingegangen sei. Selbst wenn es seine Entscheidung fachrechtlich hätte an § 1696 Abs. 1 BGB ausrichten müssen, gehe damit eine durchgreifende Verletzung des Elterngrundrechts nicht einher, da in der Sache die Voraussetzungen für eine Abänderung der Entscheidung des Familiengerichts ersichtlich vorgelegen hätten, denn die nachhaltige Ablehnung eines verbindlich geregelten Umgangs weiche erheblich von den noch im September 2014 angenommenen Verhältnissen ab. Das Oberlandesgericht habe auch die aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anforderungen an die Verfahrensgestaltung beachtet und sich die für die zu treffende Entscheidung tragfähige Grundlage verschafft, indem es Stellungnahmen der fachlich Beteiligten eingeholt und das Kind sowie sämtliche sonst Beteiligten persönlich angehört habe. Dass der Beschwerdeführer tatsächliche Umstände anders bewerte und weitere Sachverhaltsaufklärung fordere, ändere an der Vereinbarkeit der Verfahrensgestaltung mit dem Verfassungsrecht nichts. Bedenkenfrei habe das Gericht als wesentliches Kriterium seiner Entscheidung den aktuellen Willen des betroffenen Sohns ermittelt und festgestellt.
- C.
Kontext der Entscheidung In Umsetzung des Konkretheitsgebots darf sich eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht darauf beschränken, einen Umgangsrechtsantrag abzulehnen. Die hierdurch entstehende Unsicherheit des umgangsbegehrenden Elternteils, in welcher Form er tatsächlich einen Umgang wahrnehmen kann oder wann er berechtigt ist, einen neuen Antrag zu stellen (BGH, Beschl. v. 13.04.2016 - XII ZB 238/15 - FamRZ 2016, 1058), trifft in gleichem Maß das Kind und bedeutet einen Widerspruch zu der besonderen Bedeutung, die dem Umgangsrecht als verfassungsrechtlich geschützter Rechtsposition zukommt. Lediglich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit kann in engen Ausnahmefällen die gerichtliche Feststellung in Betracht kommen, dass es derzeit einer familiengerichtlichen Regelung des Umgangs nicht bedarf, etwa wenn Umgangskontakte an Therapiefortschritte eines Kindes angepasst werden (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.11.2015 - 1 UF 189/15 - FamRZ 2016, 479) oder aber bereits ältere Kinder einer strikten Umgangsregelung widersprechen (EGMR, Entsch. v. 03.04.2018 - 43976/17 - FamRZ 2019, 1612) und die Nichtbeachtung dieses Willens eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts bedeuten würde (OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.09.2024 - 1 UF 73/24 - FamRZ 2025, 115). Es bedarf stets jedoch der Bewertung, ob die Nichtregelung in ihrer Wirkung einem Umgangsausschluss gleichkommt. Um in diesem Fall dem Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gerecht zu werden, muss die gerichtliche Entscheidung zwingend die nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB notwendige Kindeswohlprüfung umfassen, die auch eine konkrete Benennung der dem Kind im Fall der jeweiligen Regelung und Umsetzung des Umgangs drohenden Schäden nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit erfordert (BVerfG, Beschl. v. 28.08.2025 - 1 BvR 810/25).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs kommt nur in Betracht, wenn nach den Einzelfallumständen der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG, Beschl. v. 15.06.1971 - 1 BvR 192/70). Die Fachgerichte haben hierbei eine Abwägung der Grundrechtspositionen der Eltern und des Wohls des Kindes unter Berücksichtigung seiner Individualität als Grundrechtsträger vorzunehmen. Verweigert das Kind Umgangskontakte, so ist zu berücksichtigen, dass es mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Ein beeinflusster Wille ist nur dann außer Betracht zu lassen, wenn er den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entspricht. Ein in diesem Sinn beachtlicher Kindeswille muss durch eine Verfahrensgestaltung ermittelt sein, die geeignet und angemessen ist, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die entsprechende Feststellung zu bilden, wobei es zudem der Dokumentation der Entscheidungsgrundlage bedarf (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2025 - 1 BvR 1931/23 - FamRZ 2025, 1536).
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da bereits die strengen Voraussetzungen zu deren Zulässigkeit nicht erfüllt waren. Soll eine fachgerichtliche Entscheidung der verfassungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden, so ist die substantiierte Begründungspflicht der Verfassungsbeschwerdeschrift in besonderem Maß zu berücksichtigen. Dem Verfassungsgericht muss ermöglicht werden – ohne Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens – allein aus dem Beschwerdevortrag und den vorzulegenden Unterlagen über die Annahme der Verfassungsbeschwerde zu entscheiden. Dies bedeutet für den Beschwerdeführer, dass er sich mit den maßgeblichen einfachrechtlichen Vorschriften und der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen muss. Allein die Darstellung der eigenen Sichtweise genügt nicht. Erforderlich ist eine substantiierte Darstellung der Gründe, aus denen folgend die Entscheidung verfassungsrechtlich fehlerhaft ist (zum Aufbauschema einer Verfassungsbeschwerde vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht, 8. Aufl., § 15 Rn. 41).
|