juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BAG 9. Senat, Urteil vom 21.10.2025 - 9 AZR 266/24
Autoren:Prof. Dr. Dirk Beckmann, RA, FA für Arbeitsrecht und FA für Handels- und Gesellschaftsrecht,
Theresa Hemmer, RA’in
Erscheinungsdatum:20.05.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 305 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB
Fundstelle:jurisPR-ArbR 20/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Franz Josef Düwell, Vors. RiBAG a.D.
Prof. Klaus Bepler, Vors. RiBAG a.D.
Zitiervorschlag:Beckmann/Hemmer, jurisPR-ArbR 20/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Rückzahlung von Fortbildungskosten



Orientierungssatz zur Anmerkung

Eine AGB-Bestimmung, die die Rückzahlungspflicht bezüglich Ausbildungskosten an den Begriff „Vertretenmüssen“ anknüpft, ist mehrdeutig und daher unwirksam.



A.
Problemstellung
Das BAG hatte die Frage zu beantworten, ob eine Klausel wirksam ist, die die Rückzahlung von Fortbildungskosten vorsieht, wenn das vorzeitige Ausscheiden des Arbeitnehmers auf „von ihm zu vertretenden Gründen“ beruht.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien stritten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die beklagte Arbeitnehmerin war bei der Klägerin, einer Pflegeeinrichtung, bis zum 15.09.2023 als Altenpflegerin beschäftigt. Die Parteien vereinbarten die Übernahme von Fortbildungskosten in einer Größenordnung von 3.500 Euro und erlegten der Beklagten die Verpflichtung auf, die Rückzahlung vornehmen zu müssen, wenn die Beklagte aus von ihr zu vertretenden Gründen aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf von 24 Monaten ausscheide. Nach Beendigung der Ausbildung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Die Klägerin forderte von ihr teilweise Ausbildungskosten zurück.
Das BAG hat sich der Auffassung der Vorinstanz angeschlossen und im Rahmen der vorzunehmenden Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB der Vertragsklausel die Wirksamkeit versagt. Die Klausel sei mit der Verwendung des Begriffs „zu vertretenden Gründen“ mehrdeutig. Bleibe nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, gehe dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. § 305c Abs. 2 BGB setze allerdings voraus, dass die Auslegung der einzelnen AGB-Bestimmungen mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lasse und von diesen keines den klaren Vorzug verdiene. Die entfernte Möglichkeit zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genüge für die Anwendung der Bestimmung nicht.
Hier sei unklar, was mit der – sowohl auf die Eigenkündigung als auch die Arbeitgeberkündigung beziehenden – Formulierung aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen gemeint sei. Zum einen könne die Klausel dergestalt ausgelegt werden, dass ein „Vertretenmüssen“ vorliege, wenn die Arbeitnehmerin selbst kündige, obwohl es ihr zuzumuten sei, an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der vereinbarten Bindungsdauer festzuhalten. Andererseits sei auch eine Auslegung mit dem Inhalt möglich, „Vertretenmüssen“ sei als Verschulden im Sinne vorsätzlich oder fahrlässig pflichtwidrigen Verhaltens zu verstehen. Ebenfalls sei eine vom Landesarbeitsgericht angenommene Auslegung vertretbar, nach der alle Gründe von der Arbeitnehmerin zu vertreten seien, die aus ihrer Sphäre stammten. Nach diesem Verständnis sei ein von der Arbeitnehmerin zu vertretender Grund gegeben, wenn der Auslöser, Anlass oder die Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus ihrem alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich und damit ausschließlich aus ihrer Sphäre stamme. Damit würden ggf. auch personenbedingte Gründe der Sphäre zuzuordnen sein. Da keine der genannten Auslegungsmöglichkeiten klar vorzugswürdig sei, müsse der verwendeten Vertragsklausel die Wirksamkeit versagt werden. Insbesondere führe die Rückzahlungsklausel bei einer Auslegung, der zufolge „Vertretenmüssen“ alle Gründe aus der Sphäre der Arbeitnehmerin umfasse, zu einer unangemessenen Benachteiligung. Nach beiden Auslegungen sei die Rückzahlung der Fortbildungskosten auch vorgesehen, wenn die Arbeitnehmerin wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit vorzeitig kündige und dies auf ihre Fahrlässigkeit zurückzuführen sei. Das sei etwa der Fall, wenn die dauerhafte Unfähigkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, auf einem fahrlässig verursachten Unfall oder einer fahrlässigen Ansteckung mit einer schwer verlaufenden Krankheit beruhe. Im Ergebnis verstoße die Klausel daher gegen § 307 Abs. 1 BGB, weil eine Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligend sei, wenn sie den Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Bindungsdauer kündige, weil es ihm unverschuldet dauerhaft nicht möglich sei, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, zur Erstattung der Fortbildungskosten verpflichten solle.


C.
Kontext der Entscheidung
Mit der Entscheidung bestätigt das BAG die Vorinstanz (LArbG Nürnberg, Urt. v. 14.08.2024 - 2 SLa 101/24 m. Anm. Aufterbeck, jurisPR-ArbR 5/2025 Anm. 4).
Mit nahezu gleicher Thematik hatte sich zuvor auch bereits das LArbG Köln (Urt. v. 19.08.2025 - 7 SLa 648/24) befassen müssen; es hatte ebenfalls festgestellt, dass die Begrifflichkeit des „Vertretenmüssens“ nicht geeignet sei, eine wirksame Grundlage für eine Rückzahlungsklausel zu bilden. Das BAG vertieft in der Entscheidung darüber hinaus seine Rechtsprechung zur Frage der unverschuldet dauerhaften Möglichkeit der Arbeitsleistung aus dem Urteil vom 01.03.2022 (9 AZR 260/21). Das Gericht stellt auch noch einmal heraus, dass durch seine Rechtsprechung keine unzumutbaren Anforderungen an den Arbeitgeber als Klauselverwender gestellt werden. Es sei ihm möglich, die Fälle, in denen der Arbeitnehmer unverschuldet seine Leistung vor Ablauf der Bindungsdauer nicht mehr erbringen könne, von der Rückzahlungspflicht auszunehmen. Damit bezieht sich das BAG ebenfalls auf die vorgenannte Entscheidung vom 01.03.2022.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Auswirkungen für die Praxis sind insofern erheblich, als in der Praxis eine Vielzahl von Verträgen die Rückzahlungspflicht noch an das „Vertretenmüssen“ anknüpft. Die Praxis wird sich allerdings im Hinblick auf die Entscheidungen des LArbG Köln und des LArbG Nürnberg bei Neuverträgen ohnehin bei der Verwendung des Begriffs „Vertretenmüssen“ zurückhaltend aufgestellt haben.



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