juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, Beschluss vom 29.12.2025 - 3 W 60/25
Autor:Prof. Dr. Marwan Hamdan, RA
Erscheinungsdatum:17.03.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 26 FamFG, § 29 FamFG, § 402 ZPO, § 30 FamFG, § 37 FamFG, § 403 ZPO
Fundstelle:jurisPR-FamR 6/2026 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Hamdan, jurisPR-FamR 6/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Erbscheinsverfahren: Notwendigkeit der Einholung eines vergleichenden Gutachtens eines Schriftsachständigen



Orientierungssatz zur Anmerkung

Ist die eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments im Erbscheinsverfahren zwischen den Beteiligten (insbesondere im Falle des Vortrags einer Fälschung) umstritten und hat das Nachlassgericht Zweifel an dessen wirksamer Errichtung, so ist gemäß § 30 Abs. 3 FamFG die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Schriftvergleichsgutachtens) im Wege des Strengbeweises erforderlich.



A.
Problemstellung
Das OLG Brandenburg hatte im Rahmen einer Beschwerde über die Frage zu entscheiden, wann im Erbscheinsverfahren ein Gutachten eines Schriftsachverständigen über die Echtheit der Unterschrift eingeholt werden muss.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Sachverhalt ist übersichtlich: Ein Ehepaar hatte 2018 ein gemeinschaftliches Testament verfasst, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt hatten; „nach dem Ableben des zweiten Partners“ sollte einer ihrer Söhne, der Beteiligte zu 1, Erbe sein. Das Dokument enthielt die Unterschrift beider Ehepartner. Im Zeitpunkt des Todes des Erblassers waren seine Ehefrau und der weitere Sohn der Eheleute vorverstorben. Im Erbscheinsverfahren beantragte der Beteiligte zu 1 einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein, während die Tochter des vorverstorbenen Sohnes, die Beteiligte zu 2, einen Erbschein beantragte, der die zwei Beteiligten zu je 1/2 als Erben auswies. Sie trug dabei vor, die vorverstorbene Ehefrau habe das gemeinschaftliche Testament nicht unterschrieben, vielmehr habe der Erblasser ihre Unterschrift nachgeahmt.
Ein Bild, das Text, Schrift, Diagramm, Screenshot enthält.  KI-generierte Inhalte können fehlerhaft sein.
Das Nachlassgericht sah die für die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der Beteiligten zu 1 und 2 zu je 1/2 erforderlichen Tatsachen als festgestellt an, da das vorgelegte gemeinschaftliche Testament mangels eigenhändiger Unterschrift der Ehefrau nicht wirksam errichtet worden sei. Dies ergebe sich aus einem Vergleich der Unterschrift unter dem Testament mit anderen von der Ehefrau unterzeichneten Dokumenten. Das Nachlassgericht begründete dies insbesondere auch damit, dass sowohl das „U“ als auch das „W“ bei sämtlichen Originalunterschriften bis auf die Unterschrift unter dem Testament einen Aufstrich zeigen würden und die Ehefrau bei ihrem Vornamen das „U“ und das „R“ immer verbunden geschrieben habe, während dies beim Testament anders sei. Zudem habe sie auf das „i“ bei („verfahrensgegenständlicher Nachname“) regelmäßig einen Punkt gemacht. Dieser fehle bei der Unterschrift unter dem Testament ebenfalls. Vor diesem Hintergrund sah das Nachlassgericht eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens als nicht erforderlich an. Ein solches sei von Amts wegen nur im Zweifel, nicht jedoch bei einer eindeutigen Tatsachenlage einzuholen.
Das OLG Brandenburg hat den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten an das Nachlassgericht zurückverwiesen.
Grund sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, da die Feststellung der Fremdheit der Unterschrift im Wege des Freibeweises erfolgt und eine weiter gehende Beweiserhebung insbesondere durch ein schriftvergleichendes Gutachten unterblieben sei.
Das Nachlassgericht habe gegen die ihm gemäß § 26 FamFG obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen. Es sei zwar anerkannt, dass das Tatsachengericht, wenn im Erbscheinsverfahren die Echtheit eines Testaments bezweifelt werde, über die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden habe – und dies von der vom Gericht bereits vorgenommenen Sachaufklärung abhänge. Ohne besondere Umstände, die gegen eine eigenhändige Errichtung des Testaments sprechen, genüge es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleiche und das Ergebnis würdige; die Einholung eines Gutachtens zur Echtheit sei also nur in Zweifelsfällen geboten. Ein solcher Zweifelsfall liege aber vor, da das Nachlassgericht Zweifel an der Echtheit der Unterschrift der Ehefrau des Erblassers gehegt habe. Diese Überzeugung, die das Nachlassgericht im Wege des Freibeweises gewonnen habe, hätte zwingend Anlass geben müssen, gemäß § 30 Abs. 3 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen.
Zudem litten die Feststellungen des Nachlassgerichts zu der Unterschriftsfälschung an wesentlichen Mängeln. Dass die Unterschrift ohne jeden Zweifel nicht von der Ehefrau des Erblassers stamme, könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Für eine laienhafte Bewertung der Schrift sei entgegen den Ausführungen des Nachlassgerichts kein Raum; erforderlich seien in der Regel – hier nicht vorliegende – Befunde zur Strichbeschaffenheit, Druckgebung, Bewegungsfluss, Bewegungsführung und Formgebung. Die Annahme des Nachlassgerichts, dass die Unterschrift vom Erblasser stamme, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal dem Nachlassgericht keinerlei Vergleichsmaterial dazu vorgelegen habe. Die Vergleichsmaterialien zu den Unterschriften der Ehefrau stammten überwiegend aus Zeiten, die schon erheblich zurückliegen, teilweise bis zu 30 Jahre und länger. Dass Unterschriften sich im Laufe der Zeit verändern und habituelle Abweichungen die Regel sind, dürfte allgemein bekannt sein. Die Unterschrift der Ehefrau sei zudem insgesamt nicht einheitlich und die Schriften der Eheleute ähnelten sich teilweise.
Im Ergebnis reichten aber die vom Nachlassgericht gewonnenen Erkenntnisse dafür aus, eine förmliche Beweisaufnahme durchzuführen, welche nachgeholt werden müsse.


C.
Kontext der Entscheidung
Das Erbscheinsverfahren erfolgt vor dem Nachlassgericht in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In diesem gilt der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG.
Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung braucht dabei nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden, die Aufklärungs- und Ermittlungspflicht besteht jedoch nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher hierzu Anlass geben, und findet ihre Grenze dort, wo von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr zu erwarten ist (BGH, Beschl. v. 10.08.2022 - XII ZB 83/20 Rn. 17 - NJW 2022, 3439 f.). Im vorliegenden Fall erkannte das Nachlassgericht (zu Recht) den Fälschungsvorwurf als Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Das Gericht erhebt dabei die erforderlichen Beweise in geeigneter Form, § 29 Satz 1 FamFG. Das Gericht ist dabei grundsätzlich frei, d.h. es erhebt die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Form, ohne an die Förmlichkeiten des § 30 FamFG gebunden zu sein (Frank/Borth in: Musielak/Borth, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 29 Rn. 3) – grundsätzlich also im Freibeweisverfahren. Dem Gericht steht dabei selbstverständlich auch das Strengbeweisverfahren zur Verfügung, wenn es diesem zur richterlichen Überzeugungsbildung erforderlich erscheint, wobei dies gesetzestechnisch als Ausnahme vorgesehen ist, § 30 Abs. 1 FamFG (Perleberg-Kölbel in: BeckOK FamFG, 56. Ed. 01.12.2025, § 30 Rn. 3). Eine förmliche Beweisaufnahme über die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung soll indes gemäß § 30 Abs. 3 FamFG stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung einer bestimmten Tatsache stützen will, sie also für bewiesen hält, die Richtigkeit von einem Beteiligten jedoch ausdrücklich bestritten wird. Ziel der Norm ist es, dass die förmliche Beweisaufnahme vorhandene Zweifel beseitigt, mithin die Erzeugung einer höheren Richtigkeitsgewähr (Frank/Borth in: Musielak/Borth, FamFG, 7. Aufl. 2022, § 30 Rn. 4).
Bei der Frage des Echtheit des privatschriftlichen Testaments gewährt die obergerichtliche Rechtsprechung dem Tatsachengericht die eigenständige „Absegnung“, nicht jedoch die Verwerfung des Testaments.
Liegen also keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung eines privatschriftlichen Testaments sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des ihm vorliegenden Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt – die Einholung eines Sachverständigengutachtens (Schriftvergleichsgutachtens) im Wege des Strengbeweises ist dann nicht erforderlich (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.07.2013 - I-3 Wx 105/13 Rn. 24; OLG Bamberg, Beschl. v. 25.02.2019 - 1 W 4/19 Rn. 9 - ZEV 2019, 587 f.; BayObLG, Beschl. v. 04.11.1997 - 1Z BR 169/97 Rn. 19 - FamRZ 1998, 644 f.; BayObLG, Beschl. v. 01.03.1991 - BReg 1 a Z 70/90 Rn. 34; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 W 30/21 Rn. 25 - ZEV 2022, 153).
Wird indes (wie im vorliegenden Fall) eine Fälschung vorgetragen und bestritten, und hält das Nachlassgericht die Tatsache für erwiesen, findet § 30 Abs. 3 FamFG Anwendung und es ist nach den §§ 402 ff. ZPO ein Sachverständigengutachten einzuholen (so bereits zuvor OLG Bamberg, Beschl. v. 10.01.2022 - 2 W 30/21 Rn. 25 - ZEV 2022, 153 bei Zweifeln an der Echtheit des Testaments aufgrund objektiver Anknüpfungspunkte).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Frage der Echtheit der Unterschrift bzw. ob diese tatsächlich vom Erblasser (oder im Falle des gemeinschaftlichen Testaments vom Ehegatten/Lebenspartner) stammt, wird immer entscheidungserheblich sein. Stellt sich diese Frage im Verfahren, ist es für die Auslösung des § 30 Abs. 3 FamFG erforderlich, die Echtheit/Urheberschaft ausdrücklich zu bestreiten, ein konkludentes oder pauschales Bestreiten genügt nicht. Gefordert ist ein substanziiertes Bestreiten, insbesondere ist darzulegen, warum die vom Gericht im Wege des Freibeweises angenommene Echtheit/Urheberschaft falsch ist (Perleberg-Kölbel in: BeckOK FamFG, 56. Ed. 01.12.2025, § 30 Rn. 15).
Die Beteiligten erfahren von der (vorläufigen) Auffassung des Gerichts: Verfahrenstechnisch hat das Nachlassgericht nämlich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG demjenigen rechtliches Gehör (inkl. die Möglichkeit zur Stellungnahme) zu gewähren, der in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann. Erfolgt dies nicht, darf die Tatsache oder das Beweisergebnis nicht für die Überzeugungsbildung verwertet werden (Ulrici in: MünchKomm FamFG, 4. Aufl. 2025, § 37 Rn. 27).
Auch wenn die Regelungen über den Beweisantritt aufgrund des o.g. Amtsermittlungsgrundsatz keine Anwendung finden (also auch § 403 ZPO nicht), ist es dennoch ratsam, ein Sachverständigengutachten anzuregen bzw. zu beantragen (das OLG Brandenburg hat dies in seiner Entscheidung im Übrigen gesondert erwähnt, vgl. Rn. 23).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein.

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!