Reform des Personengesellschaftsrechts

Die große Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG stellt die Rechtsanwender ab 2024 vor neue Herausforderungen. Die Gesamtdarstellung der Reform von Professor Ring verschafft einen schnellen Überblick über die zentralen Änderungen und die damit einhergehenden Konsequenzen.

Herausgeber/Autoren:
  • Univ.-Prof. Dr. jur. Gerhard Ring (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht, Technische Universität Bergakademie Freiberg)

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das in seinen wesentlichen Teilen zum 1.1.2024 in Kraft treten wird, zielt auf eine grundlegende und zugleich systemkonforme Überarbeitung des geltenden Personengesellschaftsrechts ab.

Leitgedanken der Reform sind

  • die Konsolidierung des GbR-Rechts (d.h. die gesetzliche Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR und der komplementären persönlichen Haftung ihrer Gesellschafter) sowie
  • eine Modernisierung des Personengesellschaftsrechts insgesamt (einschließlich des Rechts der Offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft).

Nach dem Regelungskonzept der geltenden §§ 705 ff. BGB ist die GbR eine nicht rechtsfähige, zur Durchführung einer begrenzten Anzahl von Einzelgeschäften gegründete Gesamthandsgemeinschaft. In ihren Grundzügen sind die Regelungen zur GbR seit über 100 Jahren nicht mehr verändert worden. Durch das MoPeG erfolgt eine Anpassung der GbR an die heutigen Bedürfnisse (z. B. Rechtsfähigkeit der GbR; Umwandlungsfähigkeit der GbR). Von diesen Anpassungen sind z.B. auch die KG und die OHG, da diese Ausgestaltungen der GbR sind, betroffen.

Durch die Einrichtung eines neuen Gesellschaftsregisters soll das Publizitätsdefizit der GbR behoben werden. Die Anmeldung ist zwar grundsätzlich freiwillig und keine Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit. Die Eintragung der GbR in Objektregister (z. B. ins Grundbuch oder Handelsregister) ist jedoch von einer vorherigen Eintragung im Gesellschaftsregister abhängig.

Von der Reform sind aber nicht nur die zukünftig zu gründenden Personengesellschaften betroffen. Vielmehr müssen sich auch die bestehenden Personengesellschaften an die neue Situation anpassen.

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